Blick in den dreigeschossigen Dachstuhl aus dem 16. Jahrhundert. Heute ist er Fledermausschutzgebiet.
Die Verordnung von 1576 gibt auch Anweisungen für das Verhalten der Hospitalbewohner und deren Rechte und Pflichten. Der Pastor oder der Schulmeister waren dazu angehalten, dass „…. Man gute Ordnung und christliche gottzelige Übung bei den Armen im Hospital mit dem Gebete und Lehre des Catechismus halte.“ (Lit.23) Im Sommer um 5 Uhr und im Winter um 7 Uhr sollten sie zusammenkommen und „… das Gebet mit lauter Stimmen thun…“. (Lit.23)
Zuerst sollten sie Dankgesang an Gott für die behütete Nacht, dann die 10 Gebote, das Vater Unser, die Worte der heiligen Taufe, die Worte vom Schlüssel des Himmelreiches und des Abendmahls des Herrn sprechen, und als Abschluss der morgendlichen Andacht sollten sie einen „teutschen Psalm“ singen. Den Katechismus zu beten und einen Psalm zu singen, wurde auch mittags und abends gefordert. Selbstverständlich gehörte ein Kirchgang zu den Tagespflichten. Sollte ein Insasse lesen können, so war er angehalten, den übrigen Insassen Gottes Wort vorzulesen. Zu diesem Zweck durfte der Vorleser ein entsprechendes Buch erwerben. (Lit.23)
Der Pfleger oder die Pflegerin hatten darauf zu achten, dass die Insassen in Frieden und Eintracht leben. Streit, böse und ungebührliche Worte und vor allem das Fluchen waren streng untersagt. Wer trotz mehrmaliger Ermahnung gegen diese Anordnung verstieß, konnte aus dem Hospital verwiesen werden. Die Hospitalinsassen sollten auch sonst „…midteinander wie Schwester und Bruder in guter Einigkeit und Frieden christlich leben. Die Starken sollen den Schwachen und Kranken dienen wormidt sie konnen, ihnen mit Betten machen, Kochen, Waschen und allem andern, wie eß die Notdurfft erfurdert, jederzeit willich und gerne Handreichung thun und helffen.“ (Lit.23) In der gemeinschaftlichen Wohnstube sollte jeder Person „… sein gewisser Ordt und Stell anfenglich gewieset werden, damit eine jede Person soll zufrieden sein und dieselbige Stette behalten auch daruber mit einem andern nicht hadern oder zancken.“ (Lit.23) Am Schluss der Verordnung von 1576 werden die Insassen ermahnt, die Kammern, Stuben und auch sonst alles „… fein sauber und rein …“ zu halten.“ (Lit.23)
Wie das Hospital verwaltet werden sollte, bestimmt schon die Verordnung von 1576. (Lit.23) Sie bestimmt die Verwaltung durch 2 Provisoren (Aufsicht führende Personen), die nun auch anhand der Quellen näher ermittelt werden können. 1576/77 war zum Beispiel ein Stargarder Bürgermeister der eine der Provisoren der andere wird namentlich nicht genannt. (Lit.23) Neue Provisoren wurden durch den Amtshauptmann, Amtsverwalter (Küchenmeister der Burg) und den Pastor gewählt. Dem Pastor und dem Schulmeister fiel die Aufgabe zu, den Provisoren bei der Rechnungsführung zur Seite zu stehen und sie zu kontrollieren. Der Amtshauptmann, der Küchenmeister und der Pastor galten als Vertreter des Landesherrn. Da es schwierig war, immer geeignete Personen für das Provisoramt zu finden, kam es in der Praxis dazu, dass auch der Stargarder Pastor und niedere fürstliche Beamte diese Aufgabe übernahmen. In späterer Zeit hatte nur noch ein Provisor die Verwaltung des Hospitals inne.
In den Jahren 1657 bis 1676 wird hier der Stadtrichter genannt. (Lit.23) Über hundert Jahre haben die Quellen nichts über Inhaber der Verwaltung des Hospitals zu berichten. Sicher hat es etwas damit zu tun, dass sich der Landesherr und seine Beamten in dieser Zeit wichtigeren Fragen widmeten. Nach dem Tod des Güstrower Herzogs 1695, zu dessen Herzogtum das Land Stargard damals gehörte, kam es nach 5 Jahren Streit zur Landesteilung. Im Jahr 1701 wurde aus dem Land Stargard und dem einstigen Bistum Ratzeburg das Herzogtum Mecklenburg-Strelitz gebildet. (Lit.23) Der absolutistische Herrscher stellte höhere Ansprüche und ließ sich, nach dem Brand des Strelitzer Schlosses, eine neue Residenzstadt und ein großes neues Schloss bauen, nannte den Ort Neustrelitz und verlegte 1733 den Regierungssitz nach dort. (Lit.23) Das stellte hohe Anforderungen an materielle Mittel und Menschen. Im Juni 1758 verwüstete ein großer Stadtbrand fast die ganze Stadt Stargard. (Lit.37) Das Hospital wird nicht erwähnt, weil es ein gutes Stück von der Stadt entfernt lag und außerdem ja zur Burg gezählt wurde. Nach diesem Brand, der 70 Wohnhäuser, Rathaus, Kirche und Schule vernichtete, breitete sich die Stadt während des Neuaufbaus über den Lindebach hinaus aus, und die Lücke bis zur Amtsfreiheit, auf der das Heiligen-Geist-Hospital stand, wurde geschlossen.
Fortsetzung folgt ...