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Bützower Landkurier
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Benutzungs- und Entgeltordnung zu den gemeindlichen Einrichtungen der Gemeinde Klein Belitz

Benutzungsordnung

§ 1

Zweck der Einrichtung

Die gemeindlichen Einrichtungen dienen als öffentliche Einrichtungen der sozialen und kulturellen Förderung der Gemeinde. Jeder Nutzer hat die Verpflichtung die Anlagen, Räume und Einrichtungen pfleglich zu behandeln. Er hat sich den Anordnungen des Bürgermeisters oder der beauftragten Person zu fügen.

§ 2

Nutzungsberechtigung

Die Räume und Einrichtungen stehen allen Einwohnern der Gemeinde und anderen Interessenten zur Verfügung.

§ 3

Versagungsgründe

Die Gemeinde kann die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen aus wichtigem Grund versagen.

Insbesondere wenn,

a)

die Benutzung für einen beabsichtigten Zeitraum bereits anderen Einwohnern oder Interessenten zugesagt ist

b)

Schulungen u. a. Veranstaltungen der FFw Passin in dem beabsichtigten Zeitraum stattfinden

c)

keine Gewähr für eine ordnungsgemäße und pflegliche Benutzung besteht.

§ 4

Anmeldung

Die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen ist rechtzeitig, d. h. möglichst 4 Wochen vor der beabsichtigten Benutzung bei den Beauftragten der Gemeinde zu beantragen. Grundlage für die Nutzung ist eine Nutzungsvereinbarung.

§ 5

Sorgfaltspflicht der Benutzer

Alle Benutzer haben die Räume sowie die Einrichtungen und Geräte schonend und pfleglich zu behandeln. Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern in den Räumen ist grundsätzlich verboten. Nach jeder Benutzung sind die Räume und Einrichtungen von den Nutzern innerhalb eines Kalendertages wieder in ordnungsgemäßem Zustand (aufgeräumt und gesäubert) zu übergeben. Bei Zuwiderhandlung ist hierfür eine Entschädigung nach der Entgeltordnung § 2 zu zahlen. Die Nutzer sind verpflichtet, die Anordnungen und Weisungen der beauftragten Person bzw. des Bürgermeisters zu befolgen. Die Veranstaltungen dürfen nur in den zur Benutzung freigegebenen Räumen stattfinden.

§ 6

Schadenersatzpflicht

Für Beschädigungen ist voller Kostenersatz zu leisten. Festgestellte Schäden sind unverzüglich der beauftragten Person bzw. dem Bürgermeister zu melden. Schadenersatzpflichtig ist, wer die Benutzung beantragt hat. Berechnungsgrundlage für den Kostenersatz ist der jeweilige Neuwert.

§ 7

Haftung

1)

Die Gemeinde Klein Belitz übergibt die gemeindlichen Einrichtungen dem Nutzer in ordnungsgemäßem Zustand. Der Nutzer prüft die Anlagen, Räume und Einrichtungen vor Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit.

2)

Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Klein Belitz an den überlassenen Anlagen, Räume, Einrichtungen und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Schäden, die auf normalem Verschleiß beruhen, fallen nicht unter diese Regelung. Unberührt bleibt auch die Haftung der Gemeinde Klein Belitz als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB.

3)

Der Nutzer stellt die Gemeinde Klein Belitz von etwaigen Haftungsansprüchen seiner Mitglieder, Bediensteten oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Anlagen, Räume, Einrichtungen und der Zugänge zu den Räumen und Anlagen stehen.

4)

Der Nutzer verzichtet grundsätzlich auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Klein Belitz und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde Klein Belitz und deren Bedienstete oder Beauftragte.

§ 8

Entgelttarif

Für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen sowie Außenanlagen werden Entgelte nach einer besonderen Entgeltordnung erhoben. Für Vereine, Volkssolidarität, die Freiwillige Feuerwehr sowie Gemeindeveranstaltungen ist die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen gebührenfrei.

§ 9

Zuwiderhandlung

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Geboten oder Verboten der § 1 Satz 2, § 5 und § 6 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern mit einer Geldbuße bis zu 750,00 EURO geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Amt Bützow-Land, der Amtsvorsteher.

Entgeltordnung

§ 1

Entgelthöhe

Folgende Entgelte werden erhoben:

Für die Benutzung der Klönstuv in Klein Belitz pro Tag in Euro

1.

für Nutzer aus der Gemeinde

2.

für gemeindefremde Nutzer

3.

Trauerfeierlichkeiten

Folgende Entgelte werden erhoben:

Für die Benutzung des Schulungsraum der FFw in Passin (einschließlich der vorhandenen Sanitäreinrichtungen)

1.

für Nutzer der Gemeinde

2.

für gemeindefremde Nutzer

§ 2

Reinigung der Räumlichkeiten

Für das Aufräumen und Säubern nach § 5 Abs. 1 Satz 4 der Benutzungsordnung wird ein Entgelt in Höhe von 100,00 EURO erhoben.

§ 3

Entgeltschuldner

Entgeltpflichtig ist, wer die Benutzung beantragt hat. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Fälligkeit und Entrichtung der Entgelte

1)

Das Benutzungsentgelt wird als Gesamtbetrag fällig und ist auf das Konto des Amtes Bützow-Land wie folgt zu überweisen:

Empfänger:

Amtskasse Bützow-Land

Bankinstitut:

Ostseesparkasse Rostock

IBAN:

DE32 1305 0000 0705 0021 79

BIC:

NOLADE21ROS

Verwendungszweck:

GZ Klein Belitz/SR Passin, Datum, Name des Nutzers

Die Zahlung des Entgeltes hat spätestens 2 Tage nach der Feier zu erfolgen. (Mietvertrag und Schlüssel werden vorher übergeben).

2)

Eine Erstattung des gezahlten Entgeltes kann erfolgen, wenn die Nutzungsvereinbarung mindestens 7 Kalendertage vor dem Benutzungstage widerrufen wird. Bei einem späteren Widerruf eines festgelegten Benutzungstermins fordert oder behält die Gemeinde 20 % der nach § 1 festgelegten Entgeltes als Ausfall- und Bearbeitungsgebühr.

3)

Kann die Benutzung infolge höherer Gewalt nicht stattfinden, entfällt die Entgeltpflicht.

§ 5

Inkrafttreten

Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Entgeltordnung vom 10.07.2023 außer Kraft.

Klein Belitz, 18.10.2023

Friedemann Preuß
Bürgermeister
Bekanntmachungsvermerk:

Hiermit ist die am 17.10.2023 beschlossene Benutzungs- und Entgeltordnung zu den gemeindlichen Einrichtungen der Gemeinde Klein Belitz ausgefertigt am 18.10.2023 bekanntgemacht.

Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am 01.11.2023 auf der Internetseite www.buetzow.de.