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Bützower Landkurier
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung Bürgerentscheid

Am Sonntag, den 12. November 2023 findet in der Stadt Bützow ein Bürgerentscheid statt.

Abzustimmen ist über die Frage:

„Sind Sie dafür, dass im Eigentum der Stadt Bützow stehende Grundstücke und Objekte zwecks Errichtung von Gemeinschaftsunterkünften, z.B. Containerdörfer, zur Unterbringung von Geflüchteten an den Landkreis Rostock verpachtet oder verkauft werden sollen?“

Die Abstimmung dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

Die Stadt Bützow ist in 3 Abstimmungsbezirke eingeteilt:

Abstimmungsbezirk1:

Bützow

Abstimmungsraum:

ehemaliges Amtsgebäude, Bahnhofstraße 33 A in Bützow (teilweise barrierefrei zugänglich)

Abstimmungsbezirk 2:

Bützow

Abstimmungsraum:

Rathaus, Am Markt 1 in Bützow (teilweise barrierefrei zugänglich)

Abstimmungsbezirk 3:

Bützow

Abstimmungsraum:

NEC, Karl-Marx-Straße 20 in Bützow (teilweise barrierefrei zugänglich)

In den Abstimmungsbenachrichtigungen, die den Abstimmungsberechtigten spätestens am 21.10.2023 übersandt worden sind, sind der Abstimmungsbezirk und der Abstimmungsraum angegeben, in dem der oder die Abstimmungsberechtigte abzustimmen hat.

1.

Der Briefabstimmungsvorstand

901/

Briefwahl

Ratssaal

tritt zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 15 Uhr im Rathaus der Stadt Bützow, Am Markt 1 in 18246 Bützow zusammen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18.00 Uhr.

2.

Abstimmungsberechtigte können nur in dem Abstimmungsraum des Abstimmungsbezirks wählen, in dessen Abstimmungsverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Abstimmungsberechtigten sollen zur Abstimmung ihre Abstimmungsbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Abstimmungsvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Abstimmungsraum ausgehändigt werden.

Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Abstimmungskabine des Abstimmungsraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Abstimmungsurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Abstimmungskabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

2.1.

Bürgerentscheid

Gewählt wird mit amtlichen weißen Stimmzetteln. Abstimmungsberechtigte erhält beim Betreten des Abstimmungsraumes den amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede/r Abstimmungsberechtigte hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält die Frage, über die im Bürgerentscheid zu entscheiden ist, sowie zwei Kreise, die mit „Ja“ bzw. „Nein“ beschriftet sind, für die Kennzeichnung. Die Abstimmungsberechtigten geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie der im Bürgerentscheid gestellten Frage zustimmen oder nicht zustimmen.

Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der abstimmenden Person selbst in die Abstimmungsurne zu legen.

3.

Abstimmungsberechtigte, die einen Abstimmungsschein für den Bürgerentscheid haben, können an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

Wer durch Briefabstimmung abstimmen will, muss den Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

Wer mit Abstimmungsschein in einem Abstimmungsraum des Abstimmungsbereichs abstimmen will, muss neben einem amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) die Abstimmungsscheine und die Stimmzettel aus den Briefabstimmungsunterlagen mitbringen und erhält im Abstimmungsraum gegen Abgabe der mitgebrachten Stimmzettel neue Stimmzettel.

4.

Die Abstimmungshandlung sowie die im Anschluss an die Abstimmungshandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Abstimmungsraum ist während der Abstimmungszeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Abstimmung nicht beeinträchtigt wird. Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Abstimmungsberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 28 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V)).

5.

Das Abstimmungsrecht kann von jeder abstimmenden Person nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Abstimmungsrechts durch Vertreter anstelle des Abstimmungsberechtigten ist unzulässig (§ 23 Absatz 4 LKWG M-V).

Abstimmungsberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der abstimmungsberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 29 Absatz 3 LKWG M-V).

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des Abstimmungsberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung des Abstimmungsberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Bützow, den 19.10.2023

Die Gemeindewahlbehörde
im Auftrag

Endjer