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Bützower Landkurier
Ausgabe 11/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Abstimmungsverzeichnis und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den Bürgerentscheid in der Stadt Bützow am 12.11.2023

1.

Das Abstimmungsverzeichnis zum Bürgerentscheid der Stadt Bützow mit ihren Wahlbezirken wird in der Zeit vom 23.10. bis 27.10.2023 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Amt Bützow-Land, Am Markt 1, 18246 Bützow, Raum BB1, BB2 und BB3 (barrierefrei zugänglich) für Abstimmungsberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jede abstimmungsberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine abstimmungsberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Abstimmungsberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Abstimmen kann nur, wer in das Abstimmungsverzeichnis für die Abstimmung eingetragen ist oder für diese einen Abstimmungsschein erhalten hat.

2.

Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 27.10.2023 bis 13.00 Uhr den Antrag auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe stellen. Der Antrag ist an das Amt Bützow-Land, Am Markt 1, 18246 Bützow zu richten. Er kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde (Rathaus, Am Markt 1, 18246 Bützow, Raum BB1, BB2 oder BB3) abgegeben oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden.

3.

Abstimmungsberechtigte, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 21.10.2023 eine Abstimmungsbenachrichtigung.

Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Eintragung in das Abstimmungsverzeichnis stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Abstimmungsrecht nicht ausüben kann.

Abstimmungsberechtigte, die nur auf Antrag in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen werden und die bereits Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen beantragt haben, erhalten keine Abstimmungsbenachrichtigung.

4.

Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung zum Bürgerentscheid durch Stimmabgabe in einem beliebigen Abstimmungsbezirk der Stadt oder durch Briefabstimmung teilnehmen.

5.

Abstimmungsscheine zur Abstimmung für den Bürgerentscheid erhalten abstimmungsberechtigte Personen auf Antrag.

5.1.

Eine in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefabstimmung.

-

einen amtlichen weißen Stimmzettel für die Abstimmung zum Bürgerentscheid,

-

einen amtlichen grauen Stimmzettelumschlag und

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einen amtlichen gelben Abstimmungsbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

-

ein Merkblatt

5.2.

Eine nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene abstimmungsberechtigte Person erhält auf Antrag einen Abstimmungsschein, wenn sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund

a)

die Antragsfrist auf Aufnahme in das Abstimmungsverzeichnis nach § 15 Abs. 3 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis zum 20.10.2023 oder die Antragsfrist auf Berichtigung des Abstimmungsverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung bis 27.10.2023 versäumt hat,

b)

wenn ihr Abstimmungsrecht im Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlbehörde gelangt ist.

6.1.

Abstimmungsscheine können von Abstimmungsberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, bis zum 10.11.2023, 12.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden. Die Schriftform wird auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlungen in elektronischer Form gewahrt.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Abstimmungsraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a) und b) angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag,15.00 Uhr, beantragen.

Versichert eine abstimmungsberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Abstimmungsschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss den unterschriebenen Abstimmungsscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

6.2.

Die Aushändigung von scheinen und Briefabstimmungsunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage des unterschriebenen Abstimmungsscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht der vertretenen Person zulässig. (§ 20 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine abstimmungsberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Abstimmungsberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der abstimmungsberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefabstimmung muss die abstimmende Person den jeweiligen Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel des Bürgerentscheids und dem dazugehörenden unterschriebenen Abstimmungsschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.

Ein Abstimmungsbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Abstimmungsbrief kann auch bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bützow, den 19.10.2023

Die Gemeindewahlbehörde
Im Auftrag

Endjer