Das Grundsteuerrecht ist mit Wirkung ab dem 01. Januar 2025 in wesentlichen Grundzügen reformiert worden. Vor diesem Hintergrund wurden auch die Grundsteuerhebesätze für die Zeit ab dem 01.Januar 2025 mittels einer Hebesatzung für jede Kommune neu festgesetzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 GemGrStZustÜHebG M-V (Gesetz zur Übertragung der Zuständigkeiten der Gemeinden für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und zur Ermittlung aufkommensneutraler Hebesätze) haben die Kommunen bei der Hauptveranlagung einen aufkommensneutralen Hebesatz zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommen gleichbliebe.
Zum Zeitpunkt der Hebesatzermittlung im Herbst 2024 lagen teilweise nicht alle notwendigen Daten vor, so dass auch Schätzungen und Rundungen in die Ermittlung des neuen Hebesatzes eingeflossen sind. Jede Gemeinde kann im Rahmen ihrer Finanzautonomie den Steuerhebesatz abweichend vom aufkommensneutralen Hebesatz festsetzen. Die für das Haushaltsjahr 2025 festgesetzten Hebesätze sind in der Darstellung deshalb ergänzt. Die jeweiligen Satzungen, mit denen die Hebesätze festgelegt wurden, finden Sie unter: https://www.buetzow.de/ unter Ortsrecht der jeweiligen Gemeinde. In allen amtsangehörigen Gemeinden konnte eine Absenkung der Hebesätze für die Grundsteuer A und B vorgenommen werden. Für die Stadt Bützow wurde zur Berechnung des neu festzusetzenden Hebesatzes das Planaufkommen für 2025 herangezogen, da im Rahmen der Haushaltsplanaufstellung im Jahr 2023 für den Doppelhaushalt 2024 und 2025 zur Einnahmensicherung bereits ein Anstieg des Grundsteueraufkommens sowohl für die Grundsteuer A als auch für die Grundsteuer B festgeschrieben wurde. Für die Stadt Bützow wurde der Hebesatz für das Jahr 2025 für die Grundsteuer A abgesenkt, für die Grundsteuer B musste eine Erhöhung erfolgen.
Die Berechnung des aufkommensneutralen Hebesatzes wird hiermit gemäß § 3 Abs. 2 GemGrStZustÜHebG M-V bekanntgemacht.
Die individuelle Grundsteuerbelastung der einzelnen Steuerpflichtigen in 2025 kann höher (oder niedriger) ausfallen als in 2024. Hier sind letztlich die individuellen Grundstücksverhältnisse und die der Neubewertung der Finanzverwaltung zu Grunde liegenden Werte maßgeblich.
Bützow, den 05.11.2025