Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V S. 91), sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.10.2023 folgende Satzung erlassen.
§ 3 Abs. (3) erhält folgende Fassung:
Die Gebühr beträgt für 10.000 m²
| Nutzungsart | Berechnungs-Einheit (BE) | |
| a) | Straße, Weg, Fahrweg, Verkehrsflächen | 6,00 |
| b) | Gebäude- und Freifläche, Grünanlagen, Garten | 4,50 |
| c) | Grünlandflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Flächen anderer Nutzung, Sumpf, Unland | 1,50 |
| d) | Ackerflächen, Garten, Brachland | 3,00 |
Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.
Dreetz, den 27.10.2023
Kalkulation der Gebühr
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ vom 16.02.2023 für das Jahr 2023.
Die Gebühr besteht aus zwei Teilen und wird auf eine noch zu erklärende Beitragseinheit (BE) bezogen:
der Gebühr für die allgemeine Gewässerunterhaltung und
dem Verwaltungskostenanteil.
Je Beitragseinheit ergibt sich für 2023 ein Betrag von 8,80 €.
Erläuterung zu 1.: Hier handelt es sich um den vom Wasser- und Bodenverband „Nebel“ im Bescheid festgelegten Beitragssatz von 8,00 € je BE (siehe Bescheid vom WBV „Nebel“ vom 16.02.2023) für das Jahr 2023 mit 1.698,89 BE.
Erläuterungen zu 2.: Hier wird ein pauschaler Verwaltungskostenzuschlag von 10 % auf den Beitrag des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ erhoben.
Erläuterungen zu Beitragseinheiten (BE):
Die Berechnung der BE ist identisch mit der des WBV. Die Beitragseinheit berechnet sich immer ausgehend von einer Fläche und wird für Bescheidzwecke m²-genau für jede Nutzungsart eines jeden Grundstücks errechnet. Diese Fläche wird zunächst immer mit einem der Beitragsklasse entsprechenden Faktor multipliziert (hier: 3). Die Beitragsklasse wiederum ist abhängig von der zu unterhaltenden Grabenlänge in der Gemeinde bezogen auf einen Hektar (hier 24,08 m/ha). Je nach Nutzungsart kann diese Fläche mit einem Zu- oder Abschlag belegt oder ohne nutzungsartabhängigen Zu- oder Abschlag sein.
| Nutzungsart | Zu-/Abschlag | |
| a) | Straße, Weg, Fahrweg, Verkehrsflächen | 100 % Zuschlag |
| b) | Gebäude- und Freifläche, Grünanlagen, Garten | 50% Zuschlag |
| c) | Grünlandflächen, Waldflächen, Wasserflächen, Flächen anderer Nutzung, Sumpf, Unland | 50 % Abschlag |
| d) | Ackerflächen, Garten, Brachland | ohne Zu- und Abschläge |
Beispiel: 1 ha Straße, Wege (Nutzungsart Nr. a))
=1 ha * 3 (Faktor entsprechend Beitragsklasse 9) * 2,0 (100 %-iger Zuschlag) = 6,00 BE
Beispiel: 1 ha Gebäude- und Freifläche (Nutzungsart Nr. b))
=1 ha * 3 (Faktor entsprechend Beitragsklasse 9) * 1,5 (50 %-iger Zuschlag) = 4,50 BE
Beispiel: 1 ha Wald-/Wasserfläche (Nutzungsart Nr. c))
=1 ha * 3 (Faktor entsprechend Beitragsklasse 9) * 0,5 (50 %-iger Abschlag) = 1,50 BE
Beispiel: 1 ha Ackerfläche (Nutzungsart Nr. d))
=1 ha * 3 (Faktor entsprechend Beitragsklasse 9) * 1,0 (ohne Zu- und Abschlag) = 3,00 BE
Bekanntmachung
Hiermit wird die vorstehende Satzung öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Gemäß § 48 Abs. 3 der KV M-V wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Satzung und ihre Anlagen nehmen kann.
Bützow, den 06.12.2023