Titel Logo
Bützower Landkurier
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe
-

Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde Dreetz über die Erhebung von Gebühren zur Deckung der Verbandsbeiträge des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), des § 3 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.03.2005 (GVOBl. M-V S. 91), sowie der §§ 1, 2, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 12.04.2005 (GVOBl. M-V S. 146) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 27.10.2023 folgende Satzung erlassen.

Artikel 1

Gebührenmaßstab und Gebührensatz

§ 3 Abs. (3) erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt für 10.000 m²

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft.

Dreetz, den 27.10.2023

Anlage

Kalkulation der Gebühr

Kalkulation Beiträge Wasser- und Bodenverband Gemeinde Dreetz für das Jahr 2023 für den Wasser- und Bodenverband „Nebel“

Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der des Beitragsbescheides des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ vom 16.02.2023 für das Jahr 2023.

Die Gebühr besteht aus zwei Teilen und wird auf eine noch zu erklärende Beitragseinheit (BE) bezogen:

  1. der Gebühr für die allgemeine Gewässerunterhaltung und

  2. dem Verwaltungskostenanteil.

Je Beitragseinheit ergibt sich für 2023 ein Betrag von 8,80 €.

Erläuterung zu 1.: Hier handelt es sich um den vom Wasser- und Bodenverband „Nebel“ im Bescheid festgelegten Beitragssatz von 8,00 € je BE (siehe Bescheid vom WBV „Nebel“ vom 16.02.2023) für das Jahr 2023 mit 1.698,89 BE.

Erläuterungen zu 2.: Hier wird ein pauschaler Verwaltungskostenzuschlag von 10 % auf den Beitrag des Wasser- und Bodenverbandes „Nebel“ erhoben.

Erläuterungen zu Beitragseinheiten (BE):

Die Berechnung der BE ist identisch mit der des WBV. Die Beitragseinheit berechnet sich immer ausgehend von einer Fläche und wird für Bescheidzwecke m²-genau für jede Nutzungsart eines jeden Grundstücks errechnet. Diese Fläche wird zunächst immer mit einem der Beitragsklasse entsprechenden Faktor multipliziert (hier: 3). Die Beitragsklasse wiederum ist abhängig von der zu unterhaltenden Grabenlänge in der Gemeinde bezogen auf einen Hektar (hier 24,08 m/ha). Je nach Nutzungsart kann diese Fläche mit einem Zu- oder Abschlag belegt oder ohne nutzungsartabhängigen Zu- oder Abschlag sein.

Beispiel: 1 ha Straße, Wege (Nutzungsart Nr. a))

=1 ha * 3 (Faktor entsprechend Beitragsklasse 9) * 2,0 (100 %-iger Zuschlag) = 6,00 BE

Beispiel: 1 ha Gebäude- und Freifläche (Nutzungsart Nr. b))

=1 ha * 3 (Faktor entsprechend Beitragsklasse 9) * 1,5 (50 %-iger Zuschlag) = 4,50 BE

Beispiel: 1 ha Wald-/Wasserfläche (Nutzungsart Nr. c))

=1 ha * 3 (Faktor entsprechend Beitragsklasse 9) * 0,5 (50 %-iger Abschlag) = 1,50 BE

Beispiel: 1 ha Ackerfläche (Nutzungsart Nr. d))

=1 ha * 3 (Faktor entsprechend Beitragsklasse 9) * 1,0 (ohne Zu- und Abschlag) = 3,00 BE

Bekanntmachung

Hiermit wird die vorstehende Satzung öffentlich bekannt gemacht. Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.

Gemäß § 48 Abs. 3 der KV M-V wird darauf hingewiesen, dass jeder Einsicht in die Satzung und ihre Anlagen nehmen kann.

Bützow, den 06.12.2023