Staatliches Amt
für Landwirtschaft und Umwelt
Mittleres Mecklenburg
- Flurneuordnungsbehörde -
Az.: 30a/5433.5-2-53-0001
| Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren: „Alte Nebel“ | |
| Gemeinden: | Groß Schwiesow; Gülzow-Prüzen; Lüssow; Zepelin; Dreetz; Bützow, Stadt; Güstrow, Stadt; Mistorf |
| Landkreis: | Rostock |
Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) mit späteren Änderungen wird das Flurbereinigungsverfahren „Alte Nebel“ mit folgender Feststellung abgeschlossen:
| 1. | Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt. |
| 2. | Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen. |
| 3. | Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen. |
Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet und die Teilnehmergemeinschaft erloschen.
Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Flurbereinigung berichtigt. Die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind der Katasterbehörde übergeben worden. Das Liegenschaftskataster wurde berichtigt.
Das Flurbereinigungsverfahren ist daher gemäß § 149 FlurbG durch die Schlussfeststellung abzuschließen.
Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde am 14.12.2022 ordnungsgemäß abgeschlossen.
Aufgaben, die die Teilnehmergemeinschaft noch zu erfüllen hätte, sind nicht bekannt.
Alle durch die Teilnehmergemeinschaft errichteten Anlagen wurden durch die Gemeinde Zepelin als Unterhaltpflichtigen übernommen und im Flurbereinigungsplan eigentumsrechtlich an die Gemeinde Zepelin mit ihrer Zustimmung übertragen (§ 42 Abs. 2 Flurbereinigungsgesetz).
Noch vorhandene Ansprüche aus Zuwendungsbescheiden der Teilnehmergemeinschaft (Einhaltung der Zweckbindungsfrist) wurden durch die Gemeinde Zepelin übernommen (Übernahmeerklärung vom 14.11.2023).
Ansprüche aus Zuwendungsbescheiden der Teilnehmergemeinschaft (Einhaltung der Zweckbindungsfrist) richten sich somit gegen die Gemeinde Zepelin.
Gegen die Schlussfeststellung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, An der Jägerbäk 3, 18069 Rostock erhoben werden.
Dieser Rechtsbehelf steht auch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft des Flurbereinigungsverfahrens „Alte Nebel“ zu.
Bützow, 15.11.2023