Aufgrund des § 45 i. V. m. § 47 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.11.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2024/2025 wird
| 1. | im Ergebnishaushalt auf | 2024* | 2025* | |
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| einen Gesamtbetrag der Erträge von | 194.300 | 203.200 |
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| einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von | 220.700 | 221.500 |
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| ein Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -26.400 | -18.300 |
| 2. | im Finanzhaushalt auf |
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| a) | einen Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen von | 188.500 | 197.400 |
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| einen Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen von | 205.500 | 210.400 |
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| einen jahresbezogenen Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen von | -17.000 | -13.000 |
| b) | einen Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 14.500 | 14.700 |
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| einen Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 10.000 | 30.000 |
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| einen Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit von | 4.500 | -15.300 |
festgesetzt.
*Alle Angaben in EURO
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 jeweils festgesetzt auf 18.800 EUR.
Die Hebesätze für die Realsteuern werden jeweils für die Haushaltsjahre 2024 und 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) auf | 350 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 400 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 380 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt in 2024 und 2025 jeweils 0,17 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind innerhalb der Teilhaushalte gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig. | |
| 2. | Ansätze für ordentliche Auszahlungen sind gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik innerhalb des Teilfinanzhaushaltes zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einseitig deckungsfähig. | |
| 3. | Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen dürfen nur entsprechend der vorgeschriebenen Zweckbindung für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen verwendet werden. Die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen werden gemäß § 15 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt. | |
| 4. | Mehraufwendungen für Abschreibungen, die sich aus der Bewertungsänderung und aus vermögenswirksamen Vorgängen aus den Vorjahren und dem laufenden Haushaltsjahr ergeben, sind zulässig. | |
| 5. | Für die Erforderlichkeit eines Nachtragshaushaltsplanes werden gem. § 48 KV M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt: | |
| a. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V für den Erlass einer Nachtragssatzung gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 10 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigt oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 5 % erhöht oder |
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| Ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt, der 10 % der laufenden Auszahlungen des Finanzhaushaltes übersteigt oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 5 % erhöht. |
| b. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V für den Erlass einer Nachtragssatzung gelten zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, die 10 % der Gesamtaufwendungen übersteigen oder |
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| Zusätzliche Auszahlungen bei einzelnen Auszahlungspositionen, die 10 % der Gesamtauszahlungen übersteigen. |
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| 2024* | 2025* |
| 1. | Zum Ergebnishaushalt |
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| Das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 42.882 | 24.582 |
| 2. | Zum Finanzhaushalt |
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| Der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 262.389 | 249.389 |
| 3. | Zum Eigenkapital |
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| Der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres beträgt voraussichtlich | 591.421 | 580.321 |
*Alle Angaben in EURO
Penzin, den 16.11.2023
Die Haushaltssatzung ist gemäß § 47 Absatz 2 KV M-V der Rechtsaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 20.11.2023 angezeigt worden. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Festsetzungen. Die vorstehende Haushaltssatzung für den Doppelhaushalt der Haushaltsjahre 2024 und 2025 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung und ihrer Anlagen erfolgt vom 06.-20.12.2023 in der Finanzverwaltung, Bereich Kasse, der geschäftsführenden Gemeinde des Amtes Bützow-Land, der Stadt Bützow, Am Markt 1 in 18246 Bützow wie folgt:
| Montag | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Dienstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr |
| Mittwoch | 09:00 – 12:00 Uhr |
| Donnerstag | 09:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 17:00 Uhr |
| Freitag | 09:00 – 12:00 Uhr |
Bützow, den 06.12.2023