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Bützower Landkurier
Ausgabe 12/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg

Staatliches Amt

für Landwirtschaft und Umwelt

Mittleres Mecklenburg

- Flurneuordnungsbehörde -

Az.: 30a/5433.3-72-31298 (alt: 5433.3-113-72-0108)

Flurneuordnungsverfahren: „Wokrent-Jürgenshagen“

Gemeinden:

Jürgenshagen, Klein Belitz, Satow

Landkreis:

Rostock

Öffentliche Bekanntmachung

Ausführungsanordnung

1.

In dem nach den Vorschriften des 8. Abschnittes des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) in Verbindung mit den Vorschriften des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) durchzuführenden Flurneuordnungsverfahren „Wokrent-Jürgenshagen“, Gemeinde/n Jürgenshagen, Klein Belitz und Satow, Landkreis Rostock wird die Ausführung des Bodenordnungsplanes gemäß § 61 Abs. 1 LwAnpG in Verbindung mit § 61 FlurbG angeordnet.

2.

Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkungen des Bodenordnungsplanes wird der 14.11.2023, 00:00 Uhr festgesetzt.

Die Rechtswirkungen bestimmen sich nach § 61 Abs. 2 LwAnpG und im Übrigen nach § 61 FlurbG analog. Unter anderem tritt mit Beginn dieses Tages die im Bodenordnungsplan ausgewiesene Landabfindung hinsichtlich der Rechte an den alten Grundstücken und der diese Grundstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht aufgehoben werden, an die Stelle der alten Grundstücke (§ 68 FlurbG).

3.

Überleitungsbestimmungen gemäß § 62 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes.

Abweichend hiervon dürfen die Empfänger der neuen Grundstücke, auf denen die nachfolgend genannten Feldfrüchte stehen, diese erst bewirtschaften, wenn sie vom Vorgänger abgeerntet sind.

Als spätester Zeitpunkt wird deshalb für die Grundstücke

auf denen Getreide und Raps stehen der 31.08.2024

auf denen Hackfrüchte, Mais und Futterpflanzen stehen der 30.11.2024

die als Grünland genutzt werden der 30.09.2024

festgesetzt.

Die Aberntung bzw. Räumung der Grundstücke muss am Abend der vorgenannten Termine beendet sein, es sei denn, es wurden abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten getroffen.

An dem darauf folgenden Tag kann der Empfänger der Flächen mit deren Bestellung beginnen. Auf Antrag Betroffener kann die Flurbereinigungsbehörde - nach entsprechender Androhung - die noch nicht abgeräumten Reste der Ernte auf Gefahr und Kosten des bisherigen Eigentümers fortschaffen lassen.

Den bisherigen Berechtigten ist es nicht gestattet, die alten Grundstücke über die oben festgesetzten Zeitpunkte hinaus zu bewirtschaften.

Die Beteiligten können abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Zeitpunktes des Besitzüberganges untereinander treffen, wenn hierdurch Rechte Dritter nicht betroffen werden. Diese Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde.

Für das Erzwingen der in den Überleitungsbestimmungen getroffenen Festsetzungen gelten die Vorschriften des § 137 FlurbG und in Verbindung hiermit die §§ 6 bis 18 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) geändert worden ist. Hiernach können insbesondere Handlungen, die nach den Überleitungsbestimmungen auszuführen sind, bei Unterlassung auf Kosten des Verpflichteten durch einen anderen vorgenommen werden.

4.

Haben Festsetzungen des Flurneuordnungsplanes Einfluss auf Nießbrauch und Pachtverhältnisse, können Anträge beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, Dienststelle Bützow auf

a)

Verzinsung einer Ausgleichzahlung, die der Empfänger der neuen Grundstücke für eine dem Nießbrauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu leisten hat (§ 69 FlurbG),

b)

Veränderung des Pachtzinses oder Ähnliches bei einem Wertunterschied zwischen altem und neuem Pachtbesitz (§ 70 FlurbG) und

c)

Auflösung des Pachtverhältnisses bei wesentlicher Erschwerung in der Bewirtschaftung des Pachtbesitzes aufgrund der Änderungen durch die Flurbereinigung (§ 70 Abs. 2 FlurbG)

nur binnen einer Frist von 3 Monaten gestellt werden. In den Fällen zu c) ist nur der Pächter antragsberechtigt.

Gründe:

Grundlage der Ausführungsanordnung ist der unanfechtbare Bodenordnungsplan vom 14.08.2018 sowie aller seiner Nachträge.

Seine Ausführung war daher anzuordnen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg, an der Jägerbäk 3, 18069 Rostock erhoben werden.

Änderung des Aktenzeichens

Mit Einführung von ALKIS in das Liegenschaftskataster des Landes Mecklenburg-Vorpommern und der Einführung des neuen Bearbeitungsprogrammes für Bodenordnungsverfahren (LEFIS) in der Flurneuordnungsverwaltung Mecklenburg-Vorpommern ist es notwendig das Aktenzeichen zu ändern.

Das Flurneuordnungsverfahren „Wokrent-Jürgenshagen" wird ab sofort unter dem Aktenzeichen

5433.3-72-31297

geführt.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Ausführung des Bodenordnungsplans wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen die vorzeitige Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung haben.

Gründe:

Sie beruht auf § 80 (2) Satz 1 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwG0) und soll vermeiden, dass durch Widersprüche die im öffentlichen Interesse und im Interesse der Mehrheit der Beteiligten liegende Ausführung des Bodenordnungsplans gehemmt wird, wodurch der Mehrheit der Beteiligten schwerwiegende Nachteile entstehen können.

Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausführungsanordnung folgt aus der vom Gesetzgeber definierten Flurneuordnung, als vordringlich zu betreibenden Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur. Sie ist insbesondere in den neuen Bundesländern unverzichtbar für eine Schaffung und Gewährleistung von gesicherten Bewirtschaftungsgrundlagen. Die sofortige Vollziehung ist aus agrarstruktureller und eigentumsrechtlicher Sicht dringend geboten:

Die in den öffentlichen Büchern (Liegenschaftskataster und Grundbuch) nachgewiesenen Eigentumsgrenzen bzw. -flächen entsprechen überwiegend nicht den im Bodenordnungsplan festgelegten zukünftigen Grenzen und somit nicht dem örtlichen Besitzstand. Die neuen Grenzen sind zwischen mit den Beteiligten einvernehmlich verhandelt und in den Ortslagen bereits seit 2008 abgemarkt. lm Grundstücksverkehr in den Ortslagen führen die Abweichungen in den rechtlichen und tatsächlichen Eigentums- bzw. Besitzbeständen regelmäßig zu Rechtsunsicherheiten sowohl bei den Erwerbern als auch bei den Veräußerern von Grundstücken. Die Mehrzahl der rd. 150 zufriedenen Teilnehmer des Flurneuordnungsverfahrens sowie die Nebenbeteiligten (insbesondere Kreditinstitute) haben daher ein dringendes Interesse an einer kurzfristigen Ausführung und einem sofortigen Vollzug der Neugestaltungen.

Die gemäß den Festlegungen im Bodenordnungsplan an die Teilnehmergemeinschaft zu leistenden Geldausgleiche sind vollständig erbracht. Die Anweisung Ihrer Auszahlung bedingt die Vollziehung der Ausführung des Bodenordnungsplans, die durch Einlegung eines Widerspruchs gegen den Bodenordnungsplan auf unbekannte Zeit verschoben wäre.

Das besondere Vollzugsinteresse wird durch den Umstand verstärkt, dass im vorliegenden Verfahren weder eine vorläufige Besitzeinweisung i. S. d. § 65 FlurbG noch eine vorläufige Besitzregelung i. S. d. § 61a LwAnpG verfügt wurde.

Bützow, den 13.11.2023