Die Gemeindevertretung Rühn hat in ihrer Sitzung am 15.12.2022 die Satzung der Gemeinde Rühn über die 3. Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage Rühn gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B - Text) und der Begründung als Satzung beschlossen. Der Beschluss Nr.: RÜH/0081/2022 wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Satzung der Gemeinde Rühn über die 3. Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage Rühn gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung, also am 02.02.2023, in Kraft.
Jedermann kann die Satzung der Gemeinde Rühn über die 3. Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage Rühn gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB und die dazugehörige Begründung ab diesem Tag während der Dienst- und Öffnungszeiten im Amt Bützow-Land, Am Markt 1, 18246 Bützow, Zimmer 1.10 einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Daneben kann die Satzung der Gemeinde Rühn über die 3. Ergänzung der im Zusammenhang bebauten Ortslage Rühn gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 Baugesetzbuch (BauGB) im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB und die dazugehörige Begründung auf dem zentralen Bauleitplanungsserver des Landes MV unter https://bplan.geodaten-mv.de und auf der Internetseite des Amtes Bützow-Land: https://www.buetzow.de/Dienste-und-Leistungen/aktuelleSatzungen eingesehen werden.
Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der Satzung der Gemeinde Rühn, sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Rühn geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung der Gemeinde Rühn und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Rühn geltend gemacht wird.
Eine Verletzung von sonstigen Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.
Lageplan: Ergänzungsfläche farblich gekennzeichnet
Rühn, den 01.02.2022
Bürgermeister