| I. | Die Benennung von Straßen obliegt als örtliche Angelegenheit der Stadt Bützow. Dabei umfasst das Benennungsrecht nicht nur die erstmalige Namensgebung, sondern auch die Befugnis, einen bereits vorhandenen Straßennamen abzuändern. Die Stadtvertretung der Stadt Bützow hat in ihrer Sitzung vom 21.11.2022 die Umbenennung eines Teilstückes des „Kirchenplatz“ (Stichweg zwischen - Langestraße und Kirchenplatz-) in „Peter-Hollien-Gasse“ beschlossen (Beschluss BÜZ/0457/2022). | |
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| In Vollzug des vorgenannten Beschlusses erlässt der Bürgermeister der Stadt Bützow folgende Allgemeinverfügung gemäß § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V). | |
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| 1. | Der im nachfolgenden Kartenausschnitt grün gekennzeichnete Stichweg vom Kirchenplatz wird in „Peter-Hollien-Gasse“ umbenannt. |
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| Das bisherige Straßenschild „Kirchenplatz“ wird entwertet (mit orange durchgestrichen) und verbleibt noch 12 Monaten vor Ort bevor es entfernt wird. Der neue Straßenname wird zusätzlich angebracht. |
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| 2. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der derzeit gültigen Fassung hiermit angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. |
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| 3. | Diese Allgemeinverfügung tritt am 01. April 2023 in Kraft. |
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| 4. | Die Begründung der Verfügung (Beschluss der Stadtvertretung der Stadt Bützow vom 21.11.2022) über die Straßenumbenennung kann über die städtische Internetseite www.bützow.de /Bürgerinfosystem -> Recherche (Suchwort: BÜZ/0457/2022) sowie während den öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung (Montag bis Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 13:00 bis 17:00 Uhr (nach Vereinbarung) im Rathaus 1. OG im Zimmer 1.14, Am Markt 1, 18246 Bützow, eingesehen werden. |
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| II. | Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung: | |
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| Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist im öffentlichen Interesse und unter pflichtgemäßer Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt und notwendig. | |
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| Die Benennung von Straßen erfolgt unter anderem im Interesse der Allgemeinheit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung: Straßennamen sollen eine eindeutige und zuverlässige Orientierung im Stadtgebiet gewährleisten, die insbesondere bei Einsätzen des Rettungsdienstes von erheblicher Bedeutung ist. Im Falle eines etwaigen Widerspruchsverfahrens könnten Missverständnisse über den Straßennamen zu Orientierungsschwierigkeiten führen, die einer schnellen und reibungslosen Auffindbarkeit von Adressaten entgegenstehen. Eine Gefahr für Leib und Leben kann nicht ausgeschlossen werden und stellt demnach eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. | |
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| Mit der sofortigen Vollziehung wird auch sichergestellt, dass ab dem 1. April 2023 das Melderegister des Einwohnermeldeamtes und die Adressdaten in den oben genannten öffentlichen Einrichtungen mit den geänderten Wohnanschriften übereinstimmen. | |
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| Würde die sofortige Vollziehung nicht angeordnet werden, so wären die von der Änderung der Straßennamen betroffenen Grundstücke in der Zeit zwischen Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung und dem Eintritt ihrer Bestandskraft (nach Widerspruchsfrist oder gar Klage) ohne ordnungsgemäße melderechtliche Anschriften. | |
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| Die Abwendung dieses Nachteils für die Gefahrenabwehr und die Daseinsvorsorge begründet das Überwiegen des öffentlichen Interesses gegenüber dem Interesse der mit dieser Allgemeinverfügung Verpflichteten an der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit der Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten. | |
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| Das mögliche Interesse einer/eines Einzelnen an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat demnach gegenüber dem öffentlichen Interesse, d. h. der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, an der sofortigen Vollziehung zurückzutreten. | |
| III. | Sonstiges: | |
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| Die Grundstückseigentümer/innen der von der Umbenennung betroffenen Grundstücke werden durch ein separates Schreiben über die Umbenennung in Kenntnis gesetzt. | |
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| Die betroffenen Anwohner sind demgemäß verpflichtet, umgehend nach Inkrafttreten, d.h. ab dem 01. April 2023, die Anschrift in Personaldokumenten, Führerschein und Fahrzeugpapieren ändern zu lassen. | |
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| Die Änderung der Adressangabe im Personalausweis, Kinderausweis und im Reisepass erfolgt seitens der Stadt Bützow gebührenfrei. Diese können sie zu den Öffnungszeiten im Rathaus der Stadt Bützow, Am Markt 1, 18246 Bützow, im Bürgerbüro vornehmen lassen. | |
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| Eigentümer müssen dem Grundbuchamt ihre neue Anschrift mitteilen. Weitere Versorgungsträger, Geschäftspartner oder Lieferanten müssen die Betroffenen selbst informieren. Für Kosten, die dem Bürger über die gebührenfreie Änderung der Personaldokumente hinaus im Zusammenhang mit Straßenumbenennungen entstehen, besteht kein Erstattungsanspruch. | |
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Bützow, Am Markt 1, 18246 Bützow, einzulegen.
Bützow, den 05.01.2023