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Bützower Landkurier
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen des Amt Bützow-Land

Aufforderung an die Parteien und Wählergruppen zur Benennung von Wahlvorstandsmitgliedern für die Europa- und Kommunalwahlen 2024

Die vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 01.03.2024 Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europa- und Kommunalwahlen, die als verbundene Wahlen am 09.06.2024 stattfinden, vorzuschlagen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) beruft die Gemeinde für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand, dem neben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher drei bis sieben weitere Mitglieder angehören.

Nach § 7 Abs. 3 LKWG M-V kann eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der als Bewerberin/Bewerber oder Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlag benannt ist, nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.

Die Übernahme eines Wahlehrenamts darf nach § 12 LKWG M-V aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:

1.

Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung,

2.

die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind,

3.

Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und

4.

Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind.

Für die Tätigkeit in einem Wahlehrenamt wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.

Bützow, den 16. Januar 2024

Die Gemeindewahlbehörde

Im Auftrag
Frank Endjer