Die vertretenen Parteien und Wählergruppen werden aufgefordert, bis zum 01.03.2024 Wahlberechtigte als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Europa- und Kommunalwahlen, die als verbundene Wahlen am 09.06.2024 stattfinden, vorzuschlagen.
Gemäß § 11 Abs. 1 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V) beruft die Gemeinde für jeden Wahlbezirk einen Wahlvorstand, dem neben der Wahlvorsteherin oder dem Wahlvorsteher drei bis sieben weitere Mitglieder angehören.
Nach § 7 Abs. 3 LKWG M-V kann eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter, die/der als Bewerberin/Bewerber oder Vertrauensperson auf einem Wahlvorschlag benannt ist, nicht zu einem Wahlehrenamt berufen werden.
Die Übernahme eines Wahlehrenamts darf nach § 12 LKWG M-V aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Insbesondere dürfen die Berufung zu einem Wahlehrenamt ablehnen:
| 1. | Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Landtages, der Bundesregierung und der Landesregierung, |
| 2. | die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit dem Vollzug der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beauftragt sind, |
| 3. | Wahlberechtigte, die am Wahltag wenigstens 67 Jahre alt sind, und |
| 4. | Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie durch Familienpflichten, Krankheit oder sonstige dringende Gründe an der Übernahme des Amtes gehindert sind. |
Für die Tätigkeit in einem Wahlehrenamt wird eine Aufwandsentschädigung gezahlt.
Bützow, den 16. Januar 2024