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Bützower Landkurier
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachungen der Gemeinde Penzin

Präambel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Satz 6 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 16.11.2023 und nach Anzeige bei der Rechtsaufsichtsbehörde nachfolgende Satzung erlassen.

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung der Gemeinde Penzin vom 28.11.2013, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 22.07.2014 wird wie folgt geändert:

1.

§ 5 Bürgermeister/in/Stellvertretung

a.

Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

(1) Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin trifft im Rahmen von § 22 Abs. 4 KV M-V Entscheidungen innerhalb der folgenden Wertgrenzen:

1.

über die Erteilung des Zuschlags in Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen von 5.000 € bis 200.000 € sowie von sonstigen Leistungen von 5.000 € bis 100.000 €

2.

über Verträge, die auf einmalige Leistungen von 5.000 € gerichtet sind sowie bei wiederkehrenden Leistungen von 500 € pro Monat, bis zu einer Obergrenze von 12 Monaten und 6.000 €.

3.

über überplanmäßige Ausgaben von 10 % der betreffenden Haushaltsstelle, jedoch nicht mehr als 2.500 € sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben von 5.000 € je Ausgabefall, soweit kein Fall von Nr. 1 vorliegt

4.

bei Veräußerungen oder Belastungen von Grundstücken von 5.000 €, bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, von 10.000 € sowie bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes von 50.000 €.

5.

über Erlass, Niederschlagung und Stundung von Forderungen von 1.000 €

b.

Im Absatz 4 Satz 1 werden die Beträge „750 €“ durch „50.000 €“ und „250 €“ durch „5.000 €“ ersetzt.

2.

§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen

Die Regelungen werden wie folgt neu gefasst:

(1) Öffentliche Bekanntmachungen von Satzungen sowie andere gesetzlich vorgeschriebene Bekanntmachungen der Gemeinde, soweit es sich nicht um solche nach dem Baugesetzbuch (BauGB) handelt, werden im Internet, zu erreichen über den Button „Ortsrecht“ auf der Homepage des Amtes Bützow-Land unter www.buetzow.de öffentlich bekanntgemacht. Von der Stadt Bützow, Am Markt 1, 18246 Bützow, kann sich jede Person Satzungen der Gemeinde kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Gemeinde liegen am Verwaltungssitz unter obiger Adresse zur Mitnahme aus oder werden bereitgehalten. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des 1. Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in der Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2) Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes Bützow-Land, dem Bützower Landkurier.

(3) Das amtliche Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich, jeweils zum ersten Mittwoch eines jeden Monats. Das amtliche Bekanntmachungsblatt kann als Einzelexemplar bei der Verwaltung der geschäftsführenden Gemeinde des Amtes Bützow-Land, der Stadt Bützow, im Rathaus, Markt 1, 18246 Bützow, kostenlos bezogen werden. Der Einzelbezug ist in der Poststelle des Rathauses während der Dienststunden möglich. Der Bezug im Abonnement kann nach formloser Beantragung bei der Verwaltung der geschäftsführenden Gemeinde des Amtes Bützow-Land, der Stadt Bützow, gegen Erstattung der Versandkosten vereinbart werden. Im Übrigen wird das amtliche Bekanntmachungsblatt in alle Haushalte des Amtsbereiches verteilt. Die öffentliche Bekanntmachung ist bewirkt mit Ablauf des Erscheinungstages des amtlichen Bekanntmachungsblattes.

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist im Internet wie im Absatz 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken. Die Bekanntmachung von Karten, Plänen oder Zeichnungen, die Bestandteil einer Satzung sind, ist mit der Bekanntmachung des Wortlautes der Satzung bewirkt.

(5) Vereinfachte Bekanntmachungen erfolgen durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in Penzin, Dorfstraße 23.

(6) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in der Form des Absatzes 1 in Folge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese mit Aushang an der Bekanntmachungstafel zu veröffentlichen. Die Aushangfrist beträgt 14 Tage, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandlos geworden ist.

(7) Einladungen zu den Sitzungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse werden durch Aushang an der Bekanntmachungstafel der Gemeinde gemäß Abs. 5 sieben Tage vorher öffentlich bekannt gemacht. Dringlichkeitssitzungen werden 3 Tage vorher öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Penzin, 09.01.2024