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Bützower Landkurier
Ausgabe 2/2025
Amtliche Bekanntmachungen
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Hinweise zur Erhebung der Grundsteuer ab 2025

Liebe Bürgerinnen und Bürger unseres Amtes,

für Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer wird die Grundsteuer ab dem 01.01.2025 nach neuem Recht erhoben. Aufgrund der Grundsteuerreform wurden sämtliche Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Die neuen Grundsteuerbescheide werden in der Regel in ganz Deutschland Anfang des Jahres 2025 durch die Kommunen versandt. Da es sich um eine grundlegende Reform handelt, die mit erheblichem Aufwand verbunden ist, bitten wir um Verständnis, wenn nicht sofort alles reibungslos läuft und Sie Ihren Abgabenbescheid nicht wie gewohnt pünktlich Anfang Januar im Briefkasten vorfinden.

Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kleinen Überblick mit den wichtigsten Fragen und Antworten präsentieren:

A. Was ist die Grundsteuer?

Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben. Hierzu gehören Grundstücke einschließlich der Gebäude (Grundsteuer B) sowie Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Gezahlt wird sie grundsätzlich von den Eigentümerinnen und Eigentümern.

Die durch die Grundsteuer erzielten Einnahmen fließen ausschließlich den Städten und Gemeinden zu. Diese Mittel werden benötigt, um damit die Kosten u.a. für Schulen und Kitas zu finanzieren und wichtige Investitionen in die örtliche Infrastruktur und den Brandschutz vorzunehmen.

B. Warum die Grundsteuerreform?

Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Hintergrund ist, dass die Bewertungen über Jahrzehnte nicht aktualisiert wurden. Das Nachholen der Aktualisierung führt jetzt zu den teilweise als große Sprünge empfundenen Veränderungen in der Bewertung.

Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf jahrzehntealten Grundstückswerten. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl in den alten als auch in den neuen Ländern sehr unterschiedlich entwickelt haben und es dazu diverse Sonderregelungen gab, kam es in der Vergangenheit zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz nicht mehr zu vereinbaren sind. Im Ergebnis hatte sich die Bewertung von den tatsächlichen Werten der Immobilien entkoppelt. Das heißt, nach dem bis 31.12.2024 geltenden Recht konnten für vergleichbare Immobilien erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden. Wenn diese Unterschiede jetzt durch die Reform beseitigt werden, sind die Veränderungen bei den einzelnen Grundstücken durch die Reform folgerichtig und können zum Teil erheblich sein.

C. Wie erfolgt die Berechnung der neuen Grundsteuer?

Zuständig für die Feststellung des Grundsteuerwertes und die Ermittlung des Grundsteuermessbetrages ist das jeweilige Finanzamt. Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurden neue Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer auf Bundesebene erlassen. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 01.01.2022 neu bewertet wird; das heißt mit den am 01.01.2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür mussten die Eigentümerinnen und Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermitteln.

Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in den folgenden drei Stufen:

1. Stufe Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt

Das Finanzamt stellt auf Grundlage der von Ihnen in Ihrer Feststellungserklärung übermittelten Daten den Grundsteuerwert fest. Der Grundsteuerwert wird Ihnen durch den Grundsteuerwertbescheid bekannt gegeben. Dieser enthält die Feststellungen zum Wert, zur Art und Zurechnung des Grundstücks zur jeweiligen Eigentümerin oder zum jeweiligen Eigentümer.

Bitte beachten Sie: Der Bescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage für die weiteren Berechnungsschritte. Fragen zum Grundsteuerwert kann Ihnen lediglich Ihr zuständiges Finanzamt beantworten. Wenn Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie bereits hier einen Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen! Bitte beachten Sie die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuerwertbescheides durch das Finanzamt!

2. Stufe Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt

Anschließend stellt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag in einem Messbescheid fest. Hierfür multipliziert es den in der ersten Stufe festgestellten Grundsteuerwert Ihres Grundstücks mit der Steuermesszahl (gesetzlich festgelegter Faktor gemäß § 15 Grundsteuergesetz):

Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag

Der Grundsteuermessbetrag wird Ihnen durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Zudem werden die Daten an die zuständige Kommune, in der Ihr Grundstück liegt, per ELSTER elektronisch übermittelt.

Ihre Kommune ist an den Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden – auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. aufgrund eines beim Finanzamt eingelegten Einspruchs), werden die Folgebescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.

Bitte beachten Sie: Auch dieser Grundsteuermessbescheid enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Kommune. Fragen zum Grundsteuermessbetrag kann Ihnen lediglich Ihr zuständiges Finanzamt beantworten. Wenn Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie bereits hier einen Einspruch beim zuständigen Finanzamt einlegen! Bitte beachten Sie die Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Grundsteuermessbescheides durch das Finanzamt!

Bitte beachten Sie: Fragen zum Grundsteuerwert und/oder Grundsteuermessbetrag kann Ihnen lediglich Ihr zuständiges Finanzamt beantworten. Kontakt: Finanzamt Güstrow Klosterhof 1 in 18273 Güstrow, Telefon: 0385 588 53930 – wünschenswert sind schriftliche Anfragen.

3. Stufe Grundsteuerbescheid von Ihrer Kommune

Die Grundsteuer wird Ihnen mit dem Grundsteuerbescheid bekannt gegeben. In diesem ist auch die Zahlungsaufforderung der Kommune enthalten.

Zur Berechnung der Grundsteuer multipliziert Ihre Kommune den Grundsteuermessbetrag mit dem festgesetzten Hebesatz.

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz /100 = Grundsteuer

Einige Grundstückseigentümer zahlen in Zukunft weniger Grundsteuer, andere müssen in Zukunft mehr bezahlen. Belastungsverschiebungen gegenüber dem bisherigen, verfassungswidrigen Recht treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils auf.

D. Bestimmung des Hebesatzes für 2025? Will sich die Kommune bereichern?

Alle unsere Kommunen haben für 2025 neue Hebesätze festgelegt. Der Hebesatz kann bis zum 30.06.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 erhöht oder bis zum 31.12.2025 rückwirkend zum 01.01.2025 durch Beschlussfassung der Gemeinde-/Stadtvertretung verringert werden.

Die Kommunen haben über ihr Hebesatzrecht Einfluss auf die Höhe der Grundsteuer. Dabei will sich die Kommune keineswegs an der Grundsteuer bereichern. Sie haben sich bei der Festsetzung der neuen Hebesätze an den Grundsteuereinnahmen, die für 2025 im Rahmen der Aufstellung des Doppelhaushaltes 2024/2025 geplant waren, und somit am Grundsatz der Aufkommensneutralität orientiert. Das bedeutet, dass die Kommune nicht mehr, aber auch nicht weniger Einnahmen durch die Grundsteuerreform erzielen soll. Nur die Verteilung der Grundsteuerlast wird aufgrund der Reform geändert und gerechter gestaltet. Es geht nicht um Mehreinnahmen der Kommune.

Folgende Grundsteuerhebesätze gelten mittels Hebesatzung ab dem 01.01.2025

Die Veröffentlichungen der Hebesatzungen erfolgten gemäß Hauptsatzung der Kommune im Internet unter www.buetzow.de.

E. Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich mit dem Grundsteuerbescheid nicht einverstanden bin?

Bitte beachten Sie die verschiedenen Zuständigkeiten:

Finanzamt

Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid bekannt gegeben (= Grundlagenbescheide). Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuererklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Finanzamt.

Fehler in den Grundlagenbescheiden können nur beim zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.

Kontakt: Finanzamt Güstrow Klosterhof 1 in 18273 Güstrow, Telefon: 0385 588 53930

Kommune

Gegen den Grundsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kommune eingelegt werden. Dieser wäre erfolgreich bei Fehlern des Grundsteuerbescheides an sich. Zum Beispiel, wenn der falsche Adressat angegeben ist oder Ihnen das betreffende Grundstück gar nicht gehört. Oder der auf dem Bescheid ausgewiesene Steuermessbetrag stimmt nicht mit dem Messbetrag aus dem Steuermessbescheid des Finanzamts überein. In diesen Fällen ist es richtig und wichtig, Widerspruch bei uns einzulegen.

Bitte beachten Sie: Weder der Einspruch beim Finanzamt noch der Widerspruch bei uns entbinden Sie von der Zahlungspflicht!

F. Was ist bei einem Eigentümerwechsel zu beachten?

Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres für das jeweilige Kalenderjahr festgesetzt (§ 9 Grundsteuergesetz - GrStG). Die Grundsteuer ist also eine sogenannte Jahressteuer, d.h. die gesamte Grundsteuer eines Kalenderjahres ist von einem Schuldner zu leisten. Die Grundsteuer wird also nicht unterjährig abgerechnet. Nach § 10 Abs. 1 GrStG ist derjenige Schuldner der Grundsteuer, dem das Grundstück zu Beginn des Kalenderjahres, also am 01.01. zuzurechnen ist.

Der ehemalige Eigentümer bleibt nach den rechtlichen Bestimmungen (§§ 9, 10 und 17 Grundsteuergesetz) für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer verantwortlich.

Der neue Eigentümer kann von der Gemeinde/Stadt erst zur Zahlung der Grundsteuer herangezogen werden, wenn die Zurechnung durch das Finanzamt erfolgt ist und der Gemeinde die Daten des entsprechenden Grundsteuermessbescheids vorliegen. Dies gilt insbesondere für Zurechnungen die den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 01.01.2025 betreffen und die aufgrund des großen Arbeitsaufkommens teilweise auch erst nach dem 01.01.2025 erfolgen werden.

Unabhängig von den gesetzlichen Regelungen kann ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen dem Verkäufer und Käufer aufgrund von entsprechenden Vereinbarungen im Kaufvertrag bestehen.

G. Anzeigepflichten nach § 228 BewG und § 19 GrStG

Weitere Informationen finden Sie unter www.steuerportal-mv.de. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanzamts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen, in dessen Zuständigkeitsbereich Ihr Grundstück liegt. Die Anzeige ist regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres abzugeben. Bitte beachten Sie dazu das weitere Hinweisschreiben zur Grundsteuerreform des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern.

H. Was müssen Sie noch beachten?

Durch die Grundsteuerreform werden zukünftig nur noch Eigentümerinnen und Eigentümer und dinglich Berechtigte (Erbbaupächter) veranlagt. Die bisherige Besteuerung von Gebäuden auf „fremden“ Grund und Boden fällt weg. Davon betroffen sind vor allem Besitzer von Garagen, Bootshäusern, Wassergrundstücken und Gartenlauben. Für diese Fälle endet die direkte Steuerpflicht zum 31.12.2024. In diesem Zusammenhang bitten wir darum, vorhandene Daueraufträge zu löschen. Sie ersparen uns zusätzlichen Aufwand bei der Rücküberweisung der Beträge.

Änderung der Veranlagung der Gebühr Wasser- und Bodenverband ab 2025

Was ändert sich?

Für die Gebühr Wasser- und Bodenverband waren bisher die Eigentümerinnen und Eigentümer bei einer Veranlagung mit Grundsteuer B und die Nutzer bei einer Veranlagung mit Grundsteuer A zahlungspflichtig.

Ab dem 01.01.2025 werden ausschließlich die Eigentümerinnen und Eigentümer und dinglich Berechtigte (Erbbaupächter) für die Gebühr Wasser- und Bodenverband veranlagt.