Die Gemeinden Dreetz, Jürgenshagen, Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow und Zepelin bilden je einen Wahlbezirk.
Der Wahlraum wird in
| Dreetz | Gemeindezentrum, Am Ring 5 B in Dreetz (teilweise barrierefrei zugänglich) |
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| Jürgenshagen | Kulturraum, Neukirchener Weg 13 in Jürgenshagen (nicht barrierefrei zugänglich) |
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| Penzin | Gemeindezentrum, Dorfstraße 24 A in Penzin (nicht barrierefrei zugänglich) |
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| Rühn | Gemeindezentrum, Sandsteig 3 in Rühn (teilweise barrierefrei zugänglich) |
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| Steinhagen | Inspektorhaus, Hof 3 in Steinhagen (teilweise barrierefrei zugänglich) |
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| Tarnow | Ortszentrum, Hauptstraße 39 c in Tarnow (teilweise barrierefrei zugänglich) |
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| Warnow | Feuerwehrgerätehaus, Dorfstraße 6 b in Warnow (teilweise barrierefrei zugänglich) |
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| Zepelin | Gemeindezentrum, Hauptstraße 42 A in Zepelin (teilweise barrierefrei zugänglich) |
eingerichtet.
Die Gemeinde Baumgarten ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt
| Wahlbezirk 1 | Baumgarten |
| Wahlraum: | Gemeindezentrum, Lindenstraße 39 A in Baumgarten (nicht barrierefrei zugänglich) |
| Wahlbezirk 2 | Baumgarten |
| Wahlraum: | Ortszentrum Katelbogen, Dorfstraße 31 A in Katelbogen (teilweise barrierefrei zugänglich) |
Die Gemeinde Bernitt ist in 3 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk 1: | Bernitt |
| Wahlraum: | Dorfladen, Schulstraße 2 in Bernitt (teilweise barrierefrei zugänglich) |
| Wahlbezirk 2: | Bernitt |
| Wahlraum: | Gemeindezentrum Moisall, Dorfstraße 38 B (teilweise barrierefrei zugänglich) in Moisall |
| Wahlbezirk 3: | Bernitt |
| Wahlraum: | Gemeindezentrum Kurzen Trechow, Am Speicher 2 A in Kurzen Trechow (teilweise barrierefrei zugänglich) |
Die Stadt Bützow ist in 4 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk 1: | Bützow |
| Wahlraum: | ehemaliges Amtsgebäude, Bahnhofstraße 33 A in Bützow (teilweise barrierefrei zugänglich) |
| Wahlbezirk 2: | Bützow |
| Wahlraum: | Rathaus, Am Markt 1 in Bützow (teilweise barrierefrei zugänglich) |
| Wahlbezirk 3: | Bützow |
| Wahlraum: | Sporthalle Rühner Landweg, Rühner Landweg 23 in Bützow (teilweise barrierefrei zugänglich) |
| Wahlbezirk 4: | Bützow |
| Wahlraum: | Geschwister-Scholl-Gymnasium, Dr.-Winckler-Str. 1 in Bützow (teilweise barrierefrei zugänglich) |
Die Gemeinde Klein Belitz ist in 2 Wahlbezirke eingeteilt:
| Wahlbezirk 1: | Klein Belitz |
| Wahlraum: | Klönstuv, Hauptstraße 2 in Klein Belitz (teilweise barrierefrei zugänglich) |
| Wahlbezirk 2: | Klein Belitz |
| Wahlraum: | Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße 23 in Passin (teilweise barrierefrei zugänglich) |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis 02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände
| 901/ | Briefwahl I | Stadt Bützow 1, 2 |
| 902/ | Briefwahl II | Stadt Bützow 3, 4 |
| 903/ | Briefwahl III | Gemeinden Baumgarten, Bernitt, Dreetz, Jürgenshagen, Klein Belitz |
| 904/ | Briefwahl IV | Gemeinden Penzin, Rühn, Steinhagen, Tarnow, Warnow, Zepelin |
treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadt Bützow, Am Markt 1 in 18246 Bützow zusammen. Die Auszählung der Stimmen erfolgt ab 18.00 Uhr.
Wahlberechtigte können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wahlberechtigten sollen zur Wahl ihre Wahlbenachrichtigung mitbringen. Sie haben auf Verlangen des Wahlvorstandes einen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Führerschein, Reisepass) vorzulegen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum ausgehändigt werden.
Zur Kennzeichnung der Stimmzettel muss eine Wahlkabine des Wahlraumes oder ein dafür bestimmter Nebenraum einzeln aufgesucht werden. Die Stimmzettel sind in gefaltetem Zustand so in die Wahlurne zu legen, dass die Kennzeichnung von Umstehenden nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat zur Bundestagswahl zwei Stimmen: eine Erststimme für die Wahl der oder des Wahlkreisabgeordneten und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.
| Die Stimmzettel enthalten jeweils unter fortlaufender Nummer | |
| a) | für die Wahl im Wahlkreis die Namen der Bewerberin oder des Bewerbers der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin oder jedes Bewerbers einen Kreis zur Kennzeichnung. |
| b) | für die Wahl nach Landeslisten die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung. |
| Die Wählenden geben | |
| ihre Erststimme in der Weise ab, | |
| dass auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Bewerber sie gelten soll, |
| und ihre Zweitstimme in der Weise, | |
| dass auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Landesliste sie gelten soll. |
Der gekennzeichnete und gefaltete Stimmzettel ist von der Wählerin oder vom Wähler selbst in die Wahlurne zu legen.
Wahlberechtigte, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl zum Deutschen Bundestag auch durch Briefwahl teilnehmen oder für die Stimmabgabe einen beliebigen Wahlraum in dem Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, aufsuchen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Der Zutritt zum Wahlraum ist während der Wahlzeit und während der Auszählung jederzeit möglich, soweit die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl nicht beeinträchtigt wird. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wahlberechtigten durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 32 Bundeswahlgesetz (BWahlG).
Das Wahlrecht kann von jeder Wählerin und von jedem Wähler nur einmal ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 BWahlG).
Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen, die nicht Wahlbewerberin oder Wahlbewerber oder Vertrauensperson sein darf. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 BWahlG sowie § 29 Absatz 3 LKWG M-V).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 Strafgesetzbuch).
Bützow, den 30.01.2025