Sehr geehrte Einwohnerinnen und Einwohner des Amtes Bützow-Land,
wir möchten Sie darüber informieren, dass das Halten von Hunden in Ihrer Gemeinde grundsätzlich steuerpflichtig ist. Die Hundesteuersatzung Ihrer jeweiligen Gemeinde ist auf www.buetzow.de unter Ihrer jeweiligen Gemeinde unter Satzungen der Gemeinde veröffentlicht.
Die Hundesteuer ist eine Jahresaufwandssteuer. Sie entsteht am 1. Januar des Kalenderjahres oder im Laufe des Jahres an dem Tag, an dem der Steuertatbestand verwirklicht wird.
Wer einen Hund im Gebiet der Gemeinde anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn unverzüglich anzumelden. Auch neugeborene Hunde müssen angemeldet werden.
Endet die Hundehaltung bzw. ändern oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dieses innerhalb von 14 Kalendertagen anzuzeigen. Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so sind der Name und die Anschrift des neuen Halters anzugeben.
Wohnortwechsel, auch innerhalb des Amtsbereiches, sind uns mitzuteilen.
Jeder Hundehalter erhält nach der Anmeldung eines Hundes eine Steuermarke. Die Hunde müssen außerhalb des Hauses oder des unbefriedeten Grundbesitzes mit einer gültigen und sichtbar befestigten Steuermarke versehen sein. Bei Verlust der Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine Ersatzmarke gegen eine Verwaltungsgebühr ausgehändigt.
Es gibt keine Zeitbegrenzung. Bei Abmeldung eines Hundes ist die Steuermarke zurückzugeben.
Das Formular zur An-, Um- oder Abmeldung finden Sie nachfolgend. Alternativ wird es im Bürger- und Tourismusbüro der Stadtverwaltung Bützow ausgegeben oder steht auf www.buetzow.de/Dienste-und-Leistungen/Formulare zum Download zur Verfügung.
Die Hundesteueran-, um- oder abmeldung kann persönlich, per Post oder per E-Mail an die Stadtverwaltung übermittelt werden:
| Anschrift: | Amt Bützow-Land |
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| Am Markt 1 |
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| 18246 Bützow |
| E-Mail: | steuern@buetzow.de |
Hinweis: Als Hundehalter:in sind Sie zur Aufnahme und Entsorgung des Hundekotes verpflichtet. Verstöße können mit einem Bußgeld geahndet werden. Der kommunale Ordnungsdienst kontrolliert zurzeit verstärkt das rechtmäßige Verhalten der Hundehalter:innen in Bezug auf die Hundesteuersatzungen sowie die Hundehalter VO M-V.