Titel Logo
Bützower Landkurier
Ausgabe 3/2023
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachungen der Stadt Bützow

Die Stadtvertretung Bützow hat in ihrer Sitzung am 30.01.2023, im Beschluss Nr. BÜZ/0479/2023, die Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee“ der Stadt Bützow, bestehend aus Satzungstext und Begründung (Textlicher Bebauungsplan), gemäß § 10 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen. Der Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Das Änderungsverfahren erfolgte gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.

Die Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 tritt mit Ablauf des Tages ihrer Bekanntmachung, also am 2. März 2023, in Kraft. Mit der Rechtskraft der Satzung zur 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 tritt die erlassene Satzung zur Verlängerung der Veränderungssperre im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1 der Stadt Bützow, bekannt gemacht im Bützower Landkurier am 02.11.2022, außer Kraft.

Die Satzung einschließlich der Begründung kann im Amt Bützow-Land, Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung, Am Markt 1, 18246 Bützow, Zimmer 1.10, während der Dienststunden (Mo. - Fr., 09:00 - 12:00 Uhr, Di. und Do., 13:00 - 17:00 Uhr) oder nach vorheriger Terminvereinbarung (unter 038461 50-223 oder 50-226) auf Dauer von jedermann eingesehen werden. Daneben kann die Satzung auf dem zentralen Bauleitplanungsserver des Landes MV unter https://bplan.geodaten-mv.de und auf der Homepage der Stadt Bützow www.buetzow.de eingesehen werden.

Eine beachtliche Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs sind unbeachtlich, wenn sie nicht gemäß § 215 Abs. 1 BauGB innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bützow geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 1 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee“ der Stadt Bützow und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V, S. 777) enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Bützow geltend gemacht wird. Eine Verletzung von sonstigen Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Diese Bekanntmachung finden Sie auch unter https://www.buetzow.de/Dienste-und-Leistungen/Aktuelles/Bauleitplanungsverfahren

Lageplan der 10. Änderung des Bebauungsplans Nr. 1 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee“

Bützow, den 02.03.2023

gez. Christian Grüschow
Bürgermeister