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Bützower Landkurier
Ausgabe 4/2023
Amtliche Bekanntmachungen
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1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Dreetz, amtsangehörige Gemeinde des Amtes Bützow-Land für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.03.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:

§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt

Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden

1.

im Ergebnishaushalt

von bisher EUR

auf EUR

der Gesamtbetrag der Erträge

158.000

247.400

der Gesamtbetrag der Aufwendungen

316.100

331.100

das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von

-149.500

-83.700

2.

im Finanzhaushalt

von bisher EUR

auf EUR

a)

der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen

158.500

245.200

der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen [1]

295.900

309.700

der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen

-137.400

-64.500

b)

der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit

14.800

15.700

der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

8.600

31.000

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit

6.200

-15.300

festgesetzt.

____

[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Kassenkredite

Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt

von bisher

15.800 EUR

auf

24.500 EUR

§ 5
Hebesätze

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

von bisher

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A)

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

2.

Gewerbesteuer

§ 6
Stellen gemäß Nachtragsstellenplan

Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt unverändert 0,803 Vollzeitäquivalente (VzÄ).

§ 7
Weitere Vorschriften

1.

Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind innerhalb der Teilhaushalte gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig.

2.

Ansätze für ordentliche Auszahlungen sind gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik innerhalb des Teilfinanzhaushaltes zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einseitig deckungsfähig.

3.

Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen dürfen nur entsprechend der vorgeschriebenen Zweckbindung für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen verwendet werden. Die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen werden gemäß § 15 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt.

4.

Mehraufwendungen für Abschreibungen, die sich aus der Bewertungsänderung und aus vermögenswirksamen Vorgängen aus den Vorjahren und dem laufenden Haushaltsjahr ergeben, sind zulässig.

5.

Für die Erforderlichkeit eines Nachtragshaushaltsplanes werden gem. § 48 KV M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt:

a.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V für den Erlass einer Nachtragssatzung gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 10 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigt oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 5 % erhöht oder ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt, der 10 % der laufenden Auszahlungen des Finanzhaushaltes übersteigt ober ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 5 % erhöht.

b.

Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V für den Erlass einer Nachtragssatzung gelten zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, die 10 % der Gesamtaufwendungen übersteigen oder zusätzliche Auszahlungen bei einzelnen Auszahlungspositionen, die 10 % der Gesamtauszahlungen übersteigen.

Nachrichtliche Angaben:

Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich

1.

zum Ergebnishaushalt

das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

2.

zum Finanzhaushalt

der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

3.

zum Eigenkapital

der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres

von bisher

auf voraussichtlich

Dreetz, den 13.03.2023