Aufgrund des § 45 i.V.m. §§ 47, 48 der Kommunalverfassung (KV M-V) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.03.2023 und nach Vorlage bei der Rechtsaufsichtsbehörde folgende Nachtragshaushaltssatzung erlassen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |
| der Gesamtbetrag der Erträge | 158.000 | 247.400 | ||
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 316.100 | 331.100 | ||
| das Jahresergebnis nach Veränderung der Rücklagen von | -149.500 | -83.700 | ||
| 2. | im Finanzhaushalt | von bisher EUR | auf EUR | |
| a) | der Gesamtbetrag der laufenden Einzahlungen | 158.500 | 245.200 | |
| der Gesamtbetrag der laufenden Auszahlungen [1] | 295.900 | 309.700 | ||
| der jahresbezogene Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen | -137.400 | -64.500 | ||
| b) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit | 14.800 | 15.700 | |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 8.600 | 31.000 | ||
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit | 6.200 | -15.300 | ||
festgesetzt.
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[1] einschließlich Auszahlungen für die planmäßige Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt | von bisher | 15.800 EUR | auf | 24.500 EUR |
Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | von bisher | auf | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Flächen (Grundsteuer A) | 330 v. H. | 350 v. H. | |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 440 v. H. | 450 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer | 380 v. H. | 385 v. H. | |
Die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen beträgt unverändert 0,803 Vollzeitäquivalente (VzÄ).
| 1. | Ansätze für Auszahlungen aus Investitionstätigkeit sind innerhalb der Teilhaushalte gemäß § 14 Abs. 3 GemHVO-Doppik gegenseitig deckungsfähig. | |
| 2. | Ansätze für ordentliche Auszahlungen sind gemäß § 14 Abs. 4 GemHVO-Doppik innerhalb des Teilfinanzhaushaltes zugunsten von Auszahlungen aus Investitionstätigkeit einseitig deckungsfähig. | |
| 3. | Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen dürfen nur entsprechend der vorgeschriebenen Zweckbindung für die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen verwendet werden. Die korrespondierenden Aufwendungen und Auszahlungen werden gemäß § 15 GemHVO-Doppik für übertragbar erklärt. | |
| 4. | Mehraufwendungen für Abschreibungen, die sich aus der Bewertungsänderung und aus vermögenswirksamen Vorgängen aus den Vorjahren und dem laufenden Haushaltsjahr ergeben, sind zulässig. | |
| 5. | Für die Erforderlichkeit eines Nachtragshaushaltsplanes werden gem. § 48 KV M-V folgende Wertgrenzen festgesetzt: | |
| a. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 1 KV M-V für den Erlass einer Nachtragssatzung gilt ein Fehlbetrag im Ergebnishaushalt, der 10 % der Gesamtaufwendungen des Ergebnishaushaltes übersteigt oder ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 5 % erhöht oder ein negativer Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen im Finanzhaushalt, der 10 % der laufenden Auszahlungen des Finanzhaushaltes übersteigt ober ein bereits ausgewiesener Fehlbetrag sich um mehr als 5 % erhöht. | |
| b. | Als erheblich im Sinne des § 48 Abs. 2 Nr. 2 KV M-V für den Erlass einer Nachtragssatzung gelten zusätzliche Aufwendungen bei einzelnen Aufwandspositionen, die 10 % der Gesamtaufwendungen übersteigen oder zusätzliche Auszahlungen bei einzelnen Auszahlungspositionen, die 10 % der Gesamtauszahlungen übersteigen. | |
Nachrichtliche Angaben: | ||
Durch den Nachtragshaushaltsplan ändert sich
| 1. | zum Ergebnishaushalt | ||
| das Ergebnis zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | -285.700 EUR | |
| auf voraussichtlich | 45.970 EUR. | ||
| 2. | zum Finanzhaushalt | ||
| der Saldo der laufenden Ein- und Auszahlungen zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 53.426 EUR | |
| auf voraussichtlich | 328.640 EUR. | ||
| 3. | zum Eigenkapital | ||
| der Stand des Eigenkapitals zum 31. Dezember des Haushaltsjahres | von bisher | 473.389 EUR | |
| auf voraussichtlich | 764.985 EUR. |
Dreetz, den 13.03.2023