Der Vorstand der Jagdgenossenschaft Zepelin lädt alle zu ihr gehörenden Jagdgenossen zu einer nichtöffentlichen Mitgliederversammlung ein. Stimmberechtigte Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenosse) sind die Eigentümer der Grundflächen, die zu dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk Zepelin gehören, keinen Eigenjagdbezirk bilden und auf denen die Jagd ausgeübt werden darf.
| Termin: | Freitag, den 25. April 2025 |
| Uhrzeit: | 18:00 Uhr |
| Ort: | Zepelin, Gemeindezentrum, Hauptstraße 42 a in 18246 Zepelin |
| 1. | Eröffnung und Begrüßung |
| 2. | Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Anwesenheit |
| 3. | Bestätigung der Tagesordnung |
| 4. | Bericht des Vorstandes |
| 5. | Bericht des Kassenwartes |
| 6. | Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes |
| 7. | Beschlussfassung zur Verwendung des Reinertrages |
| 8. | Bericht der Jagdpächter |
| 9. | Anfragen der Jagdgenossen |
| 10. | Schlusswort |
Hinweise an die Jagdgenossen:
Die zur Jagdgenossenschaft gehörenden Grundstücke sowie ihre Eigentümer werden in einem Genossenschaftskataster, das auf Grund des vom Katasteramt geführten Liegenschaftskatasters oder anderer Eigentumsnachweise geführt wird, aufgeführt. Dabei sind eingetretene Änderungen von Eigentumsverhältnissen durch entsprechende Nachweise dem Jagdvorstand, z. B. durch Vorlage eines aktuellen Grundbuchauszuges oder in anderer geeigneter Form, zu belegen.
In der Jagdgenossenschaftsversammlung kann sich eine natürliche Person durch eine andere natürliche Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen. Die Vertretung durch einen Jagdgenossen ist nur möglich, wenn die Summe aus eigener und vertretener Grundfläche ein Drittel der Fläche der Jagdgenossenschaft nicht überschreitet. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer (z. B. Erbengemeinschaft) können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben. Juristische Personen oder Personengesellschaften, Miteigentümer und Gesamthandeigentümer können sich durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen. Diese Person darf höchstens zwei andere Personen vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist zu jeder Jagdgenossenschaftsversammlung schriftlich neu zu erteilen.
Eine persönliche Einladung erfolgt nicht.
Zepelin, den 02.04.2025