Alle Grundstückseigentümer*innen, die bisher der Straßenreinigung nicht nachgekommen sind, werden hiermit nochmals dringend aufgefordert, die Straßen und Gehwege vor ihren Grundstücken gemäß der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde regelmäßig zu reinigen.
Die Reinigungspflicht erstreckt sich in der Regel auf die gesamte Fläche zwischen Grundstücksgrenze und Fahrbahnmitte an jeder straßenanliegenden Seite eines Grundstücks. Sie umfasst unter anderem Geh- und Radwege, begehbare Seitenstreifen, die als Kfz-Parkplatz besonders gekennzeichneten Flächen, Rinnsteine und Fahrbahnen sowie auf die Mischverkehrsflächen der verkehrsberuhigten Bereiche. Auch Äste von Bäumen und Hecken, die in die Fahrbahn, auf den Gehweg oder Verkehrszeichen und Straßenlampen verdecken sind umgehend zurückzuschneiden! Hierbei ist zu beachten, dass bei Gehwegen ein sogenanntes Lichtraumprofil von 2,5 Meter Höhe und bei Straßen von 4,0 Meter Höhe senkrecht von der Grundstücksgrenze freigehalten werden muss.
Vor allem vor unbebauten oder unbewohnten Grundstücken wird vermehrt eine Vernachlässigung der Straßenreinigung festgestellt. Dies führt zu Unkrautbewuchs auf den Gehwegen und in der Straßenrinne, der die Asphaltdecke bzw. Pflasterung beschädigt und so zu unnötigen Kosten zur Wiederherstellung führt. Außerdem trägt es auch nicht zur Verschönerung des Ortsbildes bei.
Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere das Entfernen von Laub, Unrat, überschüssigem Streusand oder Kiesgeröll. Auch wildwachsende Kräuter sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter die Straßen- und Wegbeläge beschädigen. Diese Regelungen gelten nicht nur für private Wohngrundstücke, sondern auch für Gewerbebetreibende, Wohnungsgesellschaften, Eigentümer unbebauter Grundstücke und Eigentümergemeinschaften.
Bei der Reinigung dürfen Schmutz und sonstige Abfälle nicht in Einflussöffnungen oder Straßenkanäle und/oder auf Hydrantendeckel gefegt werden. Der zusammengefegte Kehricht ist als Restabfall zu entsorgen. Außergewöhnliche Verschmutzungen (z. B. nach starken Regenfällen, Stürmen, bei Tauwetter und dgl.), die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, sind ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen.
Die Durchführung der notwendigen Arbeiten liegt in der Eigenverantwortung der jeweiligen Grundstückseigentümer*innen oder sonstigen Nutzungsberechtigten, ohne eine Aufforderung der örtlichen Ordnungsbehörde abzuwarten. Bestimmte Personengruppen haben teilweise nicht die Möglichkeit, der Reinigungspflicht nachzukommen. Trotzdem müssen die Straßen gereinigt werden. Ist der Reinigungspflichtige dazu nicht in der Lage, sollte er auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe oder Gebäudereinigungsdienste bieten ihre Hilfe an. Die Verletzung der Verpflichtung zur Straßenreinigung kann neben der Einleitung eines Bußgeldverfahrens auch zu eventuellen Schadenersatzansprüchen führen.
Die Satzungen über die Straßenreinigung der Gemeinden mit den jeweiligen Detailregelungen können auch im Internet unter www.buetzow.de/Stadt-und-Gemeinden eingesehen werden.
Bitte tragen auch Sie mit dazu bei, unsere Orte sauber zu halten. Ihre Mitmenschen und die Besucher der Stadt und der Gemeinden werden es Ihnen danken.