Titel Logo
Bützower Landkurier
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Friedhofssatzung der Gemeinde Dreetz

Auf der Grundlage des § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntgabe vom 13. Juli 2011 (GVOBI.M-V S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. M-V S. 467) in Verbindung mit dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (BestattG M-V) vom 03.Juli 1998 (GVOBI. M-V S.617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung Dreetz vom 18.10.2023 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsübersicht

I.

Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

§ 2

Verwaltung

§ 3

Friedhofszweck

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

§ 6

Gewerbetreibende

III.

Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines

§ 8

Särge

§ 9

Ausheben der Gräber

§ 10

Ruhezeit

§ 11

Umbettungen

IV.

Grabstätten

§ 12

Allgemeines

§ 13

Einzelgrabstätten

§ 14

Familiengrabstätten

§ 15

Urnengemeinschaftsanlage

§ 16

Ehrengrabstätten

§ 17

Urnengrabstätten

V.

Gestaltung der Grabstätten

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 19

Grabmale

§ 20

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

VI.

Feierhalle

§ 21

Benutzung der Feierhalle

VII.

Schlussvorschriften

§ 22

Alte Rechte

§ 23

Haftung

§ 24

Entgelte

§ 25

Inkrafttreten

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Gemeinde Dreetz.

§ 2

Verwaltung

(1) Träges des Friedhofes ist die Gemeinde Dreetz; die zuständige Friedhofsverwaltung ist das Amt Bützow-Land.

(2) Die Aufsicht kann Friedhofswärtern übertragen werden. Diese führen ihr Amt nach den Weisungen des Trägers aus.

§ 3

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof bildet eine nichtrechtsfähige öffentliche Einrichtung der Gemeinde Dreetz. Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Dreetz waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der Tageszeit für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechen zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sowie des Friedhofsträgers sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a)

die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen und Rollstühle ausgenommen, zu befahren,

b)

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,

c)

an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d)

Druckschriften zu verteilen

e)

Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f)

den Friedhof und seine Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten.

g)

zu lärmen, zu spielen und zu rauchen,

h)

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(3) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum und Abfall ablagern.

(4) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften verstoßen, kann die Zustimmung zu weiteren Arbeiten auf dem Friedhof verweigert werden.

§ 7

Allgemeines

(1) Die Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Familiengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 10. Tage nach Eintritt des Todes erfolgen.

(3) Das Nähere zur Bestattung ergibt sich aus dem Bestattungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

§ 8

Särge

Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Ausheben und Zufüllen der Gräber werden von der Friedhofsverwaltung bzw. dem Bestattungsinstitut gegen Bezahlung ausgeführt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m.

(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegt Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgräbern jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Bei Entziehung der Nutzungsrechte können Leichen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Einzelgrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 12

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Dreetz. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a)

Einzelgrabstätten

b)

Familiengrabstätten

c)

Urnengemeinschaftsanlage

d)

Ehrengrabstätten

e)

Urnengräber

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Widererwerb von Nutzungsrechten an einer Lage nach bestimmten Grabstätten, oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

Einzelgrabstätten

(1) Einzelgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet

a)

Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b)

Einzelgrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jeder Einzelgrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

§ 14

Familiengrabstätten

(1) Familiengrabstätten sind eine Anzahl aneinanderlegender Grabstätten für Erdbeisetzungen, die für eine Nutzungszeit (Dauer der Nutzungsrechte) überlassen werden.

(2) Die Nutzungszeit beträgt bei Familiengrabstätten 40 Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Die Verlängerung gilt für die gesamte Familiengrabstätte.

(3) Das Nutzugsrecht an einer Familiengrabstätte entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung einer Bestätigung.

(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten am 30. Monat vorher schriftlich – falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen einmonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) In den Familiengrabstätten können die Erwerber und deren Angehörige bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Als Angehörige gelten:

a)

Ehegatten bzw. Verlobte,

b)

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,

c)

Enkel, die Ehegatten der unter b) genannten Personen.

(6) Das Nutzungsrecht an einer Familiengrabstätte ist vererblich, jedoch nur an Angehörige im Sinne des Abs. 5. Sind mehrere Erben vorhanden, so bestimmen sie, auf welchen Angehörigen das Nutzungsrecht übergeben soll.

(7) Die neuen Nutzungsberechtigten haben der Friedhofsverwaltung den Übergang des Nutzungsrechtes unter Vorlage der Zustimmung etwaiger Miterben schriftlich mitzuteilen. Der Übergang wird den neuen Nutzungsberechtigten bescheinigt. Solange dies nicht geschehen ist, sind Bestattungen in Familiengrabstätten nicht möglich.

(8) Das Nutzungsrecht kann nicht verkauft werden.

(9) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

§ 15

Urnengemeinschaftsanlage

Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. Sie werden nicht einzeln durch Grabmale gekennzeichnet. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass keine Grabnutzungsurkunde ausgehändigt wird und die Anlage und Pflege der Urnengemeinschaftsanlage ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Angehörige dürfen an Gemeinschaftsgrabstätten keine Veränderungen vornehmen.

§ 16

Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt

ausschließlich der Gemeinde.

§ 17

Urnengrabstätten

(1) Urnen (Aschurnen) können in gewöhnlichen, unbelegten Einzel- oder

Familiengrabstätten sowie in der Urnengemeinschaftsanlage nach den für diese Grabstätten geltenden Bestimmungen beigesetzt werden. In einem gewöhnlichen Einzelgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(2) Die oberirdische Beisetzung einer Urne, etwa in fester Verbindung mit einem Grabmal ist nicht gestattet.

§ 18

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 19

Grabmale

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlinge), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Einfriedungen und Einfassungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 15 cm x 30 cm sind.

(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, im Rahmen dieser Richtlinien Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen und Einfassungen beziehen.

(5) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Zustimmung errichtet worden ist.

(7) Grabmäler, die ohne Zustimmung aufgestellt werden, können auf Kosten der Verantwortlichen von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(8) Die Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen, sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(9) Die Grabmale und die sonstigen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich sind bei Einzelgrabstätten der Empfänger der Grabeinweisung, bei Familiengrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten.

(10) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(11) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(12) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen.

§ 20

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechen für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, den besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die anderen Grabstätten und öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Verfügungsberechtigter ist bei Einzelgrabstätten der Empfänger der Grabanweisung, bei Familiengrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte und bei der Urnengemeinschaftsanlage die Gemeinde Dreetz. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Die Verfügungsberechtigten können Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.

(6) Die Grabstätten müssen binnen 6 Monate nach der Beisetzung hergerichtet sein.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabsteine nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(8) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Als Grabschmuck nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken.

(10) Entspricht die Nutzung, Pflege und Gestaltung der Grabstellen nicht dieser Satzung, kann die Friedhofsverwaltung den Nutzungsberechtigten auffordern, den Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.

(11) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung im Rahmen einer Ersatzvornahme die Pflege oder Gestaltung vornehmen, entstandene Kosten sind dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen.

§ 21

Benutzung der Feierhalle

(1) Die Feierhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Die Trauerfeiern werden in der Feierhalle abgehalten.

(5) In der Feierhalle besteht auch die Möglichkeit, Gottesdienste abzuhalten.

(6) Jede Musik- und Gesangsdarbietung außerhalb von Trauerfeiern bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 22

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 23

Haftung

(1) Die Gemeinde Dreetz haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Das Betreten des Friedhofes erfolgt auf eigene Gefahr; es erfolgt kein Winterdienst.

(3) Im Übrigen haftet die Gemeinde Dreetz nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 24

Entgelte

Für die Benutzung der von der Gemeinde Dreetz verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Entgelte nach der jeweils geltenden Friedhofsentgeltordnung zu entrichten.

§ 25

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Dreetz vom 10.05.2011 außer Kraft.

Dreetz, den 17.04.2024

Gemeinde Dreetz
Bürgermeister
Gunter Brietzke

Bekanntmachungsvermerk:

Datum der Öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung im Internet auf www.buetzow.de unter Ortsrecht/Satzungen am 17.04.2024.