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Bützower Landkurier
Ausgabe 6/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Friedhofsentgeltordnung

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) vom 13. Juli 2011 (GVOBI. M-V. S. 777), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2019 (GVOBI. MV S. 467) und § 14 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz - BestattG M) vom 03.Juli 1998 (GVOBI. M-V 1998, S. 617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (GVOBI. M-V S. 1164) und § 24 der Friedhofssatzung der Gemeinde Dreetz vom 17.04.2024 wird nach Beschluss der Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 18.10.2023 Entgeltordnung den Friedhof in Dreetz erlassen:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung des Friedhofes der Gemeinde Dreetz und seiner Einrichtung werden Entgelte nach dieser Entgeltordnung erhoben.

§ 2

Entgelte

(1) Für Einzelgrabstätten gem. § 13 der Friedhofssatzung werden einmalige Nutzungsentgelte festgelegt:

a)

Gräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b)

Gräber für Verstorbene von über 5 Jahren

c)

Urnengräber

d)

Urnengemeinschaftsanlage

(2) Für Familiengrabstätten gem. § 14 der Friedhofssatzung werden einmalige Nutzungsentgelte festgelegt:

a)

je Grabstelle

(3) Für Familiengrabstätten ist ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf einer Frist von 30 Jahren möglich.

(4) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes gem. § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung wird ein Entgelt berechnet, das je Jahr 1/30 nach § 2 Abs. 2 dieser Entgeltordnung beträgt.

(5) Das Friedhofsunterhaltungsentgelt beträgt pro Grabstelle jährlich 50,00 €.

§ 3

Benutzung der Feierhalle

(1) durch Einwohner der Gemeinde Dreetz:

a)

Leichenhalle pro Beerdigung

b)

Herrichtung der Feierhalle und Säuberung durch die Gemeinde pro Beerdigung

c)

Heizung der Feierhalle in der Zeit von Oktober bis April Beerdigung

(2) durch nicht in der Gemeinde Dreetz gemeldete Personen:

a)

Leichenhalle pro Beerdigung

b)

Herrichtung der Feierhalle und Säuberung durch die Gemeinde

c)

Heizung der Feierhalle in der Zeit von Oktober bis April pro Beerdigung

§ 4

Entgeltschuldner

(1) Entgeltschuldner ist

a)

wer die Benutzung der Friedhofseinrichtungen oder sonstige Leistungen beantragt,

b)

wer nach § 9 Abs. 2 Bestattungsgesetz M-V für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen hat oder

c)

wer nach den gesetzlichen Vorschriften oder sonst wie verpflichtet ist, die Beerdigungskosten zu tragen.

(2) Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entsteht die Gebührenpflicht mit der Erbringung der Leistungen.

§ 6

Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, wenn weder die hierfür vorgesehenen Gebühren entrichtet noch entsprechende Sicherheiten gewährleistet wurden.

(3) Die anfallenden Gebühren sind für den Zeitraum der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

§ 7

Inkrafttreten

(1) Die Entgeltordnung tritt rückwirkend am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.05.2011 außer Kraft.

Dreetz, den 17.04.2024

Gemeinde Dreetz
Bürgermeister
Gunter Brietzke

Bekanntmachungsvermerk:

Datum der Öffentlichen Bekanntmachung gemäß Hauptsatzung im Internet auf www.buetzow.de unter Ortsrecht/Satzungen am 17.04.2024.