Die Bützower Stadtvertretung hat in ihrer Sitzung am 19.05.2025 in Beschluss Nr. BÜZ/0095/2025 über die Abwägung der im Aufstellungsverfahren zur 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee - Südost" eingegangenen Anregungen und Bedenken entschieden. Die Satzung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee – Südost“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), und dem Text (Teil B) wurde in der Sitzung der Stadtvertretung am 19.05.2025 in Beschluss Nr. BÜZ/0096/2025 als Satzung beschlossen. Die Begründung wurde gebilligt. Die Satzung wurde im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee - Südost" der Stadt Bützow tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung, damit am 04.06.2025, in Kraft.
Jedermann kann die Satzung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee - Südost" der Stadt Bützow sowie die Begründung gemäß § 10a BauGB ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Bützow, Am Markt 1, 18246 Bützow, Zimmer 1.10 während der Dienst- und Öffnungszeiten:
| Montag: | 09:00-13:00 Uhr |
| Dienstag: | 09:00-12:00 Uhr & 13:00-17:00 Uhr |
| Mittwoch: | 09:00-12:00 Uhr & 13:00-15:00 Uhr |
| Donnerstag: | 09:00-12:00 Uhr & 13:00-17:00 Uhr |
| Freitag: | 09:00-13:00 Uhr |
sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Daneben kann der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB und die wirksam gewordene Satzung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee - Südost" einschließlich der Begründung auf dem zentralen Bauleitplanserver des Landes M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de/ und auf der Internetseite des Amtes Bützow-Land unter https://www.buetzow.de/ gemäß § 10a Abs. 2 BauGB eingesehen werden.
Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB:
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes, |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bützow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee - Südost" und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee - Südost“ sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Stadt Bützow geltend gemacht worden sind.
Lage des Geltungsbereiches der Satzung der 5. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 „Gewerbegebiet Tarnower Chaussee - Südost" der Stadt Bützow
Bützow, den 04.06.2025