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Bützower Landkurier
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bericht zur Gemeindebeteiligung an Windenergie- und Photovoltaik-Freiflächenanlagen im Amt Bützow-Land

Gemeinden können nach dem zuletzt durch den Bund geänderten Erneuerbare-Energien-Gesetz 2023 (EEG 2023) an Windenergie- und PV-FFA-Anlagen finanziell beteiligt werden. Dies gilt sowohl für Bestands- als auch für neu errichtete Anlagen.

Dabei können die Betreibergesellschaften den Gemeinden, in denen diese Anlagen errichtet sind (Standortgemeinden) als auch bei Windenergieanlagen den im Umkreis von 2,5 Kilometern liegenden Gemeinden (Umkreisgemeinden), jährlich 0,2 Cent je eingespeister und fiktiver Strommenge erstatten. Die fiktive Strommenge ist eine errechnete Größe, die im Rahmen von gewissen Abschaltungen durch den Netzbetreiber (z. B. durch die WEMAG) ermittelt wird. Die Höhe der Erstattung bemisst sich bei Windenergieanlagen zudem prozentual an der Fläche, welche von der jeweiligen Gemeinde im Umkreis von 2,5 Kilometern der Anlage liegt. Bei PV-FFA-Anlagen ist stets nur die Standortgemeinde betroffen; also die Gemeinde, auf deren Gemarkung die Panels errichtet sind.

Die Betreibergesellschaften können sich, soweit es sich um EEG-Anlagen handelt, bei Erstattung der 0,2 Cent je Strommenge an die Gemeinden diese Ausgaben vom Netzbetreiber rückvergüten lassen. Voraussetzung für diese Art der Beteiligung ist eine Vereinbarung, die zwischen der Betreibergesellschaft und der Standort- bzw. den Umkreisgemeinden abgeschlossen werden muss.

 

 

Grundsätzlich ist die finanzielle Beteiligung seitens der Betreibergesellschaften nach dem § 6 EEG 2023 freiwillig. Für die Gemeinden besteht damit zunächst kein Anspruch auf Zahlungen dieser Art. Sie ist nur dann verpflichtend, sofern eine Ausnahmegenehmigung vom Bürger- und Gemeindebeteiligungsgesetz M-V (BüGembeteilG M-V) erfolgt. Das BüGembeteilG M-V regelt die verpflichtende finanzielle Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern sowie Kommunen an neuen Windenergieanlagen. Hier ist z.B. eine gesellschaftliche Beteiligung gemeint. Im Amt Bützow-Land konnte bisher jedoch noch keine Gemeinde eine Beteiligung nach dem BüGembeteilG M-V erzielen.

Seit dem Frühjahr 2023 ist die Verwaltung aktiv auf alle Anlagenbetreiber zugegangen und hat um finanzielle Beteiligung der jeweiligen Gemeinden und Vertragsabschluss nach dem § 6 EEG 2023 gebeten. Viele Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der Gemeinden haben dabei unterstützende Gespräche mit den Betreibern geführt. Der Verwaltungsaufwand war und ist enorm, hat sich jedoch rückblickend betrachtet für viele Gemeinden gelohnt.

Stand Herbst 2025 stehen auf dem Gebiet des Amtes Bützow-Land 62 Windenergie- und 6 PV-FFA-Anlagen. Im Umkreis von 2,5 Kilometern außerhalb der Amtsgrenzen befinden sich etwa 86 weitere Windräder. Somit sind die Gemeinden von schätzungsweise 154 Windenergie- und PV-FFA-Anlagen direkt „betroffen“. Außeracht gelassen sind hierbei Anlagen, die ggf. außer Betrieb genommen wurden und solche, die sich noch im Genehmigungsverfahren bzw. in der Errichtungsphase befinden. Schwerpunktmäßig sind vor allem die Gemeinden Jürgenshagen, Klein Belitz, Bernitt, Penzin, Zepelin, Tarnow und die Stadt Bützow als Standort- und Umkreisgemeinden durch die vorhandenen Windparks tangiert. Im nordöstlichen und im südöstlichen Bereich sind sogar noch mehr Windenergieanlagen in der Ferne zu sehen, welche aber für die finanzielle Beteiligung im Amt Bützow-Land keine Rolle spielen.

Sukzessive konnten bereits viele Vereinbarungen für die EEG-Erstattung an die Gemeinden verhandelt und abgeschlossen werden. Von den 53 Betreibergesellschaften im Bereich des Amtes Bützow-Land haben mittlerweile über 50% die Vereinbarungen nach dem § 6 EEG 2023 mit den jeweiligen Gemeinden abgeschlossen. Mit 19 Betreibergesellschaften steht die Verwaltung noch in Verhandlung bzw. wartet auf Rückmeldung. Lediglich sechs Betreiber haben eine Gemeindebeteiligung nach dem EEG strikt abgelehnt.

 

 

So konnten in den letzten Jahren bereits die ersten Erstattungen für den eingespeisten Strom entgegengenommen werden. Je nach jährlichem Wind- bzw. Sonnenertrag und unter Berücksichtigung von möglichen weiteren Vertragsabschlüssen werden die Einnahmen für die Gemeinden in den nächsten Jahren variieren. Durch diese neue, zusätzliche Einnahmemöglichkeit wird den Gemeinden als auch den Einwohnerinnen und Einwohnern direkte Wertschöpfung vor Ort ermöglicht. Die Mittel können unberücksichtigt und ohne Einfluss auf etwaige andere Zuweisungen oder Zuschüsse seitens des Landes M-V im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs eingesetzt werden. So ermöglichen diese zusätzlichen Einnahmen insbesondere die Finanzierung von Aufgaben der freiwilligen Selbstverwaltung der Kommunen, z.B. in den Bereichen Kultur, Sport oder Soziales aber auch der Deckung der stetig steigenden Kosten bei der Kreisumlage, der Amtsumlage, der Kita-Umlage und der Schulkostenumlage. Durch die Möglichkeit der Schaffung von zusätzlichen, regelmäßigen Einnahmen wie diesen, können die Gemeinden ihre Defizite mindern.

 

 

Die Energiewende kann also einen Mehrwert für alle – Gemeinden sowie Bürgerinnen und Bürger – schaffen. Im Gegenzug ist es wünschenswert, dass die Energiewende auf eine entsprechende Offenheit stößt und insbesondere neuen, zukünftigen Erneuerbare-Energien-Projekten ein gewisses Maß an Akzeptanz entgegengebracht wird.

Sowohl die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister als auch die Verwaltung behandeln die Themen rund um die Energiewende stets transparent und informieren dazu regelmäßig. Beispielsweise werden die Vertragsabschlüsse nach dem § 6 EEG 2023 immer in den öffentlichen Teilen der Gemeindevertretersitzungen behandelt. Bei anstehenden Projekten und Maßnahmen werden in der Regel Einwohnerfragestunden vor Ort durchgeführt. Andernfalls besteht für alle Interessierten die Möglichkeit, die Sprechstunden der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder die öffentlichen Sitzungen der kommunalen Gremien zu besuchen.

Die Gemeinden des Amtes Bützow-Land bedanken sich für die bisherigen finanziellen Erstattungen nach dem § 6 EEG 2023 bei der:

BS Windertrag Nr. 14 GmbH & Co. KG

ENERPARC Solar Invest 150 GmbH

ENERPARC Solar Invest 156 GmbH

ENERTRAG Windfeld Mecklenburger Schweiz B3 GmbH & Co. KG

ENERTRAG Windfeld Mecklenburger Schweiz III GmbH & Co. KG

GREE Hohen Luckow GmbH & Co. KG

GREE Kambs GmbH & Co. KG

GREE Tarnow-Prüzen GmbH & Co. KG

Hohen Luckow Windenergie GmbH & Co KG

Johann-Georg Jaeger

MBBF Windpark Bützow GmbH & Co. KG

MBBF Windpark Radegast IV GmbH & Co. KG

Norddeutsche Energiegemeinschaft eG

Onshore Wind Bernitt GmbH & Co. KG

Onshore Wind Bernitt II GmbH & Co. KG

Sonnenenergie Osterhof GmbH & Co. KG

Sonnenenergie Osterhof 14 GmbH & Co. KG

Wind Bützow GmbH

Windpark Hohen Luckow Mitte GmbH & Co. KG

Windpark Hohen Luckow Süd GmbH & Co. KG

Windpark Jürgenshagen GmbH & Co. Betriebs-KG Renditefonds

Windpark Trechow GmbH & Co. KG

WP Kurzen Trechow GmbH

WP Mistorf/Groß Schwiesow GmbH & Co. Betriebs-KG

WP Scharrel/Saterland GmbH & Co. KG