Auf der Grundlage der §§ 2 Absatz 2 und 5 Absatz 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 13.07.2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 777), zuletzt geändert am 23.07.2019 (GVOBl. M-V, S. 467), wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung auf ihrer Sitzung am 15.06.2023 folgende Satzung erlassen:
(1) Öffentliche Grünflächen im Sinne dieser Satzung sind allgemein zugängliche und/oder nutzbare Grünflächen im Eigentum bzw. in Verwaltung der Gemeinde Rühn.
(2) Öffentliche Grünflächen sind Anlagen, die zur ökologischen Stabilisierung der Umwelt, und Verbesserung des Klimas beitragen, der Erholung und Gesundheit der Bevölkerung dienen sowie der Förderung der kulturellen und sportlichen Freizeitinteressen. Hierzu gehören insbesondere:
Grün- und Parkanlagen mit ihren Pflanzungen und Einrichtungen einschließlich der Gewässer und Wege, die Bestandteil dieser Anlagen sind,
die Grünflächen am Sülzphul,
der Wasserwanderrastplatz,
Alleen und Straßenbegleitgrün,
Spiel- und Bolzplätze sowie Kleinsportanlagen.
(1) Die öffentlichen Grünflächen dürfen ohne gesonderte Genehmigung nur so benutzt werden, wie es sich aus der Natur der Anlagen und ihrer Zweckbestimmung ergibt.
(2) Die Nutzung der öffentlichen Grünflächen und ihrer Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Verpflichtung der Gemeinde Rühn zur Beleuchtung und zur Beseitigung von Schnee- und Eisglätte auf Plätzen und Wegen besteht nicht.
(3) Die Gemeinde Rühn kann die Nutzung von Grünflächen durch Gebote und Verbote regeln und dabei auch bestimmte Benutzungsarten ausschließen.
(4) Jede von Absatz 1 abweichende Nutzung bedarf der Genehmigung nach § 4 dieser Satzung.
(1) Es ist untersagt, öffentliche Grünflächen zu beschmutzen, zu beschädigen oder sonst zu verändern. Insbesondere ist untersagt:
| a) | Anpflanzungen zu betreten und zu beschädigen, |
| b) | die Grünflächen durch Papier, Glas und andere Abfallstoffe zu verunreinigen sowie Bänke, Schilder, Einfriedungen und andere Einrichtungen oder Ausrüstungsgegenstände zu beschädigen, zu beschmutzen oder zu entfernen, |
| c) | zu zelten, im Freien zu nächtigen, Wohnwagen aufzustellen, |
| d) | außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen zu grillen oder offene Feuerstellen anzulegen, |
| e) | Lärm zu erzeugen, z. B. durch lautes Feiern, durch Rundfunkgeräte oder andere elektronische Geräte, |
| f) | eine Nutzung der Grünflächen am Sülzphul sowie der Spiel- und Bolzplätze in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr, |
| g) | auf Spiel- oder Bolzplätzen Kinder oder Jugendliche zu behindern oder zu belästigen oder dort alkoholische Getränke, Drogen oder Tabakwaren zu sich zu nehmen, |
| h) | gefährliche Spiel- oder Sportgeräte, insbesondere Schusswaffen und Schiessgeräte sowie motorgetriebene Modellflugzeuge und Drohnen zu gebrauchen, |
| i) | außerhalb der dafür gekennzeichneten Wege und Platzflächen die Anlagen mit Fahrrädern und Kraftfahrzeugen zu befahren, zu reiten und Fahrzeuge oder Hänger abzustellen, |
| j) | Plakate oder sonstiges Werbematerial an Bäumen zu befestigen, |
| k) | eigenmächtig Gehölze oder anderes zu pflanzen, |
| l) | Gartenabfälle, Laub, Erdstoffe und sonstige Schüttgüter und Gegenstände abzuladen bzw. abzustellen, |
| m) | wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzten, zu töten sowie deren Tiernester und Gelege zu beschädigen oder zu zerstören, |
| n) | als Unbefugte Herbizide, Fungizide, Insektizide und andere chemische Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden, |
| o) | chemische Auftaumittel zu verwenden. |
(2) Nach erfolgter Nutzung der Grünflächen sind mitgebrachte Verpackungen, Flaschen, Trinkbecher usw. wieder mitzunehmen. Eine Entsorgung durch die Gemeinde Rühn erfolgt nicht.
(3) Personen, die Hunde auf Grünflächen mitführen, haben zu gewährleisten, dass andere Personen durch die Tiere nicht belästigt werden und die Tiere nichts beschädigen. Von Kinderspielplätzen sind Hunde fernzuhalten. Verunreinigungen durch Hundekot sind durch die Hundeführer unverzüglich zu entfernen.
(1) Die Gemeinde Rühn kann im Einzelfall nach Maßgabe dieser Satzung eine Benutzung über die satzungsgemäße Zweckbestimmung des § 2 hinausgehend (Sondernutzung der Grünflächen) gestatten. Zur Sondernutzung zählen insbesondere:
| a) | Aufgrabungen aller Art, Bohrungen, Durchörterungen zur Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen, |
| b) | Errichtung und Unterhaltung von ortsfesten oder fliegenden baulichen Anlagen (z. B. Kiosken, Bühnen, Containern), einschließlich Baustelleneinrichtungen, |
| c) | Lagerung von Baumaterial, -geräten und anderen Gegenständen, die nicht unmittelbar der Zweckbestimmung der Grünfläche dienen, |
| d) | Durchführung von Veranstaltungen, Schaustellungen, Sportwettkämpfen, |
| e) | Anbieten und Ausführung von Dienstleistungen und Handel, |
| f) | das Befahren von Grünflächen mit Kraftfahrzeugen sowie die Abstellung von Fahrzeugen, |
| g) | Entnahme von Pflanzen und Pflanzenteilen. |
(2) Eine Genehmigung für eine Sondernutzung wird nur auf Antrag erteilt. Dieser ist schriftlich, spätestens 2 Wochen vor Beginn der geplanten Sondernutzung beim Amt Bützow-Land zu stellen. Die Antragsunterlagen müssen Angaben zum Antragsteller, zu einem ggf. beauftragten Verantwortlichen, zur Nutzungsart und -dauer sowie einen Lageplan zum räumlichen Umfang der Benutzung enthalten.
(3) Nach Beendigung der Nutzung ist die Grünfläche durch den Antragsteller in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, wird die Gemeinde Rühn die Wiederherstellung auf Kosten des Antragstellers veranlassen.
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
| a) | gegen § 3 Absatz 1 oder 2 dieser Satzung verstößt, |
| b) | öffentliche Grünflächen entgegen § 2 Absatz 4 dieser Satzung ohne erforderliche Genehmigung benutzt, |
| c) | der Verpflichtung nach § 4 Absatz 3 dieser Satzung nicht nachkommt. |
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis 1.000 EUR geahndet werden.
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Rühn, den 16.06.2023
Die Bekanntmachung erfolgte im Internet unter www.buetzow.de am 21.06.2023.