Lageplan des Geltungsbereichs
Die Stadtvertretung Bützow hat in ihrer Sitzung am 19.05.2025, im Beschluss Nr. BÜZ/0099/2025, die Einleitung des Planungsverfahrens zur 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 "Biogasanlage Kühlungsborner Straße" gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Die Erste bis Vierte Biogas Bützow Betriebs GmbH & Co.KG betreibt westlich der Kühlungsborner Straße einen Biogaspark mit vier Modulen. Wesentlicher Abnehmer der Abwärme ist die Bützower Wärme GmbH, die die Wärme in das Bützower Fernwärmenetz einspeist. Der Standort der Biogasanlage befindet sich innerhalb des rechtskräftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 „Biogasanlage Kühlungsborner Straße“ der Stadt Bützow.
Um die Anlagen weiterhin wirtschaftlich betreiben zu können, sind neue gesetzgeberische Anforderungen zu erfüllen. Grundsätzlich muss die Einspeisung von Strom stärker bedarfsorientiert und damit flexibel erfolgen, wenn andere erneuerbare Energiequellen wie Sonne und Wind nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
Daher sollen mit der Änderung des Bebauungsplanes die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung u.a. folgender technischer Anlagen geschaffen werden:
Die Flächengröße des vorhabenbezogenen B-Plans Nr. 2 „Biogasanlage Kühlungsborner Straße“, der insgesamt geändert wird, beträgt 4,9 ha. Er umfasst nachfolgende Flurstücke in der Gemarkung Bützow, Flur 7:
Flurstücke der Zufahrt: 57/1 (teilweise), 57/5 (teilweise), 58/1 (teilweise), 72/17 (teilweise)
Flurstücke mit Gebäuden und technischen Anlagen: 72/20, 72/21, 72/22, 72/23, 72/24, 72/25, 72/26, 72/27, 72/28, 72/30, 72/33.
Die Aufstellung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 2 "Biogasanlage Kühlungsborner Straße" erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB für Bebauungspläne der Innenentwicklung. Es erfolgt keine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zur Planung, sondern die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zum Entwurf der Planung nach § 3 (2) BauGB bzw. § 4 (2) BauGB. Auf eine Umweltprüfung, einen Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung wird verzichtet. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Zusätzlich kann der Inhalt der Bekanntmachung auf der Internetseite https://www.buetzow.de eingesehen werden.
Bützow, den 2. Juli 2025