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Bützower Landkurier
Ausgabe 7/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Satzung

Lageplan der zweiten Teilaufhebung der Sanierungssatzung (nicht maßstäblich) Kartengrundlage: Offene Regionalkarte MV ORKa.MV

der Stadt Bützow über die zweite teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt“ der Stadt Bützow im Teilbereich „Bahnhofstraße“ bis „Jungfernstraße“

Die Stadtvertretung Bützow hat in ihrer Sitzung am 18.05.2026 in Beschluss BÜZ/0158/2026 auf Grundlage des § 162 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 162 Abs. 1 Satz 2 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBI. M-V 2024, S. 270), folgende Satzung über die teilweise Aufhebung der Sanierungssatzung „Altstadt“ der Stadt Bützow im Teilbereich „Bahnhofstraße“ bis „Jungfernstraße“ beschlossen:

§ 1 Aufhebungsgebiet

(1) Die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt“ vom 26.08.1992 wird hiermit für das nachfolgend näher beschriebene Teilgebiet aufgehoben.

(2) Das Teilgebiet umfasst alle in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke und Grundstücksteile, gelegen innerhalb des im Lageplan durch eine schwarz gestrichelte Linie gekennzeichneten, vom übrigen Stadtgebiet abgegrenzten Bereichs. Der Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 ist als Anlage 2 beigefügt. Anlage 1 und Anlage 2 sind Bestandteile der Satzung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Erläuterung

Die Sanierungssatzung für die Bützower Altstadt ist 1992 in Kraft getreten. Schwerpunkte der Sanierung sind die Erneuerung der Straßen, die Sanierung von privaten Wohngebäuden und die Sanierung öffentlicher Gebäude. Nach § 162 Abs. 1 BauGB ist die Sanierungssatzung aufzuheben, wenn die Sanierung durchgeführt ist. Dies gilt auch für Teile des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes.

In dem Gebiet im Bereich „Bahnhofstraße“ bis zur „Jungfernstraße“ (östliche Bebauung), sind die Sanierungsziele im Wesentlichen erreicht und städtebauliche Missstände beseitigt. Die Stadt Bützow ist daher berechtigt und verpflichtet, die mit der Sanierungssatzung vorgenommenen bodenrechtlichen Beschränkungen gem. §§ 144 ff. BauGB aufzuheben.

Das Aufhebungsgebiet ist dem nachfolgenden Kartenausschnitt skizzenhaft zu entnehmen. Eine Liste der Flurstücke und der originale Lageplan im Maßstab 1 : 2.500 sind Bestandteile der Satzung und können bei der Stadt Bützow eingesehen werden.

 

 

Mit Rechtswirksamkeit der Aufhebungssatzung entfallen für die betroffenen Grundstückseigentümer die Beschränkungen des § 144 BauGB wie z.B. das Erfordernis sanierungsrechtlicher Genehmigungen bei Bauvorhaben und Grundstücksverkäufen. Die Stadt Bützow wird das zuständige Grundbuchamt ersuchen, die Sanierungsvermerke in Abt. II der Grundbücher der von dieser Teilaufhebungssatzung betroffenen Grundstücke zu löschen.

Weiterhin wird das Sanierungsverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches abgeschlossen. Dazu gehört u.a. die Erhebung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 BauGB, sofern diese nicht bereits durch freiwillige Vereinbarungen zwischen der Stadt Bützow und dem jeweiligen Grundstückseigentümer nach § 154 Abs. 3 BauGB abgelöst wurden.

Der Beschluss der Satzung wird hiermit gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung selbst einschließlich der Anlagen Flurstücksliste und Lageplan kann im Amt Bützow-Land, Fachbereich Bauen und Stadtentwicklung, Am Markt 1, 18246 Bützow, Raum 1.10, ab sofort während folgender Dienststunden (Mo-Fr 09:00 - 12:00 Uhr, Di u. Do zusätzlich 13:00 - 17:00 Uhr) von jedermann eingesehen werden. Auf Verlangen wird darüber Auskunft erteilt. Die Satzung kann auch auf der Homepage der Stadt Bützow (www.buetzow.de/Wirtschaft-und-Bauen/Stadtsanierung) eingesehen werden.

Hinweise

Unbeachtlich werden gemäß § 215 BauGB eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bützow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder aufgrund der Kommunalverfassung erlassen worden sind, können gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Stadt Bützow geltend gemacht wird. Eine Verletzung von sonstigen Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend davon stets geltend gemacht werden.

Diese Bekanntmachung finden Sie auch unter www.buetzow.de/Dienste-und-Leistungen/Aktuelles/Aktuelle-Satzungen/

Bützow, den 1. Juli 2026

 

 

Christian Grüschow
Bürgermeister