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Bützower Landkurier
Ausgabe 8/2026
Amtliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung der Gemeinde Klein Belitz über die Genehmigung und das In-Kraft-Treten der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof“ der Gemeinde Klein Belitz

Lage des Geltungsbereiches der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof“

Die Gemeindevertretung Klein Belitz hat in ihrer Sitzung am 19.05.2026 in Beschluss Nr. KLB/0050/2026 über die Abwägung der im Aufstellungsverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof" eingegangenen Anregungen und Bedenken entschieden. Das Abwägungsergebnis wurde mit Schreiben vom 17.06.2026 den Einwendern mitgeteilt. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) mit integriertem Vorhaben- und Erschließungsplan, den textlichen Festsetzungen (Teil B) und den örtlichen Bauvorschriften, wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung Klein Belitz am 19.05.2026 in Beschluss Nr. KLB/0051/2026 als Satzung beschlossen. Die Begründung, einschließlich Umweltbericht, wurde gebilligt.

Die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof“ bedurfte der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde, da die Gemeinde Klein Belitz nicht über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan verfügt. Der Bebauungsplan ist als vorzeitiger Bebauungsplan nach § 8 Abs. 4 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt worden. Mit Schreiben vom 17.07.2026 hat der Landkreis Rostock die Genehmigung des Bebauungsplans erteilt.

Die Genehmigung der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof" der Gemeinde Klein Belitz wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch ortsüblich bekannt gemacht. Die Satzung tritt am Erscheinungstag dieser Bekanntmachung, damit am 05.08.2026, in Kraft.

Jedermann kann die Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof" sowie die Begründung mit Umweltbericht und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10a BauGB ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Bützow, Am Markt 1, 18246 Bützow, Zimmer 1.10 während der Dienst- und Öffnungszeiten sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Zeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Daneben können der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB und die wirksam gewordene Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof“ einschließlich Begründung, Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung auf dem zentralen Bauleitplanserver des Landes M-V unter www.bauportal-mv.de und auf der Internetseite des Amtes Bützow-Land unter www.buetzow.de gemäß § 10a Abs. 2 BauGB eingesehen werden.

Unbeachtlich werden gemäß § 215 Abs. 1 BauGB:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Klein Belitz unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch die Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof“ und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Etwaige Verstöße gegen Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) oder von aufgrund der KV M-V erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen der Satzung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 3 „Solarpark Friedrichshof“ sind nach § 5 Abs. 5 und 7 KV M-V in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich die Verletzung ergeben soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Klein Belitz geltend gemacht worden sind.

 

 

Klein Belitz, den 05.08.2026

 

 

Eckhard Meiners
Bürgermeister