vertreten durch den Amtsvorsteher, Herrn Eckhard Krüger,
und
den Mitgliedsgemeinden des Amtes Bützow-Land (ausgenommen Zepelin)
jeweils vertreten durch die Bürgermeisterin/den Bürgermeister
wird in Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur gemeinsamen Trägerschaft der Schulen und Kindertagesstätten im Amt Bützow-Land vom 20.02.2019 folgender Änderungsvertrag geschlossen:
(1) In § 5 des öffentlich-rechtlichen Vertrages werden die Absätze 8 und 9 gestrichen und wie folgt ersetzt:
Abs. 8
Die Gemeinden verpflichten sich zum Abschluss eines Mietvertrages über alle Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, die unmittelbar der Kinderbetreuung dienen. Sonstige mit der Trägerschaft einer Kindereinrichtung verbundenen Rechte und Verpflichtungen gehen auf das Amt Bützow-Land über.
Abs. 9
Soweit die Trägerschaft der Kindereinrichtungen nicht mehr durch das Amt Bützow-Land übernommen wird, endet der Mietvertrag automatisch mit Beendigung der Trägerschaft. Es hat eine Auseinandersetzung für die Anschaffungen, die durch den Träger vorgenommen wurden, zu erfolgen. Die Einzelheiten sind dann in einem einvernehmlichen Auseinandersetzungsvertrag zu regeln. Im Zweifelsfall entscheidet die untere Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock.
(2) In § 8 des öffentlich-rechtlichen Vertrages wird der Absatz 1 gestrichen und wie folgt neu gefasst:
Abs. 1
Die Finanzierung der Kindertagesstätten erfolgt gemäß den jeweils geltenden Regelungen des KiföG M-V.
(3) Im Übrigen bleiben die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages vom 20.02.2019 unverändert.
Dieser Änderungsvertrag tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Gemäß § 165 Abs. 5 S. 2 KV M-V wird die erste Änderung des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur gemeinsamen Trägerschaft der Schulen und Kindertagesstätten im Amt Bützow-Land (1.Änderungsvertrag) zwischen
dem Amt Bützow-Land
der Gemeinde Baumgarten
der Gemeinde Bernitt
der Stadt Bützow
der Gemeinde Dreetz
der Gemeinde Klein Belitz
der Gemeinde Jürgenshagen
der Gemeinde Penzin
der Gemeinde Rühn
der Gemeinde Steinhagen
der Gemeinde Tarnow
und
der Gemeinde Warnow
genehmigt.
Dem öffentlich-rechtlichen Vertrag liegen der Beschluss des Amtes Bützow-Land vom 02.12.2021 sowie der Gemeinde Baumgarten vom 06.09.2022, der Gemeinde Bernitt vom 06.09.2022, der Stadt Bützow vom 12.09.2022, der Gemeinde Dreetz vom 31.08.2022, der Gemeinde Klein Belitz vom 04.10.2022, der Gemeinde Jürgenshagen vom 18.08.2022, der Gemeinde Penzin vom 22.09.2022, der Gemeinde Rühn vom 18.08.2022, der Gemeinde Steinhagen vom 06.09.2022, der Gemeinde Tarnow vom 20.02.2023 und der Gemeinde Warnow vom 05.09.2022 zugrunde.
Vorsorglich weise ich auf die Einhaltung der Vorschriften der öffentlichen Bekanntmachung nach §°165 Abs. 5 S. 3 KV M-V i. V. m. der jeweiligen Festlegung der Hauptsatzung hin.
Ich bitte um Überlassung des Nachweises der öffentlichen Bekanntmachung der Vertragsparteien.
Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landrat des Landkreises Rostock, Am Wall 3 - 5 in 18273 Güstrow, erhoben werden.