Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow hat am 27.11.2023 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 „Photovoltaikanlage Kieswerk Pinnow Süd“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) beschlossen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 21 wurde gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aus der 2. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Gemeinde Pinnow für den Bereich Pinnow entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 16,9 ha und befindet sich südlich der Ortschaft Pinnow im Bereich des Kieswerks Pinnow Süd. Der Geltungsbereich grenzt nördlich an den Kiessee und das Kieswerk, östlich an das Kieswerk und Wohnbebauung, südlich an das Kieswerk und westlich an den Kiessee.
Es werden die Flurstücke 298/5 und 310/3 sowie Teilflächen der Flurstücke 280, 298/3, 308/2, 309/2 und 310/5 der Flur 2 in der Gemarkung Pinnow einbezogen.
Ziel ist die Entwicklung einer sonstigen Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit Bekanntmachung tritt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 „Photovoltaikanlage Kieswerk Pinnow Süd“ der Gemeinde Pinnow in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 21 einschließlich der Begründung mit Umweltbericht und die Zusammenfassende Erklärung ab diesem Tag im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenso über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de und auf der Homepage des Amtes Crivitz unter www.amt-crivitz.de eingesehen werden.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs durch schriftlichen Antrag bei den Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.
Es wird gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hingewiesen, dass
| 1) | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2) | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3) | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Pinnow, 15.01.2024
Diese Bekanntmachung wird im amtlichen Bekanntmachungsblatt „Crivitzer Amtsbote“ Jahrgang 11 Nr. 1 vom 26.01.2024 und zusätzlich im Internet über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de sowie und auf der Homepage des Amtes Crivitz unter www.amt-crivitz.de veröffentlicht.
Pinnow, 15.01.2024