Die Gemeindevertretung der Gemeinde Plate hat in ihrer Sitzung am 19.12.2024 aufgrund der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V. mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in den jeweils gültigen Fassungen die nachstehende Satzung beschlossen:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Plate hat in ihrer Sitzung am 19.12.2024 beschlossen, für das Gebiet gemäß dem im Aufstellungsbeschluss festgelegten Geltungsbereich den B-Plan Nr. 27 „Einzelhandels-, Misch- und Gewerbegebiet Sukower Straße“ aufzustellen.
Der Plangeltungsbereich des B-Plans Nr. 27 umfasst die Flurstücke 426, 427 und 488/26 der Gemarkung Plate in der Flur 2 und ist örtlich der Anlage 1 zur Veränderungssperre zu entnehmen.
Die Anlage 1 ist Bestandteil der Satzung über die Veränderungssperre. Zur Sicherung der Planung wird für das in § 2 bezeichnete Gebiet (Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre) eine Veränderungssperre gemäß §§ 14, 16 und 17 BauGB in Verbindung mit § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) erlassen.
Der räumliche Geltungsbereich, in der Gemarkung Plate der Flur 2 Flurstücke 426, 427, und 488/26, befindet sich in der Ortschaft Plate, unweit südlich der Bahntrasse Schwerin-Parchim. Er grenzt an die Sukower Straße (K 113) und die Straße Am Preisteracker an. Nördlich des Geltungsbereichs liegen gewerblich genutzte Flächen. Im Osten befindet sich ein Gartenbaubetrieb sowie ein Sportplatz der Gemeinde. Im Westen des Aufstellungsbereichs des Bebauungsplans liegen Wohnbauflächen und gemischte Bauflächen. Im Süden befinden sich Ackerflächen.
(1) In dem vorgenannten Satzungsgebiet dürfen
| 1. | Vorhaben i.S. des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind: | |
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| a) | Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und |
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| b) | Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten; |
| 2. | Erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. | |
(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenwirken, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden oder aufgrund eines anderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Die Satzung über die Veränderungssperre tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB).
Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich das Verfahren des B-Plans Nr. 27 nach BauGB rechtsverbindlich abgeschlossen ist, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Tage ihrer Bekanntmachung.
Eine Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 BauGB bleibt unberührt.
Die Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Plate, 13.01.2025