Für die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow am 23.01.2023 beschlossene 2. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Gemeinde Pinnow wurde mit Schreiben des Landrats des Landkreises Ludwigslust-Parchim, AZ. BP220013 W 230086 vom 12.10.2023 gemäß § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Genehmigung erteilt.
Die 2. Änderung beinhaltet folgendes:
Die Flurstücke 298/5 und 310/3 sowie Teilflächen der Flurstücke 280, 298/3, 308/2, 309/2 und 310/5 der Flur 2 in der Gemarkung Pinnow mit der derzeitigen Ausweisung als Fläche für die Gewinnung von Bodenschätzen (Baubeschränkungsgebiet) - Kiesabbau, als Wasserfläche und als Fläche für die Landwirtschaft sollen als Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage ausgewiesen werden.
Die Genehmigung der 2. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Gemeinde Pinnow wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB bekannt gemacht. Die 2. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans der Gemeinde Pinnow für den Bereich Pinnow wird mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Mitteilungsblatt „Crivitzer Amtsbote“ wirksam.
Jedermann kann die 2. Änderung des Teil-Flächennutzungsplans einschließlich der Begründung, des Umweltberichtes und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenso über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de und auf der Homepage des Amtes Crivitz unter https://www.amt-crivitz.de eingesehen werden.
Eine Verletzung der im § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist gemäß § 215 Absatz 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Pinnow, 10.11.2023
im Original gez.
Diese Bekanntmachung wird am 24.11.2023 im Mitteilungsblatt „Crivitzer Amtsbote“ Jahrgang 10 Nr. 11, zusätzlich im Internet über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://bplan.geodaten-mv.de und auf der Homepage des Amtes Crivitz unter https://www.amt-crivitz.de veröffentlicht.
Pinnow, 10.11.2023