Die Gemeindevertretung der Gemeinde Friedrichsruhe hat auf ihrer Sitzung am 16.10.2024 die Neufassung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Friedrichsruhe für den Ortsteil Goldenbow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB beschlossen.
Die vorhandenen Grenzen des Innenbereichs werden gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB klargestellt. Des Weiteren werden bisher im planungsrechtlichen Außenbereich gelegene Flächen, die durch die vorhandenen baulichen Nutzungen eine Prägung als Flächen des Siedlungsbereiches aufweisen, durch die Satzung gemäß § 34 Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugeordnet.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit Bekanntmachung tritt die Satzung über die Neufassung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Friedrichsruhe für den Ortsteil Goldenbow in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über die Neufassung der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung der Gemeinde Friedrichsruhe für den Ortsteil Goldenbow einschließlich der Begründung ab diesem Tag im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenso über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://www.bauportal-mv.de und auf der Homepage des Amtes Crivitz unter https://www.amt-crivitz.de eingesehen werden.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Es wird gem. § 215 Abs. 1 BauGB darauf hingewiesen, dass
| 1) | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2) | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges |
| 3) | dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. |
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs durch schriftlichen Antrag bei den Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.
Friedrichsruhe, den 18.11.2024
Im Original gez.