Jedes Jahr zur Silvesterzeit ereignen sich zahlreiche Brände und Unfälle. Hauptursache ist immer wieder unsachgemäßer oder leichtsinniger Umgang mit Feuerwerkskörpern. Folgendes ist beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern zu beachten:
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen am 31. Dezember ab 00:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr abgebrannt werden.
Gemäß § 23 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) ist zudem das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (reetgedeckte Gebäude, Holzlager u. a.) verboten.
Als Richtwert gilt:
| • | im Umkreis von 200 m um brandgefährdete Objekte (reetgedeckten Gebäuden, Holzlager) Raketen und sogenannte „Römisch Lichter“ abzubrennen, |
| • | im Umkreis von 100 m um brandgefährdete Objekte (reetgedeckte Gebäude, Holzlager) Kanonenschläge, Knallfrösche und sonstige Feuerwerkskörper der Kategorie 2 abzubrennen, |
| • | im Umkreis von 100 m um Krankenhäuser und Altenheime abzubrennen, |
| • | im Umkreis von 50 m um Kinderheime und Kirchen abzubrennen. |
Das Sachgebiet Sicherheit und Ordnung weist darauf hin, dass die Entfernungen nicht zu unterschätzen sind.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes oder die einschlägigen Rechtsverordnungen können mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe oder mit Geldbuße geahndet werden. Zudem kann im Ernstfall (Brand) nicht mehr von fahrlässiger Handlung gesprochen werden.