Die Gemeindevertretung der Gemeinde Barnin hat in ihrer Sitzung am 29.08.2022 die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfanger“ für das Gebiet im östlichen Siedlungsbereich des Hauptortes Barnin, südlich der „Lindenstraße“, östlich der „Straße der Freundschaft“ und nördlich der Straße „Am Wallgraben“ bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) gemäß §§ 10 und 13 b BauGB sowie nach § 86 der Landesbauordnung Mecklenburg- Vorpommern in der jeweils zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung beschlossen.
Für den vorgenannten Bebauungsplan Nr. 1 wurde mit Schreiben des Landrats des Landkreises Ludwigslust-Parchim, AZ: BP 210030, vom 19.01.2023 gemäß § 10 Abs. 2 BauGB die Genehmigung erteilt. Die Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1 „Am Dorfanger“ der Gemeinde Barnin in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 1 einschließlich der Begründung dazu ab diesem Tag im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenso auf der Homepage des Amtes Crivitz (www.amt-crivitz.de) eingesehen werden.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 Abs. 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 1 schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde Barnin geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 u 2 sowie Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs durch schriftlichen Antrag bei den Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.
Es wird gemäß § 215 Abs. 1 BauGB darauf hingewiesen, dass 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. 1schriftlich gegenüber der Gemeinde Barnin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Barnin, 10.02.2023
Der Bürgermeister