Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sukow hat am 26.11.2025 die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Photovoltaikanlage Kieswerk Pinnow Süd – Bereich Zietlitz“ der Gemeinde Sukow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan beschlossen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 17 wurde gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aus der 5. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sukow für den Bereich Zietlitz entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 8,6 ha und befindet sich auf Teilflächen der Flurstücke 57/1, 59/2, 60 und 61 der Flur 1 der Gemarkung Zietlitz. Der Geltungsbereich grenzt nördlich an die Gemeindegrenze Pinnow und die Photovoltaikanlage Kieswerk Pinnow Süd, südlich, östlich und westlich an den Kiessee und an das Kieswerk sowie östlich auch die Wohnbebauung im Ortsteil Zietlitz.
Ziel ist die Entwicklung einer sonstigen Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung Photovoltaikanlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien aus einer Freiflächenphotovoltaikanlage.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 „Photovoltaikanlage Kieswerk Pinnow Süd – Bereich Zietlitz“ der Gemeinde Sukow in Kraft.
Jedermann kann die Satzung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 17 der Gemeinde Sukow einschließlich der Begründung, des Umweltberichtes und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen können ebenso auf der Homepage des Amtes Crivitz unter https://www.amt-crivitz.de und über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://www.bauportal-mv.de eingesehen werden.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 der KV M-V nur innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs durch schriftlichen Antrag bei den Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.
Es wird gemäß § 215 Absatz 1 BauGB darauf hingewiesen, dass
| 1) | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2) | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3) | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Sukow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Sukow, den 03.02.2026
Im Original unterschrieben