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Crivitzer Amtsbote
Ausgabe 3/2026
Öffentliche Bekanntmachungen
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Öffentliche Bekanntmachung – Umlegungsbeschluss gemäß § 47 Baugesetzbuch (BauGB)

Karte zum Umlegungsverfahren „U026 Crivitz - Neustadt“ (Anlage)

Die Stadtvertretung der Stadt Crivitz hat in ihrer Sitzung am 23.02.2026 folgenden Beschluss gefasst:

Die Gemeindevertretung der Stadt Crivitz fasst für den Bereich Crivitz-Neustadt den Umlegungsbeschluss gemäß § 47 (1) BauGB. Für das in der Flurstücksliste und Flurkarte (Anlage) beschriebene Gebiet wird das Umlegungsverfahren "U026 Crivitz - Neustadt" eingeleitet.

Der Beschluss zur Anordnung der Umlegung nach § 46 (1) BauGB wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 30.06.2025 gefasst. Die Stadt Crivitz und die betroffenen Grundstückseigentümer sind in einer Informationsveranstaltung am 13.11.2025 angehört worden.

Das Umlegungsverfahren soll entsprechend § 45 (2) BauGB als Verfahren innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) durchgeführt werden da zurzeit nicht beabsichtigt wird für das betreffende Gebiet einen Bebauungsplan aufzustellen. Der Bereich Crivitz-Neustadt befindet sich im südöstlichen Teil der Stadt Crivitz und wird durch die Straßen Friedensstraße, Straße der Freundschaft und Mühlenbergstraße begrenzt. Durch die Eigenart der näheren Umgebung ergeben sich hinreichender Kriterien für eine Neuordnung der Grundstücke. Ziel der Umlegung ist die erstmalige Bildung von Straßengrundstücken, die Neuordnung der Baugrundstücke entsprechend der derzeitig ausgeübten Nutzung sowie die Regelung von Zufahrten Wegebeziehungen und Parkplatzflächen.

Auf Grund der durchgreifenden Neuordnung ist nicht zu erwarten, dass in absehbarer Zeit eine Regelung im Rahmen des normalen Grundstücksverkehrs oder einer freiwilligen Umlegung erreicht werden kann. Für diesen Fall bietet das Baugesetzbuch das Umlegungsverfahren gemäß §§ 45-79 BauGB zur Anpassung der Eigentumsstruktur an. Es gibt die Gewähr, dass für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen und verteilt die durch die Erschließungsanlagen entstehenden Vor- und Nachteile nach dem Solidarprinzip auf alle Beteiligte.

Die im Umlegungsgebiet gelegenen Flurstücke sind in der Flurstücksliste einzeln aufgeführt und zeichnerisch in der Kartenanlage dargestellt. Zuständig für die Durchführung der Umlegung ist gemäß öffentlich - rechtlichem Vertrag vom 29.07.2025 als Geschäftsstelle das Fachgebiet Bodenordnung der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin.

Flurstücksliste zum Umlegungsverfahren „U026 Crivitz - Neustadt“

Gemar-kung

Flur

Flurstück

Lagebezeichnung

Crivitz

30

34/85

Straße der Freundschaft 12-15

Crivitz

30

34/96.

Straße der Freundschaft

Crivitz

30

35/19

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

35/20

Straße der Freundschaft 27-29

Crivitz

30

35/23

Straße der Freundschaft 24-26

Crivitz

30

35/24

Straße der Freundschaft 24-26

Crivitz

30

35/25

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

35/27

Straße der Freundschaft 27-29

Crivitz

30

35/30

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

35/31

Straße der Freundschaft 30-32

Crivitz

30

35/42

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

35/43

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

36/4

Straße der Freundschaft 12-15

Crivitz

30

45/8

Straße der Freundschaft

Crivitz

30

49/6

Friedensstraße

Crivitz

30

53/1

Friedensstraße

Crivitz

30

69/1

Friedensstraße 22, 24, 26, 28

Crivitz

30

69/4

Friedensstraße 16

Crivitz

30

69/6

teilweise betr.

Straße der Freundschaft

Crivitz

30

69/11

teilweise betr.

Friedensstraße/Straße d. Freundschaft

Crivitz

30

69/34

Friedensstraße 4

Crivitz

30

69/35

Friedensstraße 4

Crivitz

30

69/36

Friedensstraße

Crivitz

30

69/37

Friedensstraße

Crivitz

30

69/40

Straße der Freundschaft 27-29

Crivitz

30

69/43

Friedensstraße 8, 10

Crivitz

30

69/44

Friedensstraße 8, 10

Crivitz

30

69/45

Friedensstraße 12

Crivitz

30

69/46

Friedensstraße 12

Crivitz

30

69/47

Friedensstraße

Crivitz

30

69/48

Friedensstraße 14

Crivitz

30

69/49

Friedensstraße 14

Crivitz

30

69/50

Friedensstraße 14

Crivitz

30

69/51

Straße der Freundschaft 36-38

Crivitz

30

69/52

Straße der Freundschaft 24-26

Crivitz

30

69/53

Straße der Freundschaft 20-23

Crivitz

30

69/55

teilweise betr.

Straße der Freundschaft 20, 21, 22, 23

Crivitz

30

69/57

Straße der Freundschaft 20-23

Crivitz

30

69/58

Straße der Freundschaft 12-15

Crivitz

30

69 62

Straße der Freundschaft 33-35

Crivitz

30

69/63

Straße der Freundschaft 30-32

Crivitz

30

69/64

Friedensstraße

Crivitz

30

69/65

Friedensstraße

Crivitz

30

69/66

Friedensstraße

Crivitz

30

69/67

Friedensstraße 16

Crivitz

30

69/68

teilweise betr.

Straße der Freundschaft

Crivitz

30

69/69

Friedensstraße 20

Crivitz

30

69/70

Friedensstraße 18

Crivitz

30

103

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

104

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

105

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

106

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

107

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

108

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

109

Straße der Freundschaft 27-29

Crivitz

30

110

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

111

Straße der Freundschaft 30-32

Crivitz

30

112

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

113

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

114

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

115

Mühlenbergstraße 9-11

Crivitz

30

116

Mühlenbergstraße 9-11

Crivitz

30

117

Mühlenbergstraße

Crivitz

30

118

Mühlenbergstraße 9-11

Crivitz

30

196

Goldberger Straße

Crivitz

30

197

Lindenallee

Umlegung „U026 Crivitz - Neustadt – Umlegungsgebietsgrenze

Beteiligte im Umlegungsverfahren

Nach § 48 BauGB sind Beteiligte:

1.

die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke

2.

die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem das Grundstück belastenden Recht

3.

die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,

4.

die Stadt Crivitz.

Anmeldung von Rechten (§ 50 BauGB)

Zur Vermeidung von Nachteilen sind aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte an einem der vorgenannten Grundstücke innerhalb eines Monats von dieser Bekanntgabe an bei der Geschäftsstelle der Stadt Crivitz, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde für den Landkreis Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin, Grunthalplatz 3b, 19053 Schwerin anzumelden. In Betracht kommen insbesondere persönliche Rechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung eines der genannten Grundstücke berechtigen. Bei verspäteter Anmeldung muss der Rechtsinhaber damit rechnen, dass in der Zwischenzeit getroffene Festsetzungen gegen ihn wirksam sind.

Verfügungs- und Veränderungssperre (§ 51 BauGB)

Von dieser Bekanntmachung bis zur Bekanntmachung des Inkrafttretens des Umlegungsplanes

(§ 71 BauGB) dürfen im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung der zuständigen Umlegungsstelle

1.

ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird, oder Baulasten neu begründet, geändert oder aufgehoben werden;

2.

erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentliche wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden;

3.

nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden;

4.

genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden. Vorhaben, die bis zum Tage dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

Vorarbeiten auf den Grundstücken:

Während des Umlegungsverfahrens haben die Eigentümer und Besitzer das Betreten der Grundstücke zur Ausführung der erforderlichen Arbeiten nach § 209 BauGB zu dulden, nachdem ihnen die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, vorher bekannt gegeben worden ist.

Bekanntgabe des Umlegungsbeschlusses

Der Umlegungsbeschluss gilt am Tage nach seiner ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 41 Abs.4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Geschäftsstelle der Stadt Parchim, der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim und der Landeshauptstadt Schwerin, Grunthalplatz 3b, 19053 Schwerin eingelegt werden. Falls die Antragsfrist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden dem vertretenden Berechtigten zugerechnet werden. Der Wortlaut des Umlegungsbeschlusses kann im Amt Crivitz, Amtsstraße 5, 19089 Crivitz, Bauamt, montags bis freitags innerhalb der Dienststunden eingesehen werden oder jederzeit im Internet der Seite: www.amt-crivitz.de/Bekanntmachungen entnommen werden.

Britta Brusch-Gamm
Bürgermeisterin
Stadt Crivitz