Für die von der Gemeindevertretung der Gemeinde Raben Steinfeld am 15.12.2025 beschlossene 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Raben Steinfeld wurde mit Schreiben des Landrats des Landkreises Ludwigslust-Parchim, AZ. BP240045 vom 13.02.2026 gemäß § 6 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Genehmigung erteilt.
Die beiden Änderungsbereiche der 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Raben Steinfeld befinden sich im Oberdorf des Gemeindegebietes und umfassen die folgenden zwei Änderungsbereiche:
Der Änderungsbereich 1 befindet sich westlich der Bundesautobahn A 14 sowie östlich der „Leezener Straße“. Der Änderungsbereich umfasst im Wesentlichen derzeit als Grünland bewirtschaftete Flächen.
Der Änderungsbereich 2 befindet sich nördlich der Bundesstraße B 321 und der Kleingartenanlage im Wald sowie westlich der Bundesautobahn A 14. Der Änderungsbereich umfasst die Lichtung des Waldes.
Die Genehmigung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Raben Steinfeld wird hiermit gemäß § 6 Absatz 5 BauGB bekannt gemacht. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Raben Steinfeld wird mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsblatt „Crivitzer Amtsbote“ wirksam.
Jedermann kann die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Raben Steinfeld einschließlich der Begründung, des Umweltberichtes und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://www.bauportal-mv.de in der Rubrik Bauleitpläne und Satzungen zugänglich gemacht und können ebenso auf der Homepage des Amtes Crivitz unter https://www.amt-crivitz.de in der Rubrik Bürgerservice - Planen & Bauen – Bauleitplanung – Rechtskräftige Pläne und Satzungen eingesehen werden.
Eine Verletzung der im § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB und § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung M-V bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Eine Verletzung der in § 214 Absatz 2 BauGB bezeichneten Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB werden unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist gemäß § 215 Absatz 1 BauGB der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen.
Raben Steinfeld, 16.03.2026
Im Original gezeichnet