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Crivitzer Amtsbote
Ausgabe 4/2025
Aus dem Amt
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Hinweise zur Erhebung der Grundsteuer ab 2025

Aufkommensneutralität

Für die Berechnung des Hebesatzes wird von einem gleichbleibenden Aufkommen für die Kommune ausgegangen. Diese Aufkommensneutralität bedeutet, dass im Jahr 2025 aufgrund der neuen Grundsteuermessbeträge so viel Grundsteuer eingenommen werden soll wie im Jahr 2024 nach altem Recht. Die aufkommensneutralen Hebesätze wurden auf der Internetseite des Amtes Crivitz veröffentlicht. Aufkommensneutralität bedeutet jedoch nicht, dass die Grundsteuer für den jeweiligen Grundstückseigentümer gleichbleibt und es zu keinen individuellen Veränderungen kommt. Die Reform wird dazu führen, dass einige Steuerpflichtige eine höhere Grundsteuer zahlen müssen, während andere entlastet werden. Der Grad der Auswirkungen hängt von dem durch das zuständige Finanzamt ermittelten Grundsteuerwert ab.

Hinweise zur Berechnung:

Die übersandten Grundsteuermessbescheide wurden teilweise vom Finanzamt automatisch bearbeitet. Eine Aussage, inwieweit eine Plausibilität bei der Verarbeitung Berücksichtigung fand, kann nicht getroffen werden. Steuerpflichtige, die Zweifel an der Bewertung ihrer Grundstücke haben, wird empfohlen beim Finanzamt Einspruch gegen die Bescheide einzulegen um eine Überprüfung zu veranlassen. Dennoch sind die bereits ergangenen Bescheide der Finanzämter als sogenannte Grundlagenbescheide für die Stadt Crivitz bindend, auch dann, wenn bereits Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid erhoben wurde. Erst bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteuerbescheid durch die Gemeinde angepasst. Die Stadt Crivitz darf die von den Finanzämtern vorgenommene Bewertung nicht eigenständig ändern bzw. nachkorrigieren. Die Summe der Grundsteuermessbeträge aus allen übermittelten Bescheiden der Finanzämter wird bei der Berechnung der aufkommensneutralen Hebesätze daher so wie gemeldet zu Grunde gelegt.

Hinweise zur Zuständigkeit:

Ein Widerspruch gegen den Grundsteuerbescheid einer Gemeinde/Stadt ist nur dann nötig, wenn

  • der falsche Adressat angegeben wurde
  • Ihnen das Grundstück nicht gehört
  • die Bemessungsgrundlage nicht mit dem Messbetrag auf dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes übereinstimmt.

Bitte beachten Sie, dass weder der Einspruch beim Finanzamt noch der Widerspruch gegenüber den Grundsteuerbescheid eine aufschiebende Wirkung auf die Zahlungspflicht hat.