Die Gartensaison ist in vollem Gange und in den Sommermonaten ist voraussichtlich mit der Bewässerung der Gärten und Grundstücke zu rechnen.
Die Amtsverwaltung weist aus gegebenem Anlass daraufhin, dass das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Erlaubnis durch die untere Wasserbehörde (gemäß § 8 und § 9 Wasserhaushaltsgesetz) bedarf. Entsprechende Anträge auf Wasserentnahme aus Oberflächengewässern sind bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim zu stellen.
Ebenso weist die Amtsverwaltung daraufhin, dass der Bau und die Nutzung von Gartenbrunnen gemäß § 49 Erdaufschlüsse (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) anzeigepflichtig sind. Die Anzeigepflicht schließt Bestandsbrunnen sowie neu geplante Brunnen ein, die bei der unteren Wasserbehörde des Landkreises Ludwigslust-Parchim mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen sind. (gemäß § 49 Erdaufschlüsse Absatz (1) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts 1)2) Wasserhaushaltsgesetz - WHG)
Telefon Landkreis Ludwigslust-Parchim: 03871 722 0