Die Gemeindevertretung der Gemeinde Pinnow hat am 29.10.2024 in öffentlicher Sitzung den ergänzenden Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Teilflächennutzungsplans für den Bereich Pinnow gefasst. Das Planverfahren erfolgt im zweistufigen Regelverfahren gemäß § 2 BauGB.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Teilflächennutzungsplans beschränkt sich auf zwei Änderungsbereiche im Ortsteil Pinnow (sh. Übersichtsplan).
Der erste Änderungsbereich umfasst das für die Erweiterung des Wohngebiets Am Kiessee bestimmte Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 22 mit einer Fläche von etwa 2,45 ha. Der Änderungsbereich schließt südöstlich an die bebaute Ortslage an, deren äußere Grenze hier durch das zuvor genannte Wohngebiet und die gleichnamige Straße Am Kiessee markiert wird.
Der zweite Änderungsbereich umfasst das für die Entwicklung einer Sport- und Spielfläche vorgesehene Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 23. Er umfasst eine Fläche von etwa 0,5 ha und befindet sich am südlichen Rand der Ortslage Pinnow, im Eck der Gemeindestraßen Am Stall und Zietlitzer Weg.
Der Änderungsbereich 1 (Bebauungsplan Nr. 22) soll als Wohnbaufläche ausgewiesen werden.
Der Änderungsbereich 2 soll entsprechend dem Bebauungsplan Nr. 23 als Fläche für Sport- und Spielanlagen dargestellt werden.
Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB über den Vorentwurf der 3. Änderung des Teilflächennutzungsplans und die dazugehörige Begründung mit Umweltbericht erfolgt in der Zeit
vom 28.07.2025 bis zum 29.08.2025
durch Veröffentlichung im Internet über das Bau- und Planungsportal M-V unter www.bauportal-mv.de in der Rubrik Pläne in Aufstellung.
Die Unterlagen können ebenso auf der Homepage des Amtes Crivitz unter
www.amt-crivitz.de in der Rubrik Bürgerservice - Planen & Bauen - Bauleitplanung - Beteiligungsverfahren (https://www.amt-crivitz.de/buergerservice/planen-bauen/bauleitplanung/beteiligungsverfahren/index.html) eingesehen werden.
Zusätzlich findet eine öffentliche Auslegung der Unterlagen zu folgenden Öffnungszeiten:
| Montag | 9.00 - 12.00 Uhr (bis auf Montag, den 10.06.2024) |
| Dienstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr |
| Donnerstag | 9.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 18.00 Uhr |
| Freitag | 9.00 - 12.00 Uhr |
sowie nach vorheriger Vereinbarung zu anderen Zeiten im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz, Zimmer 126 zu jedermanns Einsicht statt.
Während der Dauer der Veröffentlichungsfrist können von jedermann Stellungnahmen zur 3. Änderung des Teilflächennutzungsplans für den Bereich Pinnow abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch per E-Mail an bauleitplanung@amt-crivitz.de übermittelt werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen auch auf anderem Weg, u. a. schriftlich oder während der Öffnungszeiten zur Niederschrift, abgegeben werden. Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass auch Kinder und Jugendliche Teil der Öffentlichkeit sind.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird hiermit bekannt gemacht.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem Landesdatenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern (DSG M-V). Weitere Informationen sind dem Formblatt „Datenschutzinformationen Bauleitplanung“ auf der Homepage des Amtes Crivitz unter www.amt-crivitz.de in der Rubrik Das Amt - Datenschutz im Amt
(https://www.amt-crivitz.de/das-amt/datenschutz-im-amt/) zu entnehmen.
Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung.
Es wird darauf hingewiesen, dass nicht innerhalb der Veröffentlichungsfrist abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die 3. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Gemeinde Pinnow gemäß § 4a Absatz 5 BauGB unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde Pinnow deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der 3. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Gemeinde Pinnow nicht von Bedeutung ist.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Pinnow, 14.07.2025
Im Original gezeichnet