Plangebiet
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Sukow hat am 23.03.2026 in öffentlicher Sitzung die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Gasaufbereitungsanlage Biogasanlage“ der Gemeinde Sukow bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B) beschlossen.
Der Bebauungsplan Nr. 18 wurde gemäß § 8 Absatz 2 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB) aus der 2. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Sukow für den Bereich Sukow entwickelt und bedarf daher keiner Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst das Flurstück 79/7, Flur 1 der Gemarkung Sukow und hat eine Flächengröße von ca. 1,18 ha. Im Norden und im Osten befinden sich Ackerflächen. Das Gebiet wird im Süden durch eine vorhandene Biogasanlage und im Westen durch den landwirtschaftlichen Betrieb begrenzt.
Ziel ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Sicherung des Bestandes der Biogasanlage in Sukow, Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen für die Modernisierung und bauliche Ergänzung der Anlage, Zulassung von Anlagen zur Verarbeitung der Biomasse zu Biogas inklusive der Aufbereitung zu Biomethan, CO2 Verflüssigung und Separation mit allen dazugehörigen baulichen, technischen und sonstigen Anlagen und Sicherung des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch Festsetzung der Kompensationsmaßnahmen.
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Absatz 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit der Bekanntmachung tritt die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 „Gasaufbereitungsanlage Biogasanlage“ der Gemeinde Sukow in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten ersetzt der Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Sukow in seinem Geltungsbereich den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 10 "Biogasanlage-Druckwasserwäsche" der Gemeinde Sukow, welcher durch die Ersetzung unwirksam wird.
Jedermann kann die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 18 der Gemeinde Sukow einschließlich der Begründung, des Umweltberichtes und der zusammenfassenden Erklärung ab diesem Tag im Amt Crivitz, Amtsstraße 5 in 19089 Crivitz während der Öffnungszeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Die Unterlagen werden auf der Homepage des Amtes Crivitz unter https://www.amt-crivitz.de und über das Bau- und Planungsportal M-V unter https://www.bauportal-mv.de eingestellt und für jedermann zugänglich gemacht.
Soweit beim Erlass der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, die in der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) enthalten oder auf Grund der KV M-V erlassen worden sind, können diese entsprechend § 5 Absatz 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.
Auf die Vorschriften des § 44 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diese Satzung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs durch schriftlichen Antrag bei dem Entschädigungspflichtigen herbeigeführt wird.
Es wird gemäß § 215 Absatz 1 BauGB darauf hingewiesen, dass
| 1) | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2) | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3) | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs dann unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Sukow unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. |
Sukow, den 07.07.2026
Im Original unterschrieben