| 1. | Die Gebietsabgrenzung der vorbereitenden Untersuchungen (VU) gem. § 141 Abs. 3 BauGB als Grundlage der förmlichen Festsetzung des geplanten Sanierungsgebietes erfolgt entsprechend dem als Anlage 1 dargestellten Lageplan „1. Änderung des Gebietes der VU Anklamer Vorstadt 2“. |
| 2. | Der Beschluss sowie die Hinweise in Anlage 2 sind ortsüblich bekanntzumachen. |
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
| Abstimmungsergebnis: | |
| einstimmig angenommen | |
| Ja-Stimmen: | 24 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Enthaltungen: | 0 |
| Gesetzliche Mitgliederzahl: | 25 |
| Anwesende Mitglieder: | 24 |
| Davon befangen gem. § 24 KV M-V: | 0 |
Demmin, 15.07.2024
gez. | |
Witkowski | - Siegel - |
Bürgermeister | |
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2:
| Hinweise: | |
| 1. | Der Beschluss über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes. Diese bedarf einer besonderen Sanierungssatzung. |
| 2. | Gemäß § 138 (1) BauGB sind Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte, sowie ihre Beauftragten verpflichtet, der Gemeinde oder ihren Beauftragten Auskunft über Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebietes oder zur Vorbereitung oder Durchführung der Sanierung erforderlich ist. An personenbezogenen Daten, die nur zu Zwecken der Sanierung verwendet werden, können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen, sowie über die örtlichen Bindungen erhoben werden. Verweigert ein Auskunftspflichtiger die Auskunft, kann ein Zwangsgeld bis zu 500 € wiederholt angedroht und festgesetzt werden (§ 138 (4) BauGB i.V. m. § 208 Satz 2 - 4 BauGB). |
| 3. | Ab dem Zeitpunkt der ortsüblichen Bekanntmachung ist § 15 BauGB (Zurückstellung von Baugesuchen) auf die Durchführung eines Vorhabens im Sinne des § 29 (1) BauGB und auf die Beseitigung einer baulichen Anlage entsprechend anzuwenden“ (§ 141 (4) BauGB). |