In den Demminer Nachrichten Nr. 01/2025 haben wir Sie erstmalig über die Grundsteuerreform 2025 informiert.
Ergänzend dazu möchten wir die bisher mit Grundsteuer A veranlagten Landwirtschaftsbetriebe darum bitten, von Vorauszahlungen abzusehen. Aufgrund des Wechsels von der Nutzer- zur Eigentümerbesteuerung würde es für Sie wahrscheinlich regelmäßig zu Rückzahlungen kommen.
Wie bereits angekündigt, wollen wir Ihnen fortlaufend einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsteuerreform geben:
Das Bundesverfassungsgericht hat das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Hintergrund ist, dass die Bewertungen über Jahrzehnte nicht aktualisiert wurden. Das Nachholen der Aktualisierung führt jetzt zu den teilweise als große Sprünge empfundenen Veränderungen in der Bewertung.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basierte auf jahrzehntealten Grundstückswerten. Da sich die Werte von Grundstücken und Gebäuden seit den Jahren 1935 und 1964 sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern sehr unterschiedlich entwickelt haben und es dazu diverse Sonderregelungen gab, kam es in der Vergangenheit zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichtes nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar waren. Das heißt, nach dem bis 31.12.2024 geltenden Recht konnten für vergleichbare Immobilien erheblich unterschiedliche Grundsteuerzahlungen fällig werden. Wenn diese Unterschiede jetzt durch die Reform beseitigt werden, sind Veränderungen bei den einzelnen Grundstücken durch die Reform folgerichtig und können zum Teil erheblich sein.
Durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts wurden neue Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer auf Bundesebene erlassen. Es sieht vor, dass der gesamte Grundbesitz in Deutschland auf den Stichtag 01.01.2022 neu bewertet wird; das heißt mit den am 01.01.2022 bestehenden Verhältnissen. Hierfür mussten die Eigentümer eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts an das Finanzamt übermitteln.
Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in den folgenden drei Stufen:
| 1. | Stufe Grundsteuerwertbescheid vom Finanzamt |
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| Grundsteuerwert |
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| Das Finanzamt stellt auf der Grundlage der von Ihnen in der Feststellungserklärung übermittelten Daten den Grundsteuerwert fest. |
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| Der Grundsteuerwert wurde Ihnen durch den Grundsteuerwertbescheid bekannt gegeben. Dieser enthält die Feststellungen zum Wert, zur Art und Zurechnung des Grundstücks zur jeweiligen Eigentümerin oder zum jeweiligen Eigentümer. |
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| Bitte beachten Sie: Der Bescheid des Finanzamts enthält keine Zahlungsaufforderung. Er dient nur als Grundlage (Grundlagenbescheid) für die weiteren Berechnungsschritte. Fragen zum Grundsteuerwert kann Ihnen lediglich Ihr zuständiges Finanzamt beantworten. |
| 2. | Stufe Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt |
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| Grundsteuermessbetrag |
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| Anschließend stellt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag in einem Messbescheid fest. Hierfür multipliziert es den in der 1. Stufe festgestellten Grundsteuerwert Ihres Grundstücks mit der Steuermesszahl (gesetzlich festgelegter Faktor gemäß § 15 Grundsteuergesetz). |
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| Grundsteuerwert x Steuermesszahl = Grundsteuermessbetrag |
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| Der Grundsteuermessbetrag wurde Ihnen durch den Grundsteuermessbescheid bekannt gegeben. Zudem wurden die Daten an die Hansestadt Demmin (Gemeinde, in der Ihr Grundstück liegt) per ELSTER elektronisch übermittelt. |
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| Die Hansestadt Demmin ist an den Grundsteuermessbescheid als Grundlagenbescheid gebunden – auch dann, wenn Sie Einspruch gegen den Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt haben. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. aufgrund eines beim Finanzamt eingelegten Einspruchs), werden die Folgebescheide von Amtswegen geändert oder aufgehoben. |
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| Bitte beachten Sie: Auch dieser Grundsteuermessbescheid des Finanzamts enthält keine Zahlungsaufforderung. Er ist die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Hansestadt Demmin (3. Stufe). Fragen zum Grundsteuermessbetrag kann Ihnen lediglich Ihr zuständiges Finanzamt beantworten. |
In der nächsten Ausgabe der Demminer Nachrichten werden wir Ihnen die 3. Stufe (Grundsteuerbescheid von der Hansestadt Demmin) erläutern und Sie über Ihre Möglichkeiten zur Geltendmachung von Einwendungen gegen einen Grundsteuerbescheid informieren.