Nach einem langen Verfahren trat am 9. Oktober 2024 die neue Benutzungsordnung für die Feldberger Seen in Kraft. Sie ersetzt die Benutzungsordnung aus dem Jahr 2014, die zum 31.12.2023 ausgelaufen war.
Viele Einwohnerinnen und Einwohner erinnern sich noch an die Jahre 2012/14, in denen mühsam eine Regelung mit dem Umweltamt des Landkreises gefunden wurde, um das drohende Totalverbot, weiterhin mit Motorbooten auf den Feldberger Seen fahren zu dürfen, abzuwenden. Ein Ergebnis dieses Kompromisses war, dass Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor längstens bis zum 31.12.2023 auf ausgewählten Seen fahren dürfen. Der Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte erließ somit 2014 eine unbefristete Allgemeinverfügung mit eben dieser Regelung und der gleichzeitigen Aussage, dass Wasserfahrzeuge mit Elektroantrieb unbefristet auf ausgewiesenen Seen verkehren dürfen. Die Bürgermeisterin als Ordnungsbehörde veröffentlichte daraufhin ebenfalls 2014 eine Benutzungsordnung, in der Regelungen zum Verhalten beim Baden, Tauchen oder Wasserskifahren sowie zur Registrierung und Kennzeichnung von Motorbooten getroffen wurden.
Im Jahr 2023 nahm das Thema erneut Fahrt auf: Durch Beschluss der Gemeindevertretung sollte eine Verlängerung bis zum 31.12.2030 erwirkt werden, bis zu der Wasserfahrzeuge mit Verbrennungsmotor weiter auf den Seen verkehren dürften, die Allgemeinverfügung des Landrates sollte entsprechend geändert werden. Es traten überwiegend Akteure auf den Plan, die das Verfahren 2012/14 nicht miterlebt hatten, um genau das zu verhindern. Am Ende siegte die Ideologie, denn tatsächlich waren sich am Ende fast alle einig, dass es ein wirkliches Problem mit Verbrennungsmotorbooten auf dem Haussee und dem Breiten Luzin nicht gibt. Ansätze, die wirklichen Probleme auf den Feldberger Seen in Gänze zu ermitteln, zu quantifizieren und gemeinsam Lösungen dafür zu erarbeiten, wurden politisch im Keim erstickt.
Nun ist die neue Benutzungsordnung für die Feldberger Seen endlich da. Es gab in den vergangenen Monaten viele Nachfragen von Bootsbesitzern und Urlaubern, die vertröstet werden mussten. Der fertige Entwurf der neuen Benutzungsordnung ist dem Landrat im Juli zur Genehmigung vorgelegt worden. Im Oktober lag die Genehmigung dann endlich im Rathaus vor, woraufhin die Benutzungsordnung umgehend in Kraft gesetzt wurde.
Gibt es viel Neues? Natürlich sind die Verbrennungsmotoren raus. Neue Entwicklungen im Bereich des Wassersports, wie SUPs, eFoils u.a. wurden berücksichtigt.
Auf der Homepage der Gemeinde ist neben der neuen Benutzungsordnung auch ein neues Formular für die Registrierung der Wasserfahrzeuge zu finden. Bitte stöbern Sie selbst und wenden sich bei Fragen gerne an Herrn Dr. Stöhring unter Tel. 039830 25030 oder Email: stoehring@feldberg.de. Registrierungsanträge und auch Umschreibungsanträge senden Sie bitte wie bisher per Post an die Gemeindeverwaltung oder per Email an info@feldberg.de.
Dr. Reiner Stöhring
Verwaltungsdezernent
Aufgrund § 17 Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (Sicherheits- und Ordnungsgesetz - SOG M-V) vom 27. April 2020 (GVOBl. M-V 2020, S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2022 (GVOBl. M-V S. 547, 548), sowie § 65 Gesetz über die Funktional- und Kreisstrukturreform des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Funktional- und Kreisstrukturreformgesetz - FKrG M-V) vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V 2006, S. 194), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 415), erlässt die Bürgermeisterin der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft mit Genehmigung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 03.09.2024 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung für das Verhalten in und auf den Gewässern in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) bei Personenbezeichnungen oder personenbezogenen Hauptwörtern verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter und enthalten keinerlei Wertung.
| 1) | Diese Verordnung gilt für | |||
| a) | das Verhalten beim Baden, Stand-Up-Paddling und Tauchen sowie das Befahren mit Wasserfahrzeugen ohne Maschinenantrieb auf nachfolgend genannten Seen und Seenverbindungen: | ||
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| Bibelsee | Breiter Luzin | Bucheisensee |
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| Cantnitzer See | Carwitzer See | Dolgener See |
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| Dreetzsee | Feldberger Haussee | Goschsee |
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| Großer Mechowsee | Großer Plötzensee | Hechtsee |
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| Kleiner Mechowsee | Krüselinsee | Lütter See |
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| Luzinkanal | Roßbauersee | Scharteisensee |
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| Schmaler Luzin | Schulzensee | Seerosenkanal |
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| Sprockfitz | Waschsee | Weitendorfer Haussee |
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| Weutschsee | Wootzen | Wrechener See |
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| Zansen. | ||
| b) | das Befahren der nachfolgend genannten Seen und deren Verbindungen mit Motorwasserfahrzeugen mit Elektroantrieb gemäß Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 1. April 2014 auf dem Feldberger Haussee mit Luzinkanal, Breiten Luzin/Lütten See, Schmalen Luzin (ausgenommen die Bäk), Carwitzer See, Zansen, Dreetzsee und Wootzen. | ||
| 2) | Bei den unter Abs. 1) genannten Gewässern handelt es sich um Gewässer II. Ordnung im Sinne § 48 (1) Ziffer 2 Landeswassergesetz Mecklenburg-Vorpommern. Es sind keine Wasserstraßen, ein Anspruch auf Schiffbarkeit besteht nicht. Sämtliche Gewässerbenutzungen erfolgen auf eigene Gefahr. | |||
| 3) | Weitergehende naturschutz-, immissionsschutz- ordnungs- oder wasserrechtliche Vorschriften sowie die Allgemeinverfügung des Landrates des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte für das Befahren der Feldberger Seen mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen vom 1. April 2014 bleiben unberührt. | |||
In dieser Verordnung gelten als
| a) | „Motorwasserfahrzeug“: Ein Fahrzeug, das ausschließlich oder hilfsweise mittels eines Motors jeglicher Art angetrieben wird; dazu zählen auch: | |
| 1. | „Wassermotorrad“, „Personal Water Craft“, „Wasserbob“, „Wasserscooter“, „Jetbike“, „Jetski“, „jetBoard“, „Jetsurfbrett“, „jetKayak“, „Jetlev-Flyer“, „Luftkissenfahrzeug“, „Overboard“, „U-Boot“, „Seabob“ bzw. Seascooter“; „Tragflächenfahrzeug“ oder „Wetbike“ und sonstige gleichartige Fahrzeuge; |
| 2. | „Flyboard“: Board, bei der erforderliche Wasserdruck in einer elastischen Röhre über einen anhängenden Motor eines Bootes oder eines Wassermotorrades bereitgestellt wird; |
| 3. | „E-Surfboard“: Surfboard mit Motor, mit dem auf oder über dem Wasser gesurft werden kann; neben Brettern mit Jetantrieb gibt es E-Surfbretter, bei der eine Tragfläche das Board über das Wasser hebt; |
| 4. | „E-Foilboard“: Board mit einem Tragflügel (Hydrofoil), bei dem beim Fahren mit dem Elektromotor ab einem bestimmten Tempo ein Unterdruck entsteht, der das Board aus dem Wasser hebt, der Tragflügel bleibt dabei im Wasser; |
| 5. | „Motor-Modellboot, vor allem funkferngesteuertes Funktionsmodell“: Oft maßstabsgetreues, technisches Modell eines Gerätes, das über die wichtigsten Bewegungsfunktionen des Originals verfügt und diese auch zur Demonstration oder Betrachtung ausführen kann, wobei die elektrische Energie zur Realisierung der Funktionen meist aus Akkupacks stammt, die im Modell platziert werden; |
| b) | „Motorisiertes Angelboot“: Kleines Motorwasserfahrzeug, das mit elektrischer Motorkraft betrieben wird, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1.500 Kilogramm aufweist und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreicht; zulässig nur zum Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben; | |
| c) | „Segelboot“: Ein Fahrzeug, das mit Hilfe von Segeln fortbewegt wird; dazu zählen auch Segelsurfbretter; | |
| d) | „Muskelkraftgetriebenes Wasserfahrzeug“: Ein Fahrzeug, das nicht unter a) fällt, insbesondere Ruderboote, Paddelboote, SUP (Stand-Up-Paddle-Boards), Schlauchboote, Wassertretfahrzeuge und Faltboote; | |
| e) | „Haus- oder Wohnboot“: Ein Wasserfahrzeug, das seiner Konstruktion und Ausstattung nach als schwimmende Unterkunft anzusehen ist und bei dem die Fortbewegung nur Nebenzweck ist; | |
| f) | „Fahrgastschiff“: Ein Fahrzeug, das bestimmt ist, im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr Fahrgäste zu befördern oder hierfür verwendet zu werden; | |
| g) | „Vorrangfahrzeuge“: Fahrzeuge, die von den Ordnungsbehörden, den Umweltämtern, der Polizei, dem Rettungsdienst, dem Katastrophenschutz und der Feuerwehr zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zum Einsatz gebracht werden; | |
| h) | „Fähre“: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr dient; | |
| i) | „Fischereiliche Anlagen“: Anlagen und Einrichtungen, die ausschließlich der Fischerei dienen, wie z. B. Netzkäfiganlagen und fischereiliche Bootsstege; | |
| j) | „Fischereiliche Fanggeräte“: Reusen, Stellnetze und Fangleinen zum Zwecke des Fischfanges; | |
| k) | „Befahren“: jeder Aufenthalt eines Wasserfahrzeugs im Wasser vom Beginn des Einsetzens bis zum Ende des Aussetzens; | |
| l) | „Mietfahrzeuge“: Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, ohne Schiffsführer für einzelne Fahrten an Personen vermietet zu werden; | |
| m) | „Wasserskilaufen“: alle Betätigungen, bei denen Personen, von einem Motorwasserfahrzeug gezogen, mit oder ohne Wasserski oder auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleiten, sowie das Drachenfliegen und das Fallschirmfliegen hinter einem ziehenden Wasserfahrzeug. | |
| 1) | Jede Benutzerin und jeder Benutzer eines Gewässers hat sich so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. |
| 2) | Die Führer von Wasserfahrzeugen haben ihre Fahrweise so einzurichten, dass insbesondere eine Gefährdung von Schwimmern, Badenden und Tauchern, die Behinderung oder Beschädigung von anderen Wasserfahrzeugen sowie Beschädigungen der Ufer, der Vegetation oder der Anlagen in und an dem Gewässer vermieden werden. |
| 3) | Wasserfahrzeuge müssen Schwimmern, Tauchern und Badenden ausweichen; Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen muskelkraftgetriebenen Wasserfahrzeugen und Segelbooten ausweichen; muskelkraftgetriebene Wasserfahrzeuge müssen Segelbooten ausweichen. |
| 4) | Über Besonderheiten eines Gewässers, wie Untiefen, Übertiefen, Strömungen, typische Windverhältnisse, Unterwasserhindernisse, Schutzgebiete sowie die Tragfähigkeit der Eisfläche hat sich jede Person in eigener Verantwortung Kenntnis zu verschaffen. |
| 1) | Verboten ist das Befahren der unter § 1 Abs. 1 a) genannten Seen mit | |||
| a) | Wasserfahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden. | ||
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| Ausnahmen bilden | ||
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| 1. | Wasserfahrzeuge zum Betreiben von Wasserskisport, | |
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| 2. | Wasserfahrzeuge der Berufsfischerei, | |
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| 3. | Wasserfahrzeuge des gewässerkundlichen Messdienstes sowie von Forschungsvorhaben, | |
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| 4. | Wasserfahrzeuge der gewerblichen Fahrgastschifffahrt, | |
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| sofern der Landrat als untere Wasserbehörde eine Ausnahmegenehmigung erteilt hat und das Wasserfahrzeug in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft gem. §§ 9 – 11 dieser Verordnung registriert und gekennzeichnet wurde, | ||
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| 5. | Vorrangfahrzeuge nach § 5. | |
| b) | Wasserfahrzeugen, die mit Elektromotoren angetrieben werden. Ausnahmen gelten | ||
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| aa) | für die unter § 1 Abs. 1 b) genannten Gewässer, sofern es sich nicht um | |
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| • | Wassermotorräder und sonstige gleichartige Wasserfahrzeuge (vgl. § 2 lit. a) Ziffern 1 und 2), |
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| • | E-Surfboards oder SUP mit Motorantrieb oder sonstige gleichartige Wasserfahrzeuge (vgl. § 2 lit. a) Ziffer 3), |
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| • | E-Foilboards oder sonstige gleichartige Wasserfahrzeuge (vgl. § 2 lit. a) Ziffer 4), |
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| • | Motor-Modellboote (vgl. § 2 lit. a) Ziffer 5), sofern sie schneller als 10 km/h fahren, handelt, |
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| und das Wasserfahrzeug in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft gem. §§ 9 - 11 dieser Verordnung registriert und gekennzeichnet wurde. | |
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| bb) | für die unter § 1 Abs. 1 a) genannten Gewässer für Motorisierte Angelboote (vgl. § 2 lit. b), sofern andere Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche Bestimmungen, dem nicht entgegenstehen und das Wasserfahrzeug in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft gem. §§ 9 – 11 dieser Verordnung registriert und gekennzeichnet wurde. | |
| c) | Wasserfahrzeugen, die nach ihrer Bau- oder Betriebsart oder nach ihrer Ausstattung überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind (z.B. Haus- oder Wohnboote). | ||
| 2) | Verboten ist das Befahren von Eisflächen mit Kraftfahrzeugen aller Art. | |||
| 3) | Verboten ist das Mitführen von Verbrennungsmotoren mit Ausnahme der in Abs. 1 a) sowie § 5 aufgeführten Wasserfahrzeuge. | |||
Unter Befreiung von den in dieser Verordnung genannten Einschränkungen dürfen die Seen im Rahmen der Aufgabenerfüllung von folgenden Vorrangfahrzeugen befahren werden:
| - | Wasserfahrzeuge des Staatlichen Amtes für Landwirtschaft und Umwelt, des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte, der Gewässerunterhaltung sowie der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft; |
| - | Wasserfahrzeuge der Ordnungs-, Verwaltungs- und Polizeibehörden, Technisches Hilfswerk, Streitkräfte, Zolldienst; |
| - | Wasserfahrzeuge der Rettungsorganisationen, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes. |
| 1) | Das Baden, Stand-Up-Paddling und Tauchen geschieht auf eigene Gefahr. |
| 2) | Im Bereich der markierten Wasserskistrecken sind bei Trainings- und Wettkampfbetrieb das Baden, Schwimmen und Tauchen sowie das Befahren mit anderen Wasserfahrzeugen jeglicher Art verboten. |
| 3) | Das Tauchen mit Gerät bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als untere Wasserbehörde. Vor dem Tauchvorgang ist für alle Tauchplätze, Tauchboote und Taucher Pflicht, am Ein- und Ausstieg eine vom Wasser und vom Land her gut sichtbare Alpha-Flagge (Boje mit blau-weißer Fahne) oder Taucherflagge DAN (rot-weiß-rot) [gemäß Zeichen 1 nach Anlage 1 a) bzw. nach Anlage 1 b)] zu platzieren und nachts zu beleuchten. Wasserfahrzeuge haben einen Abstand von mind. 30 Meter zur Flagge einzuhalten. Nach Beendigung des Tauchvorganges ist die Boje umgehend zu beseitigen. Der Tauchvorgang muss von mindestens zwei Tauchern gleichzeitig erfolgen. |
| 4) | Schwimmer, Badende, Stand-Up-Paddler und Taucher dürfen den Bootsverkehr und die Ausübung der Fischerei nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich behindern. |
| 5) | Insbesondere ist es untersagt, mutwillig an Boote sowie fischereiliche Anlagen oder Fanggeräte sowie Sportanlagen der Wasserskivereine (Schanzen, Bojen) heranzuschwimmen, heranzufahren bzw. zu tauchen, sich an diese anzuhängen oder sie zu erklettern. |
| 6) | An Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt sind Baden, Schwimmen, Stand-Up-Paddling und Tauchen verboten. |
| 7) | Stand-Up-Paddlern ist es untersagt, an Badestellen die ausgewiesenen und markierten oder klar erkennbaren Schwimmer- oder Nichtschwimmerbereiche zu durchfahren. Die Zufahrt zum Ufer und das Ablegen vom Ufer dürfen nur jeweils an ausgewiesenen Stellen, ansonsten nur an den äußersten Randbereichen der Badestellen, erfolgen. |
| 8) | Die zuständige Örtliche Ordnungsbehörde kann zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung von Gesundheitsschäden das Baden, Stand-Up-Paddling und Tauchen ganz oder teilweise untersagen oder das Abgrenzen von Badebereichen auf Antrag genehmigen. |
| 1) | Das Fahren mit Wasserski ist den dafür zugelassenen Sportbooten nur auf den gekennzeichneten Wasserflächen des Wasserskiclubs „Luzin“ e.V. sowie des Wasserskiverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V. bei Tag und klarer Sicht gestattet (Zeichen 2 nach Anlage 1). Die zuständige Ordnungsbehörde kann von dieser Regelung für sportliche Veranstaltungen eine Ausnahme erteilen. | |
| 2) | Der Bootsführer des schleppenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die den Schleppvorgang überwacht. | |
| 3) | Die Bootsführer der ziehenden Fahrzeuge und die Wasserskiläufer dürfen insbesondere durch die Erzeugung von Wellenschlag oder Sogwirkung | |
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| - | andere Verkehrsteilnehmer oder andere Personen im Wasser nicht gefährden oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindern oder belästigen und |
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| - | Ufer, schwimmende oder feste Anlagen nicht beschädigen. |
| 4) | Wasserflächen, die gemäß Zeichen 2 (nach Anlage 1) gekennzeichnet sind und auf denen zusätzlich ein gelber Ball gesetzt ist, sind ausschließlich dem Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen der Wasserskivereine vorbehalten, mit denen die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft eine separate Vereinbarung über die Nutzung der Wasserflächen getroffen hat. Es gelten die separat vereinbarten Trainings- und Wettkampfzeiten. Dritten ist aufgrund individueller Vereinbarungen mit den vorgenannten Wasserskivereinen grundsätzlich die Benutzung der markierten Wasserskistrecken erlaubt, sofern sie über die Regelungen dieser Verordnung informiert sind, sie vollumfänglich anerkennen und sich an die vereinbarten Trainings- und Wettkampfzeiten halten. | |
| 5) | Ist der gelbe Ball gesetzt, dürfen andere Wasserfahrzeuge sowie Schwimmer und Taucher auf bzw. in den gekennzeichneten Wasserflächen nicht verkehren. | |
| 6) | Die Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit gemäß § 19 ist auf den markierten Strecken im Rahmen des bestimmungsgemäßen Trainings- und Wettkampfbetriebes aufgehoben. | |
| 1) | Sport- und Werbeveranstaltungen sowie sonstige Veranstaltungen auf dem Wasser, die zur Ansammlung von Wasserfahrzeugen oder zur Erschwerung oder Gefährdung des Verkehrs führen können, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Örtlichen Ordnungsbehörde. Dies gilt bei den nach § 6 gesondert gekennzeichneten Flächen für den Wasserskisport nur außerhalb der vereinbarten Trainings- und Wettkampfzeiten. |
| 2) | Die Erlaubnis kann aus zwingenden ordnungsrechtlichen Gründen versagt, mit Nebenbestimmungen versehen oder widerrufen werden. |
Alle maschinengetriebenen Wasserfahrzeuge mit Ausnahme der Vorrangfahrzeuge gemäß § 5, mit denen die unter § 1 Abs. 1 a) aufgeführten Seen befahren werden sollen, unterliegen der Registrierungspflicht nach § 10 dieser Verordnung.
| 1) | Alle zulassungsfähigen Motorwasserfahrzeuge müssen vor dem Befahren der Gewässer durch die Örtliche Ordnungsbehörde registriert werden. |
| 2) | Die Registrierung ist schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Eigentümers sowie der notwendigen Daten zum Wasserfahrzeug und zum Motor bei der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Ordnungsbehörde, zu beantragen. |
| 3) | Wird ein registriertes Wasserfahrzeug veräußert, so ist dies vom Verkäufer unverzüglich der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft mitzuteilen. |
| 4) | Registrierte Wasserfahrzeuge sind nach § 11 zu kennzeichnen. |
Jedes registrierungspflichtige Motorwasserfahrzeug muss mit einem von der Unteren Wasserbehörde oder der Örtlichen Ordnungsbehörde der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft zugeteilten Kennzeichen versehen sein, das auf beiden Seiten am Bug des Motorwasserfahrzeuges an gut sichtbaren Stellen anzubringen ist. Die Kennzeichnungsschrift soll mindestens 10 cm hoch und hell auf dunklem Grund oder umgekehrt sein. Ungültige Kennzeichen sind zu entfernen bzw. unkenntlich zu machen.
| 1) | Zur Führung eines Wasserfahrzeuges mit Verbrennungsmotor (u.a. zum Betreiben von Wasserskisport), dessen Maschinenleistung 11,03 kW (15 PS) übersteigt, ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. |
| 2) | Zur Führung eines Wasserfahrzeuges mit Elektromaschinenantrieb, dessen Leistung 7,5 kW (ca. 10 PS) übersteigt, ist ein Befähigungsnachweis erforderlich. |
| 3) | Personen, die ein Wasserfahrzeug mit Maschinenantrieb führen, müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. |
| 4) | Der Befähigungsnachweis ist mitzuführen und den zur Kontrolle ermächtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen. |
| 5) | Als Befähigung wird die erfolgreich abgelegte theoretische und praktische Prüfung beim Deutschen Motorjachtverband e.V. oder dem Deutschen Seglerverband e.V. anerkannt. |
| 6) | Einen Befähigungsnachweis benötigt nicht, wer ein vergleichbares Befähigungszeugnis einer Behörde des Bundes, eines Landes der Bundesrepublik Deutschland oder einer vom Bund oder Land beauftragten Stelle besitzt. Ausländische Befähigungszeugnisse werden anerkannt, soweit deutsche Befähigungszeugnisse im ausstellenden Land anerkannt werden. |
| 1) | Wasserfahrzeuge müssen so gebaut, ausgerüstet und unterhalten sein, dass die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können und die Sicherheit bei der Befahrung sowie der anderen Gewässerbenutzer jederzeit gewährleistet ist. |
| 2) | Wasserfahrzeuge müssen unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Schiffbautechnik entsprechend ihres Verwendungszwecks eine ausreichende Schwimmfähigkeit besitzen. |
| 3) | Der Schallpegel von Motorwasserfahrzeugen darf im seitlichen Abstand von 25 m von der Bordwand, gemessen nach DIN 45640, 65 dB (A) nicht übersteigen. |
| 4) | Motorwasserfahrzeuge mit Motoren, deren Maschinenleistung 3,68 kW (5 PS) übersteigt, sowie Wasserfahrzeuge mit Heiz-, Kühl- oder Kocheinrichtungen müssen mit einem Feuerlöscher PG 2 DIN 14406 ausgerüstet sein. Dies gilt auch für Fahrgastschiffe. |
| 5) | In offenen Booten und an Deck sollen Kinder und Nichtschwimmer Rettungswesten tragen. |
| 1) | Der Fahrzeughalter ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Fahrzeugführers dafür verantwortlich, dass sich das Wasserfahrzeug im vorschriftsmäßigen Zustand befindet. |
| 2) | Der Fahrzeughalter darf das Führen des Wasserfahrzeuges nur solchen Personen gestatten, die im Sinne von § 12 geeignet sind. |
Sämtliche Wasserfahrzeuge dürfen nur an dafür geeigneten Stellen zu Wasser gelassen werden.
| 1) | Jedes in Fahrt befindliche Wasserfahrzeug muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person (Bootsführer) stehen. |
| 2) | Der Bootsführer ist für die Führung des Wasserfahrzeuges verantwortlich und hat darauf zu achten, dass die Vorschriften dieser Verordnung befolgt werden. |
| 3) | Der Bootsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 oder mehr Promille ist es verboten, ein Wasserfahrzeug zu führen. |
| 4) | Für Schiffsführer von Fahrgastschiffen und Fähren gilt die 0,0-Promillegrenze. |
Durch den Betrieb der Wasserfahrzeuge darf nicht mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt werden, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar ist. Die Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes bleiben unberührt.
§ 18 Anordnungen in Einzelfällen
Die Bootsführer sowie Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, haben die Anordnungen zu befolgen, die ihnen von der zuständigen Behörde zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie zur Abwendung von Gefahren oder Nachteilen, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, erteilt werden.
| 1) | Der Bootsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen aus dieser Verordnung Genüge zu leisten. Eine Fahrgeschwindigkeit von 10 km/h darf von Wasserfahrzeugen mit Maschinenantrieb mit Ausnahme von gekennzeichneten Strecken nicht überschritten werden. |
| 2) | Bei Anlegen an Landestellen, innerhalb von Seenverbindungen und Kanälen sowie innerhalb eines Abstandes vom Ufer von 25 m darf eine Geschwindigkeit von 5 km/h nicht überschritten werden. |
| 1) | Alle Wasserfahrzeuge mit Maschinenantrieb haben einen Mindestabstand von 25 m vom Ufer, alle muskelkraftbetriebenen Wasserfahrzeuge einen Mindestabstand von 10 m, einzuhalten. Ist das Gewässer so schmal, dass dieser Abstand nicht eingehalten werden kann, muss, wenn es die Verkehrssicherheit zulässt, dass mittlere Drittel des Gewässers benutzt werden. Die Uferbereiche dürfen zur An- und Auffahrt auf dem kürzesten Weg befahren werden. |
| 2) | Bestände von Wasserpflanzen in Ufergewässern, wie Schilf, Binsen und Seerosen, dürfen nicht befahren werden. Wasserfahrzeuge dürfen hier weder zu Wasser gelassen noch aus dem Wasser gezogen werden. Weitergehende Verbote für das Betreten von Uferbereichen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. |
| 3) | Von fischereilichen Anlagen und Fanggeräten ist ein Mindestabstand von 20 m zu halten; ist dies wegen geringer Gewässerbreite nicht möglich, so sind sie mit größter Vorsicht zu passieren. |
| 1) | Außerhalb der Landestellen bzw. Festmacheeinrichtungen dürfen Wasserfahrzeuge nicht länger als 5 Stunden stillliegen. Die zuständige Örtliche Ordnungsbehörde kann hiervon für den Einzelfall eine Ausnahme zulassen. |
| 2) | An Anlegestellen für Fahrgastschiffe dürfen andere Wasserfahrzeuge nicht festmachen oder ankern. |
Die Schifffahrtszeichen (Anlage 1) sind Bestandteil dieser ordnungsbehördlichen Verordnung und gelten verbindlich.
| 1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 SOG M-V handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
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| 1. | entgegen § 3 Abs. 1 als Benutzender eines Gewässers sich so verhält, dass andere Personen gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden, |
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| 2. | entgegen § 3 Abs. 2 als Führer eines Wasserfahrzeugs seine Fahrweise nicht so einrichtet, dass insbesondere eine Gefährdung von Schwimmern, Badenden und Tauchern, die Behinderung oder Beschädigung von anderen Wasserfahrzeugen sowie Beschädigungen der Ufer, der Vegetation oder der Anlagen in und an dem Gewässer vermieden werden, |
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| 3. | entgegen § 3 Abs. 3 nicht entsprechend der Vorfahrtsregeln handelt, |
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| 4. | entgegen der Verbote aus § 4 handelt, |
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| 5. | entgegen § 6 Abs. 2 im Bereich der markierten Wasserskistrecken bei Trainings- und Wettkampfbetrieb badet, schwimmt, taucht oder mit anderen Wasserfahrzeugen jeglicher Art fährt, |
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| 6. | entgegen § 6 Abs. 3 vor dem Tauchvorgang am Ein- und Ausstieg keine vom Wasser und vom Land her gut sichtbare Alpha-Flagge oder Taucherflagge DAN platziert und nachts beleuchtet, |
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| 7. | entgegen § 6 Abs. 4 als Schwimmer, Badender, Stand-Up-Paddler oder Taucher den Bootsverkehr oder die Ausübung der Fischerei grob fahrlässig oder vorsätzlich behindert, |
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| 8. | entgegen § 6 Abs. 5 mutwillig an Boote oder fischereiliche Anlagen oder Fanggeräte sowie Sportanlagen der Wasserskivereine (Schanzen, Bojen) heranschwimmt, heranfährt oder taucht, sich an diese anhängt oder erklettert, |
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| 9. | entgegen § 6 Abs. 6 an Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt badet, schwimmt, Stand-Up-paddelt oder taucht, |
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| 10. | entgegen § 6 Abs. 7 als Stand-Up-Paddler an Badestellen die ausgewiesenen oder markierten oder klar erkennbaren Schwimmer- oder Nichtschwimmerbereiche durchfährt, |
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| 11. | entgegen § 7 beim Fahren mit Wasserski entgegen den vorgeschriebenen Regelungen handelt, |
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| 12. | entgegen § 8 eine Veranstaltung ohne die erforderliche Erlaubnis durchführt |
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| 13. | entgegen § 9 i.V.m. § 10 ein maschinengetriebenes Wasserfahrzeug in Betrieb nimmt oder nehmen lässt, welches nicht registriert ist, |
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| 14. | entgegen § 11 ein maschinengetriebenes Wasserfahrzeug führt, obwohl die vorzunehmende Kennzeichnung nicht vorhanden ist, |
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| 15. | entgegen § 12 nicht die erforderliche Befähigung hat, ein maschinengetriebenes Wasserfahrzeug zu führen, |
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| 16. | entgegen § 13 ein maschinengetriebenes Wasserfahrzeug führt, obwohl die vorgeschriebene Ausrüstung nicht vorhanden ist, |
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| 17. | entgegen § 15 Wasserfahrzeuge an nicht dafür zugelassenen Stellen zu Wasser lässt, |
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| 18. | entgegen § 16 ein Wasserfahrzeug führt, |
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| 19. | entgegen § 17 bei dem Betrieb eines Wasserfahrzeuges mehr Lärm, Rauch, Abgas oder Geruch erzeugt, als dies bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeuges unvermeidbar wäre, |
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| 20. | entgegen § 18 einer Anordnung nicht Folge leistet, |
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| 21. | entgegen § 19 die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, |
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| 22. | entgegen § 20 die Einschränkung der Befahrbarkeit missachtet. |
| 2) | Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 19 Abs. 2 SOG M-V mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. | |
| 1) | Die zuständige Örtliche Ordnungsbehörde kann für den Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden und Gefahren oder Nachteile, die durch die Nutzung von Wasserfahrzeugen verursacht werden können, nicht zu erwarten sind. |
| 2) | Anträge auf Genehmigung von Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind schriftlich an die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Ordnungsbehörde, zu stellen |
Diese Verordnung tritt am 09.10.2024 in Kraft. Sie tritt am 31.12 2044 außer Kraft.
Feldberg, 08.10.2024
Constance von Buchwaldt
Bürgermeisterin
Anlage 1
Schifffahrtszeichen
1. | a) | Alpha-Flagge: Achtung Taucher, Boje mit blau-weißer Fahne, Taucherflagge DAN rot-weiß-rot, Signalboje mit Taucherflagge DAN |
| b) | Eine Stelle oder ein Fahrzeug, von der oder dem aus getaucht wird, muss bei Tag und bei Nacht die vorgeschriebene Bezeichnung führen. |
2. | Wasserskistrecke |