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Kiek Rin
Ausgabe 10/2025
Zur Sache
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Energien aus Sonne und Wind in der Feldberger Seenlandschaft?

Um einem Wildwuchs im Bereich der Freiflächenphotovoltaik (PV) und der Windenergieplanung in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft vorzubeugen, hatte die ehemalige Gemeindevertretung im Jahr 2023 sehr vorausschauend zwei Moratoriums-Beschlüsse gefasst, sowohl für Windenergieanlagen als auch für PV-Anlagen.

Diese Moratoriums-Beschlüsse gelten bzw. galten solange, bis verlässliche Beschlüsse auf Ebene der Regionalen Planungsverbände für die Windenergie und auf kommunaler Ebene für PV–Anlagen getroffen wurden.

Im Bereich der Freiflächen-Photovoltaikanlagen hat die Feldberger Seenlandschaft mit Woldegk und Burg Stargard in einem Vorhaben zusammengearbeitet, um Potenzial- und Eignungsflächen für PV in der Gemeinde zu ermitteln. Mit der Vorlage beschäftigte sich die Gemeindevertretung am 9. Oktober 2025, eine vom eigens gebildeten Begleitkreis vorgeschlagene Vorgehensweise wurde mehrheitlich durch die Gemeindevertretung beschlossen.

In Bezug auf die Windenergie ist am 18.09.2025 ein Beschluss des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte gefasst worden, den ich gerne für Sie einordnen möchte:

Ausweisung von Eignungsgebieten für Windenergieanlagen in MSE

Aufgrund der FFH-Richtlinie und einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Festlegung von Windeignungsgebieten kam es zu einer starken zeitlichen Verzögerung bei der Teilfortschreibung des Regionales Raumentwicklungsprogrammes, um Windeignungsgebiete ausweisen zu können.

Somit konnte die Sitzung des Regionalen Planungsverbandes MSE erst am 18.09.2025 stattfinden und damit ca. ein halbes Jahr später, als ursprünglich angekündigt. Wichtigster Tagesordnungspunkt war die geplante Teilfortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes im Programmsatz 6.5 (5) „Vorranggebiete für Windenergieanlagen“.

Windenergie ist ein Schwerpunktthema - emotional hoch belastet - wie alle Belange der Energiewende, die sich derzeit in unserer Region entwickeln.

Der nun vorgelegte Entwurf ist für die Beteiligung der Öffentlichkeit erarbeitet worden. Jedermann darf sich nun dazu äußern. Vom Bundesgesetzgeber vorgegebenes Ziel war die Erreichung von einem gesetzlich geforderten Flächenbeitragswert von 2,1 % der Landesfläche bis 2031, mit einer Abstufung von 1,4 % der Fläche bis zum 31.12.2027.

Die Windenergie ist bereits seit 1997 privilegiert, das ist also keine Erfindung der letzten Regierung. Das Recht, die Privilegierung der Windenergienutzung in der Region MSE zu beschränken, ist allein dem Regionalen Planungsverband vorbehalten. Dieser muss seinen Plan zur Festlegung der Vorranggebiete bis zum 31.12.2026 beschlossen haben, bis zum 31.12.2027 muss der Plan in Kraft getreten sein. Das ist die bisherige alleinige Option des Gesetzgebers, die Privilegierung der Windenergieanlagen im Außenbereich einzuschränken.

Fazit: Sollte die Region Mecklenburgische Seenplatte bis zum 31.12.2027 keinen rechtskräftigen Plan mit der Festlegung von 1,4 % ihrer Fläche als Windenergiegebiete beschlossen haben, sind Windenergieanlagen im Außenbereich privilegiert. So wie es das Baugesetzbuch vorsieht. Dann darf ohne Plan im Außenbereich gebaut werden, eine Steuerung ist dann nicht mehr möglich. Auf der Sitzung des Regionalen Planungsverbandes Mecklenburgische Seenplatte am 18.09.2025 wurde der Entwurfsplan zur Teilfortschreibung für Windenergie beschlossen, allerdings fasst die Verbandsversammlung den Beschluss, nur die Potentialflächen für Wind auf 1,4 % der Fläche auszuweisen. Reserveflächen wurden nicht bestätigt.

Was bedeutet das für die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft?

Die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft ist berührt, da im Plan der Teilfortschreibung eine Fläche in der Gemarkung Möllenbeck (bei Cantnitz) mit 82 ha als Eignungsgebiet ausgewiesen worden ist.

Die ursprünglich ausgewiesene Vorrangfläche bei Triepkendorf ist eine Reservefläche und damit vorerst aus dem Rennen. Die Fläche bei Laeven hat die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht bestanden und findet gar keine Berücksichtigung mehr.

Mit dem Beschluss zur Teilfortschreibung beginnt die Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit.

Jeder Bürgerin oder jeder Bürger, jede Initiative oder jede Behörde kann sich momentan zum Entwurfsplan äußern.

Ausweisung von Eignungsflächen für Freiflächen-Photovoltaik

Die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft hat in den letzten 1,5 Jahren zur Ermittlung bestehender Eignungsflächen für die Freiflächenphotovoltaiknutzung im gesamten Gemeindegebiet an einem geförderten Modellprojekt mit zwei weiteren Modellkommunen (Woldegk und Burg Stargard) und dem Planungsverband Mecklenburgische Seenplatte teilgenommen.

Im Ergebnis liegt eine ausführliche Studie vor, die der Gemeinde als Entscheidungshilfe für die daran anschließende Bauleitplanung als Rahmenplan dienen kann. Der Rahmenplan hat Empfehlungscharakter und stellt als informelles Planwerk eine Willensbekundung der Gemeinde dar. Es besteht kein Rechtsanspruch für Dritte.

Seitens der kommunalen Bauleitplanung besteht der Bedarf, die Flächenausweisung für Freiflächenphotovoltaikanlagen auf planerischer Ebene zu steuern, so dass nicht nur eine geordnete Entwicklung stattfinden kann, sondern auch für Investoren künftig ein vorhersehbarer und verlässlicher Handlungsrahmen bzw. eine höhere Planungssicherheit entsteht.

Für die Entwicklung von Flächen für die Nutzung von Freiflächenphotovoltaikanlagen sind nach dem geltenden Gesetz Bebauungspläne erforderlich (Ausnahme privilegierte Vorhaben bis 2,5 ha). Die Planungshoheit und Zuständigkeit für die Ausweisung von Flächen für Photovoltaikfreiflächenanlagen liegt bei den zuständigen Kommunen.

Die ermittelten Eignungsflächen stellen einen Flächenkorridor dar (1.010 ha Eignungsflächen), der nicht vollständig mit PV-Anlagen ausgefüllt werden kann. Zur Sicherung der Verträglichkeit und des Erhalts von Orts- und Landschaftsbild der Feldberger Seenlandschaft werden eine Maximalgröße der Anlagen und ein Mindestabstand, ab einer Anlagengröße von 10 ha, zwischen den Anlagen empfohlen.

Die Zwischenergebnisse der Studie wurden im Bau- und Entwicklungsausschuss (öffentlicher Teil) und in einer öffentlichen Informationsveranstaltung vorgestellt. Das abschließende Ergebnis wurde durch das beauftragte Planungsbüro Bosch & Partner im Bau- und Entwicklungsausschuss öffentlich am 18.03.2025 präsentiert. Der öffentliche und transparente Charakter ist zur Akzeptanzgewinnung von Energieprojekten sehr wichtig. Daher legt die Gemeinde auch weiterhin Wert darauf, dass mögliche konkrete Projekte mit einer allgemeinen Bürgerbeteiligung (Öffentlichkeitsveranstaltung, lokaler Interessenausgleich) begleitet werden.

Die Gemeinde soll auch finanzielle Einnahmevorteile durch die Energiegewinnung haben. Diesbezüglich wird aktuell das Bürger- und Gemeindenbeteiligungsgesetz M-V überarbeitet und es ist von verpflichtenden EEG-Einspeiseanteilen für die Kommunen auch im PV-Anlagenbereich auszugehen. Aber auch von Gewerbesteuereinnahmen durch wirtschaftliche Gewinne kann die Gemeinde profitieren.

Für den Erhalt der Biodiversität durch die Umnutzung von Freiflächen/Ackerflächen in Freiflächenanlagen gibt es bereits ausgereifte Arbeitshilfen. Diese möchte die Gemeinde gezielt einsetzen und wird sich in der Bauleitplanung selbstbewusst dahingehend verwenden, diese auch projektbezogen geltend zu machen. Es ist geplant, einen Kriterienkatalog zu erarbeiten, der projektbezogen angewendet und fortgeschrieben werden kann.

Im folgenden Beschlusstext sind durch die Gemeine Feldberger Seenlandschaft im Laufe des Modellprojektes unter 2. über die Raumanalyse hinaus spezifische Kriterien projektübergreifend entwickelt werden:

1.

Die Fallstudie für Freiflächen-Photovoltaikanlagen in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft wurde in der Fassung vom 26.05.2025 als informeller Rahmenplan beschlossen und findet Anwendung in der Zulassungsentscheidung über Freiflächen-Photovoltaikanlagen durch die Gemeinde auf Grundlage von Bebauungsplänen.

2.

Innerhalb der Eignungsflächen sollen zusätzliche Zulassungskriterien für die Anlagen erfüllt sein:

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Die maximale Anlagengröße soll 50 ha betragen.

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Bei Anlagen mit einer Größe von 10 ha bis 50 ha sind Mindestabstände von 1,5 km zwischen den Anlagen einzuhalten.

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Es ist ein städtebaulicher Vertrag zwischen Gemeinde und Vorhabenträger u.a. zur Übernahme der Planungskosten, Bauverpflichtungsklausel sowie Rückbauverpflichtung zu schließen. Der städtebauliche Vertrag ist innerhalb des Bebauungsplanverfahrens konkret auszugestalten.

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Es sind nur Anlagen mit allgemeiner Bürgerbeteiligung zu errichten.

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Es ist eine Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, die Photovoltaikanlage nicht an Dritte zu überschreiben und seinen Wohnsitz oder Nebenwohnsitz in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft auf Dauer des Betriebes der Anlage zu belassen.

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Sitz der Betreibergesellschaft muss im Gemeindegebiet der Feldberger Seenlandschaft sein.

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Zum Antrag einer Freiflächen-Photovoltaikanlage ist die Bestätigung des Netzanbieters zur Stromeinspeisung vorzulegen.

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Es sind Kriterien für den Erhalt der Biodiversität bei der Erarbeitung des Bebauungsplans zu berücksichtigen. Die Anwendung der Kriterien unterliegt dem jeweiligen zu beschließenden Bebauungsplanverfahren.

3.

Der Rahmenplan, bestehend aus dem Berichtsteil und den Karten 1-Raumbewertung und 2-Rahmenplan, wird veröffentlicht. Der Beschluss über den Rahmenplan wird mit den Unterlagen des Rahmenplans veröffentlicht.“

Ihre Constance von Buchwaldt

Bürgermeisterin