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Kiek Rin
Ausgabe 11/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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4. Änderungssatzung zur „Satzung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft über die Erhebung einer Kurabgabe“ (Kurabgabensatzung)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft hat auf ihrer Sitzung am 30.05.2024 eine Änderung der Kurabgabensatzung beschlossen, die zum 01.01.2025 in Kraft tritt. Eine Lesefassung der kompletten Satzung finden Sie auf der Homepage der Gemeinde https://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de/portal/startseite.html unter „Ortsrecht“.

Dr. Reiner Stöhring
Verwaltungsdezernent

4. Änderungssatzung zur „Satzung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft über die Erhebung einer Kurabgabe“ (Kurabgabensatzung)

Aufgrund des § 5 der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2024 (GVOBl. M-V 2024, 270) und der §§ 1, 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M-V 2005, S. 146), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Mai 2023 (GVOBl. M-V 2023, S. 650), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft am 30.05.2024 folgende vierte Satzungsänderung zur Satzung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft über die Erhebung einer Kurabgabe vom 18.09.2015, zuletzt geändert am 09.09.2021, erlassen:

Artikel 1

Die Satzung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft über die Erhebung einer Kurabgabe wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„Der Eigenbetrieb Kurverwaltung Feldberger Seenlandschaft wird ermächtigt, die Erhebung, Einziehung und Entgegennahme der zu entrichtenden Tages- und Jahreskurabgabe sowie die Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, die Abgabenberechnung und die Ausfertigung und Versendung von Abgabenbescheiden durchzuführen.“

2.

§ 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Als ortsfremd gelten auch Eigentümer oder Besitzer einer Wohneinheit oder –gelegenheit und deren Familienangehörige, wenn und soweit sie diese überwiegend zu Erholungszwecken nutzen. Familienangehörige in diesem Sinne sind Ehepartner, Großeltern, Eltern, Kinder, Kindeskinder, Geschwister und Geschwisterkinder, Schwiegereltern, Schwiegertöchter und -söhne, Schwäger und Schwägerinnen.“

3.

Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu hinzugefügt:

Zweitwohnungsinhaber und Ihre Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sind verpflichtet, eine Jahreskurabgabe gemäß § 6 Absatz 2 dieser Satzung, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer zu entrichten.“

4.

§ 4 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei Ortsfremden, die sich in von Kostenträgern der Sozial- und Rentenversicherung sowie öffentlichen Krankenkassen und Versicherungen anerkannten Einrichtungen zu Rehabilitationsmaßnahmen aufhalten, wird auf die Kurabgabe eine Ermäßigung in Höhe von 50 % gewährt.“

5.

Im § 5 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeinde“ durch „Kurverwaltung“ ersetzt.

6.

§ 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Kurabgabe beträgt im Erhebungsgebiet pro Tag und Person ganzjährig 2,00 EUR, sie wird höchstens jedoch in der Höhe der Jahreskurabgabe nach Abs. 2 erhoben.“

7.

§ 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Diese beträgt für jede kurabgabepflichtige Person 60,00 EUR, der Bemessung liegen 30 Aufenthaltstage zugrunde.“

8.

§ 9 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Die in Abs. 1 genannten Quartiergeber (Meldepflichtiger) müssen den bei ihnen gegen Entgelt oder Kostenerstattung verweilenden abgabepflichtigen Personen unverzüglich eine Kurkarte ausstellen. Auf dem von der Kurverwaltung bestimmten Meldeschein sind Tag der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise, Familienname, Vorname, Geburtstag, Staatsangehörigkeit und die Heimatanschrift des Gastes einzutragen. Jeder Quartiergeber ist verpflichtet, zum Zwecke der Erhebung der Kurabgabe und der Führung der Fremdenverkehrsstatistik den bei der Kurverwaltung erhältlichen „Erfassungsbogen Kurabgabe“ anzuwenden. Im Falle von Quartiergebern, die die Gäste mittels automatisierten Verfahrens erfassen, kann eine andere Verfahrensweise festgelegt werden. Zu diesem Zweck wird ein autorisiertes Meldefachverfahren genutzt. Von der Kurverwaltung erhalten die Quartiergeber die individuellen Zugangsdaten sowie entsprechende Online-Layouts. Die melderechtlichen und für die Bemessung der Abgabehöhe notwendigen Daten sind von den Quartiergebenden in das elektronische System zu übertragen. Die entsprechenden Kurkartenvordrucke werden dem Quartiergebenden in erforderlicher Anzahl zur Verfügung gestellt. Die Gäste erhalten die Kurkarte, nachdem der Quartiergeber die entsprechende Kurabgabe erhalten hat. Für die Nutzung des elektronischen Meldesystems erhält der Vermieter zur Abgeltung aller durch die Kurabgabe entstandenen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 2,5 % der jeweils abgerechneten Kurabgabe. Auf Antrag kann ein gesondertes Abrechnungsverfahren in Form einer anlogen Meldung der Daten erfolgen.“

9.

§ 11 Absatz 1 Anstrich 5 wird wie folgt neu gefasst:

„- § 9 (1) Nr. 3 Satz 1 und 2 die Kurabgabe nicht gemäß den Fristen an die Kurverwaltung abführt,“

10.

§ 12 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Kurverwaltung ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Abgabe- / Meldepflichtigen, eigener Ermittlungen und den nach Abs. 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Abgabepflichtigen mit den für die Abgabenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten.“

11.

§ 12 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Zur Ermittlung der Abgabe- / Meldepflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Kurverwaltung befugt, zur Durchführung der Erhebung der Kurabgabe personenbezogene Daten aus folgenden Unterlagen zu verwenden, soweit sie für die Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

Melderegisterauskünfte

Beherbergungsnachweise nach dem Landesmeldegesetz

Grundstückeigentümerverzeichnis

Fremdenverkehrsabgabenveranlagung.

Darüber hinaus sind die Erhebung und die Kontrolle der vollständigen Erhebung personenbezogener Daten sowie deren Weiterverarbeitung zulässig, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung ab 01. Januar 2025 in Kraft.

Feldberger Seenlandschaft, 09.08.2024

Constance von Buchwaldt
Bürgermeisterin
(Siegel)

Hinweis:

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- bzw. Formvorschriften verstoßen wurde, können diese Verstöße gemäß § 5 Abs. 5 KV M-V nur innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung geltend gemacht werden. Diese Frist gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- und Bekanntmachungsvorschriften.