In der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft ist zum 2. November 2025 die Stelle der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters zu besetzen. Gemäß §§ 14, 15, 16 und 67 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) i. V. m. § 24 der Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen anlässlich der Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterin/des hauptamtlichen Bürgermeisters der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft auf. Der Tag der Wahl wurde durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft auf Sonntag, den 11. Mai 2025, und der Tag einer eventuell notwendigen Stichwahl auf Sonntag, den 25. Mai 2025, festgesetzt.
Hinweise:
1. Wahlgebiet
Das Wahlgebiet umfasst die Gemeinde Feldberger Seenlandschaft.
2. Abgabeort und Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens Dienstag, den 25. Februar 2025, 16:00 Uhr (75. Tag vor der Wahl, Ausschlussfrist), schriftlich beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft, Herrn Dr. Reiner Stöhring, Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft, einzureichen. Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter 5.1.1 bis 5.2 der Anlage 5 und Anlage 6 LKWO M-V können beim Gemeindewahlleiter im Rathaus abgeholt, per Email unter stoehring@feldberg.de angefordert bzw. von der Internetseite https://www.landesrecht-mv.de/bsmv/document/jlr-LKWOMVrahmen oder https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Formulare/ heruntergeladen werden.
Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (25. Februar 2025) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (27. Februar 2025) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden (§ 18 Abs. 2 LKWG M-V).
3. Wahlvorschlagsträger (§ 15 Abs. 1 LKWG M-V)
Wahlvorschläge können einreichen:
4. Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 66 LKWG M-V)
Personen, die sich bewerben, müssen am Tag der Wahl nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Bewerberinnen oder Bewerber, die am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der DDR ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung abzugeben.
Wählbar zur hauptamtlichen Bürgermeisterin oder zum hauptamtlichen Bürgermeister ist nur, wer die Voraussetzungen zur Ernennung zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit erfüllt.
Bewerberinnen oder Bewerber haben die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
5. Anforderungen an Form und Inhalt der Wahlvorschläge (§ 62 LKWG M-V i. V. m. §§ 15, 16 LKWGM-V und § 24 LKWO M-V)
Der Wahlvorschlag ist von
| - | Parteien oder Wählergruppen auf den Formblättern 5.1.1 bis 5.1.3 der Anlage 5 LKWO M-V, |
| - | Einzelnen Personen [Einzelbewerbung] auf dem Formblatt 5.2 der Anlage 5 LKWO M-V |
einzureichen.
6. weitere einzureichende Unterlagen
7. Unionsbürger
Unionsbürger (Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die nicht Deutsche sind), die bei der Kommunalwahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeitsentscheidung ausgeschlossen sein.
Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerber (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).
Unionsbürger sind für die Kommunalwahlen nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 23 des Landesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 18. April 2025 (dem 23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie seit dem 4. April 2025 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.
Feldberg, 10.11.2024