Gemäß § 50 Bundesmeldegesetz (BMG) darf die Meldebehörde in nachstehend genannten besonderen Fällen Auskünfte erteilen:
| 1. | Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. |
| 2. | Die Meldebehörde darf auf Verlangen von Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern erteilen. Dabei werden Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums übermittelt. |
| 3. | Adressbuchverlagen darf zum Zweck der Herausgabe von Adressbüchern Auskunft über Vor und Familiennamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sämtlicher Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. |
Die betroffenen Personen haben das Recht, der Weitergabe ihrer Daten nach § 50 Absatz 5 Bundesmeldegesetz (BMG) zu widersprechen.
Zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr gemäß § 58c Soldatengesetz (SG) jährlich bis zum 31. März Namen, Vornamen und gegenwärtige Anschrift von deutschen Staatsangehörigen (Männern und Frauen), die im nächsten Jahr volljährig werden. Diese Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen diesem nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz (BMG) widersprochen haben.
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten ihrer Mitglieder aus dem Melderegister auch regelmäßig übermitteln. Nach § 42 Absatz 3 Bundesmeldegesetz (BMG) haben die betroffenen Personen das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen.
Die Übermittlungssperre dieser Daten können Sie persönlich in der Meldestelle einrichten oder das entsprechende Formular auf der Internetseite der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft (https://gemeinde.feldberger-seenlandschaft.de/buergerservice/formulare/) nutzen.