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Kiek Rin
Ausgabe 2/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Wahl der Mitglieder der Gemeindevertretung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft am 9. Juni 2024

Aktualisierte Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters vom 19. Januar 2024

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V, S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 2022 (GVOBl. M-V, S.586), fordert die Wahlleitung die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft auf.

Allgemeine Hinweise:

Wahlvorschläge sind gemäß § 62 Abs. 4 LKWG M-V spätestens am

26. März 2024 bis 16:00 Uhr im Büro der Wahlleitung,

Zimmer 18 im Rathaus, Prenzlauer Straße 2, 17258 Feldberger Seenlandschaft,

einzureichen.

Gerne können Sie für die Einreichung der Wahlvorschläge vorab einen Termin bei der Gemeindewahlleitung telefonisch unter 039831 25030 bzw. 25044 oder per E-Mail unter stoehring@feldberg.de bzw. pakusa@feldberg.de vereinbaren.

Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (26. März 2024) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Nach Ablauf des 73. Tages (28. März 2024) vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten.

Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer, schriftlicher Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat.

Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein.

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden.

Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.

Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Wahlleitung zur Verfügung gestellt.

Hinweise für Kommunalwahlen allgemein:

Wahlvorschläge zur Wahl der Gemeindevertretung können nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V von folgenden Vorschlagsträgern aufgestellt werden:

-

eine Partei im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien),

-

Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),

-

eine einzelne Person, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlägt (Einzelbewerbung).

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei Kommunalwahlen kandidieren wollen, müssen die für die Deutschen geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 Landes- und Kommunalwahlordnung Mecklenburg-Vorpommern (LKWO M-V)) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 LKWG M-V i. V. m. § 24 Abs. 2 S. 1 LKWO M-V eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsland beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V).

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger werden gemäß § 15 Abs. 1 LKWO M-V in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 LKWO M-V i. V. m. § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 17. Mai 2024 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit mindestens 37 Tagen (seit dem 3. Mai 2024) in der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung, haben.

Hinweise für die Wahl der Gemeindevertretung:

In der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft sind gemäß § 60 Abs. 2 LKWG M-V 15 Gemeindevertreter zu wählen.

Gemäß § 62 Abs. 1 S. 4 LKWG M-V darf der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe mehrere Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerbung nur eine Person, enthalten. Gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 LKWO-M-V kann dabei jeder von einer Partei oder Wählergruppe eingereichte Wahlvorschlag 11 Bewerberinnen und Bewerber pro Wahlbereich vorschlagen.

Das Wahlgebiet für die Wahl der Gemeindevertretung ist das Gebiet der Gemeinde Feldberger Seenlandschaft. Durch Beschluss der Gemeindevertretung vom 29. Januar 2019 wurde das Wahlgebiet gemäß § 61 Abs. 2 LKWG M-V in folgende 2 Wahlbereiche gegliedert:

-

Wahlbereich I „Conow/Dolgen/Lichtenberg/Lüttenhagen“ einschließlich aller zu den jeweiligen Ortsratsbereichen gehörenden Ortsteile

-

Wahlbereich II „Feldberg“ einschließlich aller zum Ortsratsbereich gehörenden Ortsteile.

Mehrere Wahlvorschlagsträger dürfen gemäß § 15 Abs. 3 LKWG M-V ihre Wahlvorschläge außer im Fall des § 62 Abs. 2 S. 2 LKWG M-V weder miteinander verbinden noch gemeinsame Wahlvorschläge aufstellen.

Jeder Wahlvorschlagsträger darf gemäß § 62 Abs. 1 S. 2 LKWG M-V in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen.

Gemäß § 62 Abs. 1 S. 3 LKWG M-V darf eine wahlberechtigte Person in mehreren Wahlvorschlägen eines Wahlgebietes benannt werden. Wenn gleichzeitig Kreistagswahlen stattfinden, darf die gleiche Person für die Wahl der Gemeindevertretung und des Kreistages benannt werden.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern in der aktuell gültigen Fassung dürfen Bedienstete, soweit sie mit dem verwaltungsmäßigen Vollzug von Rechtsvorschriften oder mit der Vorbereitung oder Umsetzung von Entscheidungen der Organe der Gemeinde befasst sind, oder gegenüber anderen Bediensteten der Gemeinde Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahrnehmen, soweit sie diese Funktionen nicht ehrenamtlich ausüben, nicht Mitglied der Gemeindevertretung sein. Diese Regelung findet nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.06.2017 - 10 C 2.16) nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde beenden. Dies gilt nicht für Arbeiterinnen oder Arbeiter im Dienst der Gemeinde.

Die Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 der LKWO M-V einzureichen. Dabei kann das Formblatt 4.1.2 (Niederschrift) für die Aufstellungsversammlung für mehrere Wahlbereiche gemeinsam verwendet werden, wenn für diese Wahlbereiche die gleichen Personen vorgeschlagen werden. Weichen die Vorschläge voneinander ab, ist für jeden Wahlbereich gesondert die Niederschrift auszufüllen und zu unterschreiben.

Feldberg, 19.01.2024

Dr. Reiner Stöhring

- Dienstsiegel -

Gemeindewahlleiter